Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen

Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner.
Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent.
Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?
Ich stelle diese Anfrage als Beteiligter und im Interesse der Internetplattform "www.gez-boykott.de".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen [#27080]
Datum
15. März 2018 22:59
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag. Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten. Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner. Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent. Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung? Ich stelle diese Anfrage als Beteiligter und im Interesse der Internetplattform "www.gez-boykott.de".
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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Verwaltungsgericht Köln
Sehr geehrter Herr Pinz, ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 15. März 2018, deren Eingang ich hiermit bestätige. …
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
AW: Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen [#27080]
Datum
16. März 2018 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pinz, ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 15. März 2018, deren Eingang ich hiermit bestätige. Sie bitten um Auskunft zu der Frage, wie das Gericht eine Quotierung berechnet im Falle von Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide, wenn die gebührenpflichtige