Befreiung von Empfängern von Sozialhilfe vom Rundfunkbeitrag
Auf der Seite
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
liest man im letzen Absatz, letzter Satz:
"Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden."
Die Gewährung von Sozialleistungen für mehrere Personen bezieht sich auf eine Haushaltszusammengehörigkeit. Sie wird an finanziellen Tatbeständen bemessen. Die Gruppe der Gesamtschuldnerschaft des Rundfunkbeitrages wird jedoch am Begriff der Wohnung aus dem RBStV, also eines räumlichen Tatbestandes bemessen.
1) Wie wird der Anteil an der Gesamtschuld des Rundfunkbeitrages einer weiteren wohnungsinhabenden Person bemessen, die NICHT Teil der genannten Sozialleistungsgemeinschaft ist?
2) Welchen juristischen Personenstatus hat die privilegierte Gruppe der Sozialleistungsberechtigten in der Gesamtschuldnerschaft des Rundfunkbeitrages und wo ist dieses gesetzlich bestimmt?
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Januar 2018
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13. Februar 2018
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