Datenlöschfristen in Bezug auf Tagebucheinträge und ähnliches

Jegliche Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen in Baden-Württemberg über den Umgang mit Klassen-Tagebüchern nach Abschluss des Schuljahrs.
Senden Sie mir bitte auch Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen zu, die beschreiben, wie Schulen mit Kontaktdaten von Schüler*innen umgehen, nachdem die Schüler*innen die Schule nicht mehr besuchen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jegliche Arbeitsanweisungen oder I…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenlöschfristen in Bezug auf Tagebucheinträge und ähnliches [#266467]
Datum
28. Dezember 2022 21:14
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jegliche Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen in Baden-Württemberg über den Umgang mit Klassen-Tagebüchern nach Abschluss des Schuljahrs. Senden Sie mir bitte auch Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen zu, die beschreiben, wie Schulen mit Kontaktdaten von Schüler*innen umgehen, nachdem die Schüler*innen die Schule nicht mehr besuchen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266467/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz #266467 über fragdenstaat.de vom …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz #266467 über fragdenstaat.de vom 28.12.2022
Datum
25. Januar 2023 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Bezugsnachricht beantragen Sie die Übersendung von - jeglichen Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen in Baden-Württemberg über den Umgang mit Klassen-Tagebüchern nach Abschluss des Schuljahres sowie - Arbeitsanweisungen oder Informationen für Schulen, die beschreiben, wie Schulen mit Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern umgehen, nachdem diese die Schule nicht mehr besuchen. Die von Ihnen begehrten Informationen sind Informationen, welche Sie sich in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Den Schulen werden über die Website https://it.kultus-bw.de/Datenschutz+an+Schulen<https://it.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/IT-Sicherheit/Datenschutz+an+Schulen> umfangreiche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern gegeben. Unter "Hinweise zur Umsetzung der EU-DSGVO" finden Sie auch Ausführungen zum Umgang mit elektronischen Tagebüchern. Sämtliche Löschfristen sind in der "Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen vom 4. Juli 2019 (dort Nummer 2.5.3) zu finden. Wir bitten Sie, die o. g. Informationsquelle zu nutzen. Ihr Antrag wird daher gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 5 LIFG abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart (Postanschrift: Postfach 105052, 70044 Stuttgart), erheben. Mit freundlichen Grüßen