Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre nachfolgend eingefügte und von mir nachträglich nummerierte Antwort.
ad 1) Können Sie Ihre Aussage bitte um die jeweils zutreffenden Paragraphen, Absätze usw. ergänzen.
ad 2) Können Sie Ihre Aussage bitte um einen konkret zur Fragestellung passenden Link bzw. um eine Datei mit diesem Inhalt ergänzen.
ad 3) Laut Medienberichten sind mehr als 90 Prozent der Leistungen gesetzlich vorgegeben, d.h. bei allen Kassen gleich.
Wo kann ein informierter Patient diese Leistungen (mehr als 90 Prozent) schwarz auf weiß nachlesen?
Konkretisierung an zwei häufigen allgemeinen Problemstellungen bzgl. einer Kostenübernahme bzw. ablehnung:
Senden Sie mir bitte Dokumente, aus denen hervorgeht
4) ob die Kosten einer Untersuchung des Augeninnendrucks
obligatorisch erstattungsfähig sind
oder
unter welchen Voraussetzungen sie fakultativ erstattungsfähig sind
5) ob die Kosten einer Untersuchung nach Hautveränderungen mittels Auflichtmikroskop
obligatorisch erstattungsfähig sind
oder
unter welchen Voraussetzungen sie fakultativ erstattungsfähig sind?
Vielen Dank für Ihre konkreten und fragebezogenen Antworten
Ihre Antwort
Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Sehr geehrt█████████
,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. Februar 2018
an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
.
1) Die meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind bereits im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben,
2) weitere in den Richtlinien des G-BA. Diese Richtlinien sind für
Jedermann zugänglich auf unseren Internetseiten unter
https://www.g-ba.de/informationen/richt-linien/ veröffentlicht.
3) Einen Leistungskatalog im materiellen Sinne gibt es nicht.
Darüber hinaus können Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V in ihren Satzungen weitere Leistungen vorsehen.
Diese Satzungsleistungen liegen außerhalb der Regelungskompetenz
des G-BA; dazu können wir keine Auskunft geben.
Informationen über den gesetzlichen Auftrag und die Struktur des G-BA finden Sie auf unseren Internetseiten unter
www.g-ba.de
. Eine Beratung zu Leistungsansprüchen in individuellen
Krankheits
- und Behandlungssituationen kann nicht von Seiten des G-BA geleistet werden; dies ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Zudem können sich die Patientinnen und Patien-
ten bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland
(UPD,
https://www.patientenberatung.de/de) kostenfrei, neutral und unabhängig zu gesundheitlichen sowie gesundheits
- und sozialrechtlichen Fragen beraten lassen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Auskunftserteilung über den Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Beratung eines Versicherten zu
konkreten Fragen der Leistungspflicht zur Krankenbehandlung gemäß §§ 14 und 15 SGB I in den Zuständigkeitsbereich der für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Dr. Beate Axmann
Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Komm
Mit freundlichen Grüßen
Anfragenr: 26768
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