Personalstatistik
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/Bundesarchivgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes für die Jahre 1931 bis 2022 zu:
- Anzahl der Beschäftigten des BKA
- Anzahl der im polizeilichen Staatsschutz Beschäftigten des BKA
- Anzahl der V-Personen des BKA (falls vorhanden)
- Anzahl der Beschäftigten der Gestapo
- Anzahl der V-Personen der Gestapo
- Anzahl der Beschäftigten des Reichssicherheitshauptamts
- Anzahl der Polizisten in Deutschland
- Anzahl der insgesamt in deutschen Polizeibehörden Beschäftigten
- Anzahl der insgesamt in Deutschland im polizeilichen Staatsschutz Beschäftigten
oder entsprechende Aktenauszüge.
Für die früheren Jahre dürfte das Bundesarchivgesetz einschlägig sein, soweit ihnen entsprechende Akten vorliegen.
Sofern Sie keinen Zugriff auf die älteren Aktenbestände haben, aber wissen welche Stelle zuständig sein könnte, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.
Die letzten drei Punkte umfassen auch das Personal von Landesbehörden u.ä. Mir ist bewusst, dass keine solche Auswertungen für IFG-Anfragen erstellt werden können. Falls ähnliche Statistiken bei Ihnen aber bereits geführt werden, wäre ich für eine Übersendung dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum8. November 2022
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10. Dezember 2022
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Kosten dieser Information:500,00 Euro
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