Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr << Antragsteller:in >>
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zu Ihrem Antrag auf Informationszugang nehme ich – Ihrer Bitte entsprechend – zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) wie folgt Stellung:
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten sind
- das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 37),
- die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 159), -das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 340) und
- die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 138).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Nr. 1 des Teils A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. § 10a IZG LSA bestimmt, dass eine Gebührenfestsetzung nicht erfolgt, wenn die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Zur Beantwortung der Fragen bedarf es einer Datenerhebung/-recherche in den derzeit bestehenden sieben Polizeibehörden/ Fachhochschule Polizei (auch für die vor der Polizeistrukturreform 2008 und 2019 jeweils vorhandenen Organisationsstrukturen), wobei zunächst geprüft werden muss, ob und welche Daten (unter Beachtung der Vorschriften zum Verwertungsverbot und der Tilgung gemäß § 16 Disziplinargesetz sowie weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen) hierzu überhaupt noch vorhanden sind. Insoweit wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nicht eingeschätzt werden kann, in welchem Umfang eine Datenerhebung möglich ist und zugleich keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die zu erhebenden Angaben vollständig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung von rechten Chatinhalten, zumindest bezogen auf den verbreitetsten Instant-Messenger WhatsApp frühestens mit dessen Entwicklung im Jahr 2009 tatsächlich möglich erscheint.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AllGO LSA sind für Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 71 Euro und für Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 57 Euro als Stundensatz zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist nach § 3 Abs. 2 AllGO ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Soweit im Vorfeld einer Amtshandlung überhaupt abschätzbar, dürften nach derzeitiger Sachlage für die Bearbeitung Ihres Antrages bzw. für die Erhebung der erbetenen Daten Verwaltungskosten von mindestens 300 Euro anfallen. Den jeweiligen Höchstsatz können Sie der IZG LSA KostVO (Teil A der Anlage) entnehmen.
Sofern Sie mir nicht innerhalb von vier Wochen mitteilen, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten.
Mit freundlichen Grüßen