UNO Resolution A/C.3/77/L.5

Anfrage an: Bundeskanzleramt

UNO Resolution A/C.3/77/L.5
Warum und mit welcher Begründung stimmte Deutschland gegen die o.g. Resolution zur Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, Neo-Nazismus und anderer Praktiken, die dazu beitragen, zeitgenössische Formen von zu fördern

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: UNO Resolution A/…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UNO Resolution A/C.3/77/L.5 [#262665]
Datum
7. November 2022 17:14
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
UNO Resolution A/C.3/77/L.5 Warum und mit welcher Begründung stimmte Deutschland gegen die o.g. Resolution zur Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, Neo-Nazismus und anderer Praktiken, die dazu beitragen, zeitgenössische Formen von zu fördern
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § << Adresse entfernt >> Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § << Adresse entfernt >> IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz << Adresse entfernt >> Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. << Adresse entfernt >> VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. << Adresse entfernt >> IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262665/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskanzleramt
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-101 061/22/0001 (Lutz Michael << Antragsteller:in >>) Sehr &l…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-101 061/22/0001 (Lutz Michael << Antragsteller:in >>)
Datum
28. November 2022 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7. November 2022. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u. U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Die in der Fragestellung genannte Resolution wird von Russland jedes Jahr in die Vollversammlung der Vereinten Nationen eingebracht. Bislang enthielt sich Deutschland gemeinsam mit den weiteren Staaten der Europäischen Union der Abstimmung, da Russland die Resolution stets für nicht haltbare Kritik an Nachbarländern und ungerechtfertigte Unterstellungen nationalsozialistischen Gedankenguts in diesen Ländern nutzte, welche selbst unter dem Nationalsozialismus litten (z.B. bezüglich von Abbauarbeiten an sowjetischen Mahnmalen in baltischen Ländern). Nachdem Russland am 24. Februar 2022 einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit dem Argument begonnen hatte, dort "Nationalsozialisten" bekämpfen zu wollen, bleibt Deutschland nicht länger bei einer Enthaltung, da die Resolution nunmehr im direkten Zusammenhang mit der russischen Kriegspropaganda steht. Deshalb stimmte Deutschland gemeinsam mit allen anderen EU-Mitgliedstaaten und vielen weiteren Partnern wie den Vereinigten Staaten, Großbritannien sowie der Ukraine gegen diese Resolution. Die Bundesregierung wird ihr Engagement bei der Bekämpfung der Verherrlichung des Nationalsozialismus, des Neonazismus sowie von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz und Diskriminierung weiterhin fortsetzen. Mit freundlichen Grüßen