Anzahl Tätigkeits-/Betretungsverbote gem. § 20 a IfSG in Brandenburg in 2022

Bitte teilen Sie uns mit, wieviel Tätigkeits-/Betretungsverbote in Brandenburg im Jahr 2022 gem. § 20 a Abs. 5 IfSG von den Gesundheitsämtern angeordnet worden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Matthias Brandes
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
Von
Matthias Brandes
Betreff
Anzahl Tätigkeits-/Betretungsverbote gem. § 20 a IfSG in Brandenburg in 2022 [#266982]
Datum
4. Januar 2023 15:09
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie uns mit, wieviel Tätigkeits-/Betretungsverbote in Brandenburg im Jahr 2022 gem. § 20 a Abs. 5 IfSG von den Gesundheitsämtern angeordnet worden sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Brandes Anfragenr: 266982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266982/ Postanschrift Matthias Brandes << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Brandes
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Brandes, hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Eingang Ihrer E-Mail am 04. Januar 2023 um 1…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Anzahl Tätigkeits-/Betretungsverbote gem. § 20 a IfSG in Brandenburg in 2022 [#266982]
Datum
5. Januar 2023 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brandes, hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Eingang Ihrer E-Mail am 04. Januar 2023 um 15:09 Uhr. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Brandes, mit Ihrer E-Mail vom 04. Januar 2023 baten Sie um Auskunft über die Anzahl der im Jah…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Anzahl Tätigkeits-/Betretungsverbote gem. § 20 a IfSG in Brandenburg in 2022 [#266982]
Datum
16. Januar 2023 13:31
Status
Sehr geehrter Herr Brandes, mit Ihrer E-Mail vom 04. Januar 2023 baten Sie um Auskunft über die Anzahl der im Jahr 2022 in Brandenburg von den Gesundheitsämtern gemäß § 20 a Abs. 5 IfSG angeordneten Tätigkeits-/und Betretungsverbote. Mit Verweis auf § 7 Abs. 3 AIG baten Sie um eine Beantwortung per E-Mail. Nach Prüfung Ihres Antrags nach dem Akteneinsichts-und Informationszugangsgesetz (AIG) teile ich Ihnen mit, dass in Brandenburg im Jahr 2022 insgesamt zwei Betretungsverbote gemäß § 20 a Abs. 5 IfSG angeordnet worden sind. Es wurden darüber hinaus keine Tätigkeitsverbote angeordnet. Für die Auskunftserteilung fallen keine Gebühren an, da es sich um einen einfachen Fall im Sinne von § 2 der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) vom 2. April 2001 (GVBl.II/01, [Nr. 06], S.85) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 34], S.596) in Verbindung mit der Tarifstelle 1.1 AIGGebO handelt. Freundliche Grüße