Leistungskatalog der GKV

Den aktuell geltenden Leistungskatalog der GKV.

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Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Februar 2018
  • Frist
    4. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den aktuell gelt…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leistungskatalog der GKV [#26768]
Datum
27. Februar 2018 15:12
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den aktuell geltenden Leistungskatalog der GKV. Nennen Sie bitte auch den Link zur entsprechenden Seite.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinsamer Bundesausschuss
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne bestätigen wir Ihnen – wie erbeten – den Eingang Ihres Schreibens vom 27. Feb…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Leistungskatalog der GKV [#26768] - Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
27. Februar 2018 17:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne bestätigen wir Ihnen – wie erbeten – den Eingang Ihres Schreibens vom 27. Februar 2018. Mit freundlichen Grüßen
Gemeinsamer Bundesausschuss
Sehr geehrtAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage sende ich Ihnen beigefügt unser Antwortschreiben zu. Mit…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Leistungskatalog der GKV [#26768] - Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
22. März 2018 16:45
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage sende ich Ihnen beigefügt unser Antwortschreiben zu. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre nachfolgend eingefügte und von mir nachträglich nummerierte A…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Leistungskatalog der GKV [#26768] - Antragsteller/in Antragsteller/in [#26768]
Datum
29. März 2018 08:36
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre nachfolgend eingefügte und von mir nachträglich nummerierte Antwort. ad 1) Können Sie Ihre Aussage bitte um die jeweils zutreffenden Paragraphen, Absätze usw. ergänzen. ad 2) Können Sie Ihre Aussage bitte um einen konkret zur Fragestellung passenden Link bzw. um eine Datei mit diesem Inhalt ergänzen. ad 3) Laut Medienberichten sind mehr als 90 Prozent der Leistungen gesetzlich vorgegeben, d.h. bei allen Kassen gleich. Wo kann ein informierter Patient diese Leistungen (mehr als 90 Prozent) schwarz auf weiß nachlesen? Konkretisierung an zwei häufigen allgemeinen Problemstellungen bzgl. einer Kostenübernahme bzw. ablehnung: Senden Sie mir bitte Dokumente, aus denen hervorgeht 4) ob die Kosten einer Untersuchung des Augeninnendrucks obligatorisch erstattungsfähig sind oder unter welchen Voraussetzungen sie fakultativ erstattungsfähig sind 5) ob die Kosten einer Untersuchung nach Hautveränderungen mittels Auflichtmikroskop obligatorisch erstattungsfähig sind oder unter welchen Voraussetzungen sie fakultativ erstattungsfähig sind? Vielen Dank für Ihre konkreten und fragebezogenen Antworten Ihre Antwort Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrt█████████ , haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. Februar 2018 an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) . 1) Die meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind bereits im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben, 2) weitere in den Richtlinien des G-BA. Diese Richtlinien sind für Jedermann zugänglich auf unseren Internetseiten unter https://www.g-ba.de/informationen/richt-linien/ veröffentlicht. 3) Einen Leistungskatalog im materiellen Sinne gibt es nicht. Darüber hinaus können Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V in ihren Satzungen weitere Leistungen vorsehen. Diese Satzungsleistungen liegen außerhalb der Regelungskompetenz des G-BA; dazu können wir keine Auskunft geben. Informationen über den gesetzlichen Auftrag und die Struktur des G-BA finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.g-ba.de . Eine Beratung zu Leistungsansprüchen in individuellen Krankheits - und Behandlungssituationen kann nicht von Seiten des G-BA geleistet werden; dies ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Zudem können sich die Patientinnen und Patien- ten bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD, https://www.patientenberatung.de/de) kostenfrei, neutral und unabhängig zu gesundheitlichen sowie gesundheits - und sozialrechtlichen Fragen beraten lassen. Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Auskunftserteilung über den Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Beratung eines Versicherten zu konkreten Fragen der Leistungspflicht zur Krankenbehandlung gemäß §§ 14 und 15 SGB I in den Zuständigkeitsbereich der für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse fällt. Mit freundlichen Grüßen i. A. Dr. Beate Axmann Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Komm Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 26768 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in