Sichtbarkeit Fahrradampel Olpener Straße/Frankfurter Straße Richtung Innenstadt

Die Fahrradampel Olpener Straße/Frankfurter Straße Richtung Innenstadt wird von einer Stroer Werbetafel(50.940367, 7.031330) verdeckt.

Bitte teilen Sie mir folgende Informationen mit:
- was war zuerst da? Die Fahrradampel oder die Werbetafel?
- wer hat die Stroer Werbetafel an dieser Position genehmigt?
- die Positionierung der Fahrradampel, bzw. der Werbetafel steht in direktem Konflikt mit sowohl dem Sichtbarkeitsgrundsatz als auch der vorgeschriebenen Höhe für Verkehrsschilder in der StVO. Wie rechtfertigen Sie die Positionierung der Werbetafel?

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    7. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sichtbarkeit Fahrradampel Olpener Straße/Frankfurter Straße Richtung Innenstadt [#262634]
Datum
7. November 2022 11:42
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Fahrradampel Olpener Straße/Frankfurter Straße Richtung Innenstadt wird von einer Stroer Werbetafel(50.940367, 7.031330) verdeckt. Bitte teilen Sie mir folgende Informationen mit: - was war zuerst da? Die Fahrradampel oder die Werbetafel? - wer hat die Stroer Werbetafel an dieser Position genehmigt? - die Positionierung der Fahrradampel, bzw. der Werbetafel steht in direktem Konflikt mit sowohl dem Sichtbarkeitsgrundsatz als auch der vorgeschriebenen Höhe für Verkehrsschilder in der StVO. Wie rechtfertigen Sie die Positionierung der Werbetafel?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262634 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262634/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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