Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH"

die öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH" bezüglich der Betreibung der Internet-Homepage "https://www.gesetze-im-internet.de"

Begründung:

Laut Impressum gilt:

Herausgeber und Betreiber des Internetangebots:

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Justiz,
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Redaktion:

Bundesamt für Justiz
- Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn
Deutschland

E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Tel.: +49 228 99 410-5013
Fax: +49 228 99 410-5810

Laut Angaben aus der Anfrage
https://fragdenstaat.de/a/265715
UND laut Impressum gilt

Technische Bereitstellung:
Die Bereitstellung der Daten und die technische Umsetzung dieses Internetangebots erfolgen durch die juris GmbH.

Folglich gilt es die Verantwortung des Betreibers sicherzustellen (der auch die Redaktion inne hat), dass u.a. SEINE nach § 2 Nr. 1 IFG erstellten "amtlichen Aufzeichnungen" nicht einfach verschwinden, mithin eine hinreichende Datensicherung erfolgt und bereit gestellt werden können.

Unter
https://fragdenstaat.de/a/265715
hat das BMJ seine Verantwortung als Betreiber (incl. seiner Verantwortung der Redaktion) der Internet-Seite "https://www.gesetze-im-internet.de" wohl irrtümlich als auf die "juris GmbH" ausgelagert angesehen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die öffentlich-rechtlichen Verträge z…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH" [#267739]
Datum
14. Januar 2023 19:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH" bezüglich der Betreibung der Internet-Homepage "https://www.gesetze-im-internet.de" Begründung: Laut Impressum gilt: Herausgeber und Betreiber des Internetangebots: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin Redaktion: Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes - Adenauerallee 99 - 103 53113 Bonn Deutschland E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Tel.: +49 228 99 410-5013 Fax: +49 228 99 410-5810 Laut Angaben aus der Anfrage https://fragdenstaat.de/a/265715 UND laut Impressum gilt Technische Bereitstellung: Die Bereitstellung der Daten und die technische Umsetzung dieses Internetangebots erfolgen durch die juris GmbH. Folglich gilt es die Verantwortung des Betreibers sicherzustellen (der auch die Redaktion inne hat), dass u.a. SEINE nach § 2 Nr. 1 IFG erstellten "amtlichen Aufzeichnungen" nicht einfach verschwinden, mithin eine hinreichende Datensicherung erfolgt und bereit gestellt werden können. Unter https://fragdenstaat.de/a/265715 hat das BMJ seine Verantwortung als Betreiber (incl. seiner Verantwortung der Redaktion) der Internet-Seite "https://www.gesetze-im-internet.de" wohl irrtümlich als auf die "juris GmbH" ausgelagert angesehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267739 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267739/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
HTML Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0066 Z B 6 - zu: 145101#00002#0090 Sehr <<…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mails vom 14. Januar 2023 - Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH" [#267739]
Datum
6. Februar 2023 15:44
Status
Warte auf Antwort
HTML Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0066 Z B 6 - zu: 145101#00002#0090 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. Dezember 2022 begehrten Sie „die PDF-Versionen der einfachen Gesetze, die unter Ihrer Homepage "https://www.gesetze-im-internet.de" veröffentlicht worden waren, aber in den ALTEN Fassungen nicht mehr erhältlich sind“. Diesen Antrag habe ich mit Schreiben vom 5. Januar 2023 beantwortet. Mit E-Mails vom 14. Januar 2023 erklärten Sie, dass Sie Ihren Antrag nicht als ausreichend beantwortet ansehen. Sie wiederholten Ihren Antrag und erweiterten ihn um das Begehren auf Herausgabe der „öffentlich-rechtlichen Verträge“ zwischen dem Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und der „juris GmbH“ bezüglich der Betreibung der Internet-Homepage https://www.gesetze-im-internet.de. Dies wird als Begehr auf Herausgabe des Bundesvertrages nach dem IFG ausgelegt. Zu Ihren E-Mails vom 14. Januar 2023 teile ich Ihnen das Folgende mit: Das IFG gewährt jedem einen voraussetzungslosen, wenn auch nicht ausnahmslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes (§ 1 Absatz 1 IFG). Der Anspruch auf Informationszugang bezieht sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde vorhandenen Informationen. Die Behörde hat keine Informationsbeschaffungspflicht, vgl. z. B. Schoch, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 35 ff. 1. Zugang zu alten Fassungen von Bundesgesetzen Die konsolidierten Gesetzesfassungen werden von der Normendokumentation des Bundesamts für Justiz (BfJ) im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erstellt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um die „verbindlichen“, d.h. verkündeten oder amtlich bekanntgemachten Fassungen der Vorschriften im Sinne des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes handelt. Die von Ihnen begehrten, in der Vergangenheit unter www.gesetze-im-internet.de<http://www.gesetze-im-internet.de> bereitgestellten konsolidierten Fassungen von Bundesgesetzen sind weder im BMJ noch im BfJ vorhanden. Bei „Gesetze im Internet“ besteht die Besonderheit, dass die konsolidierten Fassungen bei jeglicher Gesetzesänderung durch die Änderungsfassung „abgelöst“, d.h. überschrieben werden. Eine Pflicht, jegliche amtlichen Informationen (hier also die früheren konsolidierten Gesetzesfassungen) zu „sichern“, existiert nicht. Ich weise darauf hin, dass bis 2022 die Verkündung von Gesetzen im gedruckten Bundesgesetzblatt erfolgte. Jedes Druckexemplar des Bundesgesetzblatts verkörperte die verbindliche amtliche Fassung und befindet sich im Bestand zahlreicher Bibliotheken, darunter der Deutschen Nationalbibliothek. Druckexemplare können außerdem bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Tel.: (02 21) 9 76 68-0, Fax: (02 21) 9 76 68-2 78, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, bestellt werden. Darüber hinaus sind elektronische Kopien des Bundesgesetzblatts unter www.bgbl.de<http://www.bgbl.de> abrufbar. Ab dem 1. Januar 2023 sind die verbindlichen amtlichen Fassungen elektronisch unter www.recht.bund.de<http://www.recht.bund.de> abrufbar. Im Übrigen weise ich auf meine E-Mail vom 5. Januar 2023 hin. 2. Zugang zu dem Bundesvertrag Soweit Sie darüber hinaus in Ihrem weiteren Antrag nach dem IFG vom 14. Januar 2023 Zugang zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH geschlossenen Bundesvertrag begehren, können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH im Sinne von § 6 Satz 2 IFG berührt sein. Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Aus diesem Grunde ist zunächst die juris GmbH zu beteiligen, denn nach § 8 Absatz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die konkrete Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit genügt; schon wenn durch den Zugang zu an sich nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen Rückschlüsse auf geschützte Belange möglich sind, liegt im Rechtssinne die Betroffenheit des Dritten vor (Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 28). Zur Vorbereitung der Drittbeteiligungsverfahren gebe ich Ihnen gemäß § 7 Absatz 3 IFG Gelegenheit, Ihren Antrag – ggf. ergänzend – zu begründen. Zudem bitte ich um eine Erklärung, ob Sie mit der Bekanntgabe Ihrer mit dem IFG-Antrag übermittelten personenbezogenen Daten an die juris GmbH einverstanden sind. Gerade bei dem begehrten Zugang zu möglichen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist evident, dass der Berechtigte seine Einwilligung von der Person des Antragstellers abhängig machen kann. Demgegenüber hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität, will er doch Zugang zu Informationen eines Dritten erlangen, die an sich gesetzlich geschützt sind und (grundsätzlich) nicht preisgegeben werden dürfen (Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 40). Der geschätzte Aufwand für die Bearbeitung Ihres Antrags beträgt insoweit ca. 2 Stunden im höheren Dienst. Er resultiert aus der Beteiligung der Dritten sowie der Auswertung von deren Stellungnahme. Schließlich sind ggf. Schwärzungen schützenswerter Informationen vorzunehmen. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird damit deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben ist. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Für die Herausgabe von Abschriften kann je nach Verwaltungsaufwand - insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen - eine Gebühr zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr, die auf Basis der obigen Schätzung bei ca. 120 EUR liegen dürfte, bereit sind. Der genaue Verwaltungsaufwand kann allerdings erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Ich weise allerdings darauf hin, dass der Bundesvertrag keinerlei Regelung enthält, welche die juris GmbH verpflichtet, alte konsolidierte Fassungen von Gesetzen, die in der Vergangenheit unter www.gesetze-im-internet<http://www.gesetze-im-internet> eingestellt waren, zu speichern. Eine Einsichtnahme in den Bundesvertrag würde daher Ihrem eigentlichen Informationsbedürfnis nicht Rechnung tragen. Sollte ich ***bis zum 10. März 2023*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verweise auf https://fragdenstaat.de/a/265715 und dass hier mit an S…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 14. Januar 2023 - Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH" [#267739]
Datum
18. Februar 2023 11:19
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verweise auf https://fragdenstaat.de/a/265715 und dass hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ohne schriftliche Genehmigung der betroffenen Bürger vorliegt. Unter https://fragdenstaat.de/a/265715 habe ich um unverzügliche Behebung des Mangels gebeten, u.a. da die "konsolidierten Gesetzesfassungen" von Ihnen (der Bundesregierung, hier BfJ) erstellt werden und diese somit zur Verfügung stehen. Dass diese durch einen erheblichen Mangel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht zur Verfügung gestellt werden, ist nicht nachvollziehbar und nicht hinnehmbar. Insoweit weise ich bzgl. der öffentlich-rechtlichen Verträge mit der "juris GmbH" auf § 58 Abs. 1 BVwVfG hin. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 267739 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267739/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH"“ [#267739]
Datum
20. März 2023 02:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/267739/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der öffentlich-rechtliche Vertrag, der es jedem Rechtssubjekt gestattet, nachvollziebar über Gesetzte informiert zu werden, durch Missbrauch von Verweisketten unmöglich gemacht wird, hinreichend über jeweils geltendes Recht informiert zu sein. Der Missbrauch von Verweisketten ist VERBOTEN, Zitat aus 1 BvR 1619/17: "Das Gebot der Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar." http://www.bverfg.de/e/rs20220426_1bvr161917.html Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 267739.pdf Anfragenr: 267739 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267739/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-726/006 II#0194 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH"“ [#267739] # IFG-726/006 II#0194
Datum
20. März 2023 16:09
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-726/006 II#0194 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/006 II#0194 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem BMJ und der "juris GmbH"“ [#267739] # IFG-726/006 II#0194
Datum
23. März 2023 16:37
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
953,0 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/006 II#0194 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen