Errichtungserlass Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“

Den Erlass, mit dem die o.g. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ errichtet wurde, oder vergleichbare Unterlagen über die Aufstellung der Einheit.

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Oktober 2022
  • Frist
    23. August 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Erlass, mit d…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Errichtungserlass Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ [#260905]
Datum
15. Oktober 2022 14:44
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass, mit dem die o.g. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ errichtet wurde, oder vergleichbare Unterlagen über die Aufstellung der Einheit. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260905/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
P-100011_P-Ref_71_00003#0032 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anf…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
WG: Errichtungserlass Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ [#260905]
Datum
17. Oktober 2022 07:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

P-100011_P-Ref_71_00003#0032 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Ihr Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Um Ihnen einen Bescheid zukommen zu lassen, bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Anschrift und E-Mail Adresse. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage bezüglich einer Postadresse teile ich Ihnen folgendes mi…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Errichtungserlass Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ [#260905]
Datum
17. Oktober 2022 12:38
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage bezüglich einer Postadresse teile ich Ihnen folgendes mit: Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Zur Anfrage bezüglich einer „zustellfähigen“ E-Mail-Adresse teile ich Ihnen folgendes mit: Es ist schon nicht ersichtlich, warum Sie eine zustellfähige E-Mail-Adresse und dazu noch eine zustellfähige Postadresse anfordern. Falls Sie grundsätzlich ein Problem mit der Zustellung an E-Mail-Adressen auf @fragdenstaat.de haben, können Sie mir auch E-Mails an folgende Adresse schicken: <<E-Mail-Adresse>> Sollten Sie schon jetzt beabsichtigen, meinen Antrag abzulehnen oder gar nicht erst zu bearbeiten, da Ihnen keine Postadresse vorliegt, lassen Sie es mich bitte frühzeitig wissen, damit ich den BfDI einschalten kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/260905/upload/2901ee6b1e434a5e65d08f388d6bcaacccd00fc0/

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Bundespolizeipräsidium
Sehr << Antragsteller:in >> vor dem Hintergrund des Rechtsstreits zwischen dem Bundesministerium des …
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Errichtungserlass Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) „Blumberg“ [#260905]
Datum
21. Oktober 2022 06:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vor dem Hintergrund des Rechtsstreits zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und dem BfDI (OVG Münster, Urteil vom 15.06.2022 - 16 A 857/21; 16 A 858/21) ist beabsichtigt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung an der für die Bundespolizei bindenden Maßgabe des BMI festzuhalten, von IFG Antragstellern eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Mit der von Ihnen mitgeteilten E-Mail Adresse bestehen insofern Zweifel an der Identität des Antragstellers. Der Antrag wird daher bis auf weiteres ruhend gestellt. Mit freundlichen Grüßen