In der Verwaltungsstreitsache
Semsrott, Arne ./. Senatsverwaltung für Inneres und Sport
- VG 2 K 57.18 -
begründen wir die Klage vom 20. März 2018 und nehmen zum Schriftsatz der Beklagten vom April 2018 wie folgt Stellung:
I. Zur Klage
Der Kläger macht einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) in Verbindung mit dem Um-weltinformationsgesetz des Bundes (UIG) geltend.
1. Zum Sachverhalt
Mit E-Mail vom 29. Januar 2018 (bereits als Anlage K1 vorgelegt) hat der Kläger bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung II – Ver-fassungsschutz einen Antrag auf Zugang zu allen dort vorliegenden Um-weltinformationen gestellt.
Dieser Antrag wurde zunächst mit E-Mail vom 29. Januar 2108 (Anlage K2) und nach der E-Mail des Klägers vom 30. Januar 2018 mit der Bitte um einen rechtsfähigen Bescheid (Anlage K3) mit dem mit der hiesigen Klage angegriffenen Ausgangsbescheid vom 20. Februar 2018 (vorgelegt als An-lage K4) abgelehnt.
Hiergegen wandte sich der Kläger rein vorsorglich mit seinem über den Unterzeichner eingelegten Widerspruch vom 20. März 2018 (vorgelegt als Anlage K5). Zeitgleich hat der Kläger Klage vor dem angerufenen Gericht erhoben.
Den Widerspruch hat die Beklagte bisher sachlich nicht beschieden.
2. Zum Rechtlichen
Der angegriffene Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung II – Verfassungsschutz vom 20. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dem Kläger ein Anspruch auf Zugang zu den im Streit stehenden Informationen aus § 18 a Abs. 1 IFG Bln i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hiernach hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt.
a. Zur Anspruchsgrundlage
Der Kläger hat über die bereits im Antrag vom 28. Januar 2018 vorge-tragenen Anspruchsgrundlagen hinaus jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der bei der Beklagten verfügbaren Umweltinfor-mationen aus § 18a Abs. 1 IFG Bln i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG. Da der Kläger keine Akteneinsicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) verlangt, kommt es auf dessen Voraussetzungen, Verfahrensregelungen und Ausnahmen nicht an.
Die von der Beklagten bemängelte etwaige unpräzise Benennung des Antragsgegenstandes durch den zum Zeitpunkt der Stellung des Aus-kunftsantrags noch nicht anwaltlich vertretenen Klägers führt nicht zur Abweisung der Klage: Grundsätzlich ist die Beklagte gemäß § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 24 VwVfG verpflichtet, zu prüfen, ob dem Antragsteller ein Recht zur Offenlegung der von ihm begehrten Informationen zusteht oder nicht. Bei dieser Prüfung hat die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ob-lag es der Beklagten darüber hinaus auch bereits im Laufe der Entschei-dungsfindung vor Erteilung des streitgegenständlichen Ausgangsbe-scheids auf ihre erst zum jetzigen Zeitpunkt geäußerten Bedenken in Hinblick auf einen möglicherweise aus ihrer Sicht unbestimmten bzw. unpräzisen Antrag hinzuwirken. So sieht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 S. 2 UIG vor, dass der antragstellenden Person der Umstand eines mögli-cherweise zu unbestimmten Antrags innerhalb eines Monats mitzutei-len und die Gelegenheit zur Präzisierung zu geben ist. Davon hat die Beklagte weder im behördlichen Verfahren bis zur Erteilung des Aus-gangsbescheids vom 20. Januar 2018 noch im derzeit noch andauern-den Widerspruchsverfahren Gebrauch gemacht.
