Rundfunkbeitrag / Botschaften/ Diplomaten
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist folgende Zeile enthalten "(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen."
Alle Gerichte inkl. Bundesverwaltungsgericht haben bisher geurteilt, dass Rundfunkbeitrag keine Steuer ist und eine Zahlung für die Möglichkeit, deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konsumieren, darstellt.
Andererseits werden Botschaften/ Diplomaten nach Gesetz vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen von Steuern befreit.
Bitte schicken Sie mir Informationen, warum Rundfunkbeitrag ausdrücklich als Steuer bei Botschaften / Diplomaten angesehen wird.
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Februar 2018
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20. März 2018
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