Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrer o0.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Übersendung folgender Information:
„Aktueller Lagebericht zu Aserbaidschan (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage)“
Mit Schreiben vom 15.11.2022, Gz. wie oben, habe ich Sie darüber informiert, dass es sich nicht um eine einfache und damit gebührenfreie Antwort handeln würde. Sie müssten nach einer ersten Schätzung für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen sowie das Schwärzen von Informationen zum Schutz öffentlicher und
privater Belange mit einer Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens von EUR 15,00 bis EUR 500,00 rechnen. Sie wurden um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten würden und zur Übernahme der Gebühr bereit seien.
Mit E-Mail vom 21.11.2022 erklärten Sie: „ich halte an meiner Anfrage "Aktueller Lagebericht zu Aserbaidschan (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage)" fest“. Damit haben Sie die Zusage zur Übernahme der Gebühren konkludent erklärt.
Hierzu ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben.
Als Anlage übersende ich Ihnen den aktuellen „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan“ vom 25.03.2022 (Stand: Juni 2021) in teilgeschwärzter Fassung.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörde des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan“ vom 25.03.2022 (Stand: Juni 2021) au folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind:
Begründung (zum Inhalt der Norm siehe
http://www.gesetzeim-internet.de/ifg/ __3.html
4,5, 10, 15, 16, 83: Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG
18, 19, 20, 21: Wertende Aussage zu zentralem politischen Thema der Regierung
4,5,6, 7,15: §3 Nr. 4IFG und §3 Nr. 1 a) IFG:
Wertende Aussagen zu politischen Akteuren
4,8,9,10, 15,16, 1$3 Nr. 4IFG und §3 Nr. 1 a) IFG:
18, 19 Wertende Aussagen zur Menschenrechtslage
4,6,7,8,12,13, |§3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
14, 15, 24 Einschätzungen zur Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Justiz
4,6,7,8,9, 13, §3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
15, 18, Wertende Aussagen zur Funktionalität und Leistungsfähigkeit des Sicherheitssektors
7,11,13,16,21, §3 Nr. 4IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
24 Wertende Aussagen zu Drittstaaten
12, 13, 14, 18, 19, 83 Nr. AIFG und § 3 Nr. 1a) IFG:
23, 24 wertende Aussagen zur behördlichen Funktionsfähigkeit
8,9, 10, 11,14, $3 Nr. 4AIFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
15, 16, 20, 22 wertende Aussagen zu nicht-staatlichen Gruppen
19, 20, 21, 22, 23, 83 Nr. 4IFG und §3 Nr. 1c) IFG: 24 Aussagen zu Rückführungen, Abschiebungen, Wegen und Methoden irregulärer Migration
4,11,12, 13 83 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
Wertende Aussagen zu Rechtsnormen der Religion
Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG
§3 Nr. 1 a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks
15/4493 S. 9).
Im vorliegenden Fall geht es um die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Aserbaidschan.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in der Republik Aserbaidschan liegt im außenpolitischen Interesse der Bundesregierung. Dies betrifft
Vorgänge sowohl im politischen als auch im konsularischen Bereich. Diese Zusammenarbeit ist für das wirkungsvolle Eintreten für Werte, Ziele und Anliegen Deutschlands von erheblicher Bedeutung. Zu den Zielen gehören auch die Beschaffung und Auswertung von Informationen über politische Entwicklungen, Entscheidungen und Beweggründe der politischen Akteure. Dafür werden vertraulich von Dritten mitgeteilte Informationen, Analysen und Meinungen einbezogen. Das Erreichen dieser Ziele kann durch das Bekanntwerden der in Rede stehende Informationen gefährdet werden. Die geschwärzten Passagen enthalten wertende Aussagen zur Situation in der Republik Aserbaidschan (siehe Tabelle oben). Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann daher nachteilige Auswirkungen auf das Erreichen der außenpolitischen Ziele der Bundesregierung haben.
Der Informationszugang kann daher gem. §3 Nr. 1a IFG nicht uneingeschränkt gewährt werden.
Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, §3 Nr. 1cIFG
Nach § 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt § 3 Nr. 1c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten oder gewaltsame Aktionen Privater. Die innere und äußere Sicherheit werden institutionenunabhängig geschützt.
Durch die Offenbarung von Erkenntnissen zu Rückführungen, Abschiebungen und irregulärer Migration können Rückschlüsse auf Wege und Methoden irregulärer Migration gezogen werden. Eine Veröffentlichung dieser Information könnte irreguläre Migration fördern und dadurch sowohl nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik haben als auch das Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland erhöhen.
Der Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 c IFG daher nicht vollständig gewährt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Nr. 2 IFG ebenfalls einschlägig wäre. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4IFG
Der vollständigen Bekanntgabe des als „VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH"“ eingestuften Berichts des Auswärtigen Amts steht § 3 Nr. 4 IFG i.V. m. §2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz(Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen.
Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als „VS-nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Der Bericht enthält Einschätzungen und Wertungen, deren Herausgabe sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen und die innere und äußere Sicherheit auswirken könnte, was folglich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre.
Der Bericht kann Ihnen daher nur in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Ihrem vollständigen Informationszugang steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Kostenentscheidung:
Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 165,00 € erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG 1.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG 1.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 60 Minuten für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und von 120 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für die Sichtung und Prüfung der gewünschten Informationen auf Grundlage des IFG sowie die Zusammenstellung und Schwärzung der Unterlagen verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 45,00 € für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und 60,00 € für Mitarbeiter/-innen des höheren
Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 165,00 € angefallen.
Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Informationszugang durch die Gebührenhöhe nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann, sind nicht ersichtlich.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. EUR 165,00 innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:
Name der Bank: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig
Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40
BIC: MARKDEF1860
Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: 880801017243, 505-IFG-403-2022
Mit freundlichen Grüßen