Die Auffassung der Beklagten zum Verhältnis von VSG Bln und IFG Bln ist fehlerhaft und greift daher nicht. § 18 a IFG Bln i.V.m. dem UIG ist für die von der Beklagten geführten Akten anwendbar. Da das IFG Bln kei-nerlei Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen beinhal-tet, führte der Gesetzgeber die Verweisungsnorm des § 18 a IFG Bln ein, die aus den folgenden Gründen nicht durch § 32 Abs. 3 VSG Bln ge-sperrt wird:
Gegen eine Sperrwirkung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 3 VSG Bln, wonach allein das Berliner Informationsfreiheitsge-setz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) auf die von der Verfassungs-schutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres geführten Akten kei-ne Anwendung findet. Von einer Sperrwirkung gegenüber dem Um-weltinformationsgesetz des Landes Berlin bzw. dem Umweltinformati-onsgesetz des Bundes ist nicht die Rede. Zudem bezieht sich der in § 32 Abs. 3 VSG Bln normierte Ausschluss nicht ausnahmslos auf das gesam-te IFG Bln. § 32 Abs. 3 VSG selbst betrifft nur das Recht des Bürgers auf Einsichtnahme in die durch die Verfassungsschutzabteilung der Senats-verwaltung für Inneres geführten Akten. Schließlich unterscheidet das VSG Bln inhaltlich zwischen dem Recht zur Akteneinsicht (§ 32 VSG Bln) und dem Recht zur Auskunftserteilung (§ 31 VSG Bln) und legt diesen beiden Arten des Zugangs zu Informationen ein unterschiedliches Be-griffsverständnis zu Grunde. Der Vorgang der Akteneinsicht ist umfas-send zu verstehen, wenn auch begrenzt durch den konkreten Gegen-stand des Informationsbegehrens. Nach dem materiellen Aktenbegriff umfasst die Akteneinsicht alle bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen schriftlichen Unterlagen wie Schriftsätze, Gutachten, Ak-tenvermerke, Randnotizen, Karten, Photos etc. (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 13; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 7 f.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 29 Rdnr. 12). Die Akteneinsicht hat derart zu erfolgen, dass dem Antragsteller Gelegenheit zum Studium der Akten und zur Anfertigung von Notizen und Auszügen aus den seitens der informationspflichtigen Stelle zur Verfügung gestellten Akten gegeben wird. Dem Kläger geht es aber nicht um eine Akteneinsicht in Akten, die in der Verfassungs-schutzabteilung der Beklagten geführt werden. Der streitgegenständli-che Antrag ist lediglich auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft gerich-tet. In Bezug auf die Erteilung von Auskünften ordnet § 31 VSG Bln - im Gegensatz zu § 32 VSG Bln - im Übrigen auch nicht die Nichtanwend-barkeit des IFG Bln und demnach auch nicht den Ausschluss des § 18a IFG Bln i.V.m. dem UIG an.
§ 32 Abs. 3 VSG Bln ist restriktiv dahingehend auszulegen, als dass der Verweis auf das IFG Bln allein das Recht zur Einsicht in von der beklagten Behörde geführten Akten betrifft. Das Recht der Privatperson auf Erteilung von Auskünften bezüglich umweltrelevanter Informationen bleibt davon unberührt. Allein um Letzteres geht es dem Kläger aller-dings.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 18a Abs. 1 IFG Bln wurde mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsge-setzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 791) eingeführt, so dass sich die bereits im Jahre 2003 eingeführte Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 3 VSG Bln (GVBl. 571) auch nicht auf § 18a Abs. 1 IFG Bln beziehen kann. Nach der Reform des VSG Bln im Jahre 2010 nahm der Gesetzgeber den § 18 a IFG Bln zudem entgegen der Auffassung der Beklagten deswe-gen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 VSG Bln mit auf, da eine totale Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz auf Landesebene in Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen nicht gewollt war.
Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit den europa-rechtlichen Vorgaben des „Übereinkommens vom 25.6.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei-dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ (BGBl. II 2006, Seite 1251; im Folgenden: „Aarhus-Konvention“), mit der „Richtlinie 2003/4/EG“ (Umweltinformationsrichtlinie, ABl. L Nr. 41 vom 14. Februar 2003, S. 26, im Folgenden: „UIRL“) und deren Umsetzung in § 18a IFG Bln sowie den darin in Bezug genommenen Vorschriften des UIG, an die auch der Berliner Landesgesetzgeber gebunden ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen in Widerspruchsbegründung (Anlage K5) verwiesen. Die von der Beklagten zitierten Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV und Art. 72 AEUV sind im vorliegenden Kontext nicht anwendbar und müssen daher auch außer Betracht bleiben. Ziel der UIRL ist allein der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen, die Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs, eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und die Verbesserung des Umweltschutzes (vgl. Erwägungsgrund 1 UIRL). Die Themen „öffentliche Ordnung“ oder „Schutz der inneren Sicherheit“ iSd Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV und Art. 72 AEUV behandelt die UIRL nicht. Die UIRL sieht keine Bereichsausnahmen für Nachrichtendienste der EU-Mitgliedsstaaten vor. Daher gilt auch die grundsätzliche mitgliedsstaatliche Pflicht zur Offenlegung umweltrelevanter Informationen in Nachrichtendiensten, soweit gesetzlich normierte Ausnahmen dem nicht entgegenstehen. Zwar ist grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland Regelungsadressat der UIRL. Allerdings treffen die Bundesländer selbst nationale Umsetzungspflichten, soweit durch die UIRL landesrechtliche Kompetenzbereiche der einzelnen Länder in Angelegenheiten der Nachrichtendienste betroffen sind. Würde die aufgrund des Vorgesagten geschaffene landesrechtliche Verweisungsnorm des § 18a Bln IFG nun wieder durch § 32 Abs. 3 VSG Bln ausgehebelt, würde dies einen Verstoß gegen die gemeinschafts-rechtliche Durchsetzungspflicht von Rechtsakten der EU seitens der Bundesländer bedeuten. Ein solches Durchsetzungsgebot auf Landes-ebene folgt unmittelbar aus Art. 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 GG i.V.m. der Pflicht zur Befolgung Gemeinschaftsrechts iSd Art. 5 EUV.
