Interne Polizeistatistik zu "Letzte Generation"

Anfrage an: Polizei Berlin

Die interne Polizeistatistik, nach der die Berliner Polizei in ihrem Computersystem 456 Personen gespeichert hat, zu denen Strafermittlungsverfahren in Bezug auf Blockaden geführt werden (vgl. https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/strassenblockaden-letzte-generation-viele-klima-kleber-in-berlin-tun-es-hauptberuflich-li.288443). Die Statistik reicht bis zum 13. November.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 5 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Interne Polizeistatistik zu "Letzte Generation" [#263841]
Datum
23. November 2022 12:50
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die interne Polizeistatistik, nach der die Berliner Polizei in ihrem Computersystem 456 Personen gespeichert hat, zu denen Strafermittlungsverfahren in Bezug auf Blockaden geführt werden (vgl. https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/strassenblockaden-letzte-generation-viele-klima-kleber-in-berlin-tun-es-hauptberuflich-li.288443). Die Statistik reicht bis zum 13. November.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 263841 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263841/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 23. November 20…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
25. November 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
326,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 23. November 2022 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 148.22 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Ergänzend teile ich mit, dass eine Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Uber die Hohe erhalten Sie jedoch rechtzeitig ein gesondertes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfre…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
7. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Auskunft zu einer internen Polizeistatistik- Letzte Generation-. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Bei den hier erfragten Informationen handelt es sich um Daten aus strafrechtlichen Ermittlungen (Strafermittlungsverfahren in Bezug auf Blockaden bei der Staatsanwaltschaft Berlin). Für die Entscheidung über Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht ist die jeweils aktenführende Stelle, also im Vorverfahren (auch nach Einstellung) und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gemäߧ 480 Absatz 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Polizeibehörde ist grundsätzlich nicht befugt, selbstständig Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BeckOK StPO § 480 Rn. 2). Gemäß § 2 Absatz 1 IFG gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Zu 2. Gemäߧ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gern. § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841] PPr Just 43 We - IFG 148.22 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren B…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841]
Datum
10. Dezember 2022 23:27
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
PPr Just 43 We - IFG 148.22 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid PPr Just 43 We - IFG 148.22 vom 29.11.2022 lege ich Widerspruch ein. Bei der Statistik handelt es sich um eine Statistik der Polizei, nicht der Staatsanwaltschaft. Zwar sind Akten der StA der Akteneinsicht entzogen, nicht jedoch Auswertungen von Aktenbestandteilen durch die Polizei. Diese Statistik ist von der Polizei zudem offenbar bereits an die Presse gegeben worden. Es sind auch keine personenbezogenen Daten in den Statistiken, sondern lediglich Häufigkeiten von Straftaten sowie weitere anonymisierte Auswertungen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 263841 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263841/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841]
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841]
Datum
10. Dezember 2022 23:28
An
Polizei Berlin
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,4 KB
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841] Sehr geehrte Damen und Herren, der Widerspruch vom 10.12.…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: PPr Just 43 We - IFG 148.22 [#263841]
Datum
12. Dezember 2022 07:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, der Widerspruch vom 10.12.2022 ist hier eingegangen. Da ich dem Widerspruch nicht abzuhelfen vermag, wird der Widerspruch zuständigkeitshalber an die Widerspruchstelle –Just 5- abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Polizei Berlin PPr Just 43 We – IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>

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Polizei Berlin
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 10.12.2022 gegen den Bescheid des Ju…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
10. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
944,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 10.12.2022 gegen den Bescheid des Justiziariats der Polizei. Berlin zum Aktenzeichen PPr Just 43 We - IFG 148.22 vom 29.11.2022 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben. Begründung l. Mit Schreiben vom 23.11.2022 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG und bitten um Akteneinsicht und Auskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bezüglich einer Polizeistatistik zu „Letzte Generation“ [#263841]. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.11.2022 durch das Justiziariat 43 abgelehnt. Gegen den Bescheid des Justiziariats haben Sie mit Schreiben vom 10.12.2022 - eingegangen am 10.12.2022 - fristgerecht Widerspruch erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Statistik um eine Statistik der Polizei und nicht der Staatsanwaltschaft handeln würde. Des Weiteren seien keine personenbezogenen Daten in den Statistiken, sondern lediglich Häufigkeiten von Straftaten sowie weitere anonymisierte Auswertungen. Das Justiziariat 4 half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsstelle der Polizei Berlin - PPr Just 5 - zur abschließenden Entscheidung vor. II. Ihr Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ich habe Ihre Einwände geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Jeder Mensch hat gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Sie baten vorliegend um Auskunft bezüglich einer „internen Polizeistatistik“, nach der die Berliner Polizei in ihrem Computersystem 456 Personen gespeichert habe, zu denen Strafermittlungsverfahren in Bezug auf Blockaden geführt werden. Vorliegend ist das IFG gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG jedoch nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das IFG für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Entgegen Ihrer Einlassung handelt es sich bei der Statistik um gespeicherte personenbezogene Daten, zu denen Strafermittlungsverfahren in Bezug auf Blockaden geführt werden. Die Statistik nimmt Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Akte der Polizei Berlin gemäß § 3 Abs. 2 IFG. Die Polizei Berlin wird im Strafverfahren als Ermittlungsperson gemäß § 163 StPO tätig und ist von der Staatsanwaltschaft weisungsabhängig. Die Sachleitungsfunktion und Verantwortung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Übrigen dem Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichtes. Die Polizei Berlin ist nicht befugt, von sich aus Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BeckOK StPO § 480 Rn. 2). Die Akteneinsicht richtet sich daher nicht nach dem IFG, sondern nach § 480 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Zur Frage der Akte im Strafverfahren folgt die Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1043) einem formellen Aktenbegriff. Akten im Strafverfahren umfassen sämtliche, vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten, be- und entlastenden Vorgänge, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind, sowie herangezogene Beiakten (vgl. Warg, Der Begriff der Akte und ihre Vorlage im Strafverfahren (NJW 2015, 3195). Hierzu zählen auch Aussagen des Täters und der Zeugen. Bei einer Herausgabe der Informationen nach dem IFG durch die Polizei, würden die bundesgesetzlichen Vorschriften der StPO, insbesondere die Zuständigkeit der Justizbehörden, umgangen. Die Entscheidung des Justiziariates 43, Ihren Antrag abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 IFG Berlin i.V.m. der Tarifstelle 1004 c VGebO. Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von 10,00 bis 50,00 € zu erheben. Die Gebühr wird auf 10,00 € festgesetzt. Ich bitte Sie, diesen Betrag in Höhe von 10,00 € innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, 10789 Berlin, bei der Postbank Berlin, IBAN: DE12100100100000137106, BIC: PBNKDEFF, zu überweisen und dabei unbedingt das Kassenzeichen 2330000532283 anzugeben. Ihre Daten werden, soweit sie zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden, in meiner Dienststelle nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes i.V.m. der Datenschutz-Grundverordnung gespeichert. IIl. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den angefochtenen Bescheid des Justiziariats 4 der Berliner Polizei in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides bei dem Ver- . waltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Tiergarten), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen, einzulegen (vgl. hierzu www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/egvp.htmi); der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Es wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass trotz der möglichen Klage für die Gebührenforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt und die Widerspruchsgebühr unabhängig vom weiteren Rechtsweg zu bezahlen ist. Hochachtungsvoll