Strafanzeigen zu Veröffentlichung von "NSU-Akten"

Sämtliche Strafanzeigen, die Innenministerium und LfV in Bezug auf die Veröffentlichung der sogenannten "NSU-Akten" gestellt haben

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. November 2022
  • Frist
    3. Dezember 2022
  • 21 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Str…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Strafanzeigen zu Veröffentlichung von "NSU-Akten" [#262259]
Datum
1. November 2022 16:11
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Strafanzeigen, die Innenministerium und LfV in Bezug auf die Veröffentlichung der sogenannten "NSU-Akten" gestellt haben
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 262259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262259/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-22/031 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 01.11.2022 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessi…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Strafanzeigen zu Veröffentlichung von "NSU-Akten" [#262259]
Datum
6. Dezember 2022 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-22/031 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 01.11.2022 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen sämtliche Strafanzeigen zu senden, die das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und das Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veröffentlichung der sogenannten "NSU-Akten" gestellt haben. Der Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. Ein Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen besteht nicht. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG gelten die Vorschriften zum Recht auf Informationszugang nicht gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeibehörden. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Der Anspruch auf Informationszugang besteht gegenüber dem Landespolizeipräsidium daher ebenfalls nicht. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus den nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG geschützten Behörden. Darüber hinaus ist der Informationszugang nach § 81 Abs. 3 HDSIG ausgeschlossen zu Datei- und Aktenbestandteilen, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. Auch soweit nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG vom Informationszugangsrecht ausgenommene Informationen in anderen Organisationseinheiten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vorliegen, besteht daher kein Anspruch auf Informationszugang. Mit freundlichen Grüßen