Insbesondere besteht zwischen § 32 VSG Bln und dem § 18a IFG Bln i.V.m. dem UIG im Einzelnen auch kein lex-specialis Verhältnis. Metho-disch kann eine Norm nur dann „lex specialis" sein, wenn sie alle Tatbe-standsmerkmale einer anderen Norm und mindestens eine weitere Voraussetzung enthält. Um gegenüber dem § 18a IFG Bln i.V.m. UIG spezieller zu sein, müsste § 32 VSG Bln also die gleichen Voraussetzungen zuzüglich einer weiteren Voraussetzung haben. Das ist nicht der Fall. Die Anwendungsbereiche sind völlig unterschiedlich. Das ergibt sich schon daraus, dass sich das § 18a IFG Bln i.V.m. UIG nur auf Umweltinformationen bezieht, während sich § 32 VSG Bln allgemein auf personenbezogene Daten bzw. sonstige Informationen der Verfassungsschutzbehörde in Berlin bezieht. Daher wäre allenfalls § 18 a IFG Bln i.V.m. dem UIG in seinem Anwendungsbereich spezieller gegenüber dem § 32 VSG Bln.
Damit ergibt sich der Informationsanspruch – selbst bei einer weiterhin ausdrücklich bestrittenen Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 VSG Bln – entwe-der i. durch die unmittelbare Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie aus Art. 3 Abs. 1 UIRL selbst oder aber ii. aus § 18a Abs. 1 IFG Bln i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG im Wege einer richtlinienkonformen Reduktion des Aus-schlusstatbestands in § 32 Abs. 3 VSG Bln dahingehend, dass der Ausschluss des Berliner Verfassungsschutzes von Offenlegungsbegehren nach dem IFG Bln jene Auskunftsbegehren, die Umweltinformationen betreffen, nicht umfasst.
2. Zum Antragsgegenstand
Für die Beklagte war von Anfang an erkennbar, dass es dem Kläger um Offenlegung aller Umweltinformationen geht, über die die Beklagte im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG auch verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem ein-deutigen Wortlaut des Antrags vom 28. Januar 2018 (Anlage K1). Spätes-tens mit Einlegung des bis zum heutigen Tag noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Februar 2018 der Beklagten präzisierte der Kläger sein Begehr dahingehend, als dass sein Auskunftsan-spruch auf Übersendung einer Übersicht über sämtliche bei Ihnen verfüg-bare Umweltinformationen gerichtet ist. Eine weitergehende Präzisierung des Antragsgegenstandes ist nicht möglich. Ziel des Antrags ist schließlich die Identifikation aller bei der Beklagten verfügbaren umweltinformations-relevanten Themen. Dem Kläger entzieht sich jedoch die konkrete Kenntnis darüber, welche Umweltinformationen bei der Beklagten auch tatsächlich vorhanden sind. Gerade um dieser unbefriedigenden Situation zu begeg-nen, macht der Kläger den Anspruch aus § 18a Abs. 1 IFG Bln i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG auf Übersendung eines Verzeichnisses verfügbarer Umweltinforma-tionen bei der Beklagten geltend. Das vom Kläger begehrte Verzeichnis bezieht sich auf alle Alternativen des § 2 Abs. 3 UIG, soweit die dort aufge-führten Umweltinformationen bei der Beklagten auch vorhanden sind.
3. Kein Ausforschungsantrag
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es für den Antrag auf Offen-legung der vom Kläger begehrten Umweltinformationen keines Aufklä-rungsinteresses. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG besagt explizit, dass
„jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen [hat], über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“.
(Hervorhebung hinzugefügt).
Es widerspricht demnach dem eindeutigen und unmissverständlichen ge-setzgeberischen Willen, zur Bejahung des Umweltinformationsanspruches ein besonderes Interesse auf Seiten des Anspruchsinhabers zu verlangen. Ein solches Interesse kann einzig und allein dann relevant werden, wenn ein in den § 8 UIG und § 9 UIG genanntes Schutzgut betroffen ist, was hier aber erkennbar nicht der Fall ist, und damit die vom Gesetz geforderte Ein-zelabwägung vorzunehmen ist.
Soweit die Beklagte weiterhin auf die Verbindung des Klägers zum Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und dem von diesem betriebenen Portal FragDenStaat.de verweist, wirft dies ein äußerst fragwürdiges Licht auf die Beklagte und das in ihrer Einlassung zum Ausdruck kommende Verständnis von Transparenz und Partizipation.
Die Beklagte mag sich ein Vorbild an dem Landesbeauftragten für den Da-tenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz nehmen, der den Start des Portals FragDenStaat.de in Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2014 aktiv begleitet hat. Wir verweisen auf zwei Pressemitteilungen des Landes-beauftragten vom 12. Mai 2014 und 12. August 2014 und die darin zum Ausdruck gebrachte Bedeutung des Portals FragDenStaat.de für die Infor-mationsfreiheit.
Beweis: Vorlage der Pressemitteilungen des Landesbeauftragten in Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2014 und 12. August 2014
- Anlagenkonvolut K6-
Der Vorwurf der Beklagten, dem Kläger gehe es lediglich um die bloße Aus-forschung von Nachrichtendiensten, um auf diesem Wege die Außen-wahrnehmung des Vereins zu verbessern, ist ohne jegliche Grundlage und wird entschieden zurückgewiesen. Die Beklagte mag darlegen, ab wie vielen Informationsanträgen sie von einer „Ausforschung“ ausgeht. Weiterhin mag sie darlegen, dass der Kläger diese von der Beklagten erfundene „Aus-forschungsschwelle“ überschritten habe. Insoweit ist es natürlich auch völlig falsch, die über das Portal FragDenStaat.de gestellten Anträge pauschal sämtlich dem Kläger zuzurechnen. Die dortigen Antragsteller nutzen das Portal, um auf einfachem Wege ihre eigenen Interessen zu verfolgen.
II. Zur Notwendigkeit des Widerspruchsverfahrens
Die Beklagte ging in ihrer als Anlage K2 vorgelegten Antwort vom 29. Ja-nuar 2018 sowie in dem als Anlage K4 vorgelegten Bescheid vom 20. Feb-ruar 2018 fälschlicherweise davon aus, dass der Kläger seinen Antrag auf Offenlegung der Informationen auf § 32 Abs. 1 VSG Bln stützt bzw. stützen musste, da aus der fehlerhaften Sicht der Behörde nach § 32 Abs. 3 VSG Bln das IFG des Landes Berlin nicht anwendbar und damit nur ein Antrag nach VSG des Landes Berlin möglich sei. Bei Anträgen, die sich allein auf das VSG Bln stützen, ist kein Vorverfahren durchzuführen, weshalb die Behörde wohl in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 20. Februar 2018 die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin als statthaften Rechtsbehelf an-gegeben hat. Da es dem Kläger allerdings nicht um § 31 VSG Bln oder § 32 VSG Bln, sondern um die Erteilung von Auskünften über bei der Beklagten verfügbaren Umweltinformationen im Sinne des §§ 18 a IFG Bln i.V.m. UIG des Bundes geht, ist sehr wohl der Widerspruch statthafter Rechtsbehelf und zwingend vor Erhebung einer Klage auch durchzuführen, weshalb sowohl der Widerspruch als auch die Klage entsprechend der im streitge-genständlichen Bescheid vom 20. Februar 2018 enthaltenen fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf den bereits eingelegten Wi-derspruch zu erheben ist.
Bis zum heutigen Tag hat sich die beklagte Behörde nicht sachlich auf den Widerspruch eingelassen. Ein Widerspruchsbescheid erging bisher nicht.
Zwei beglaubigte Abschriften anbei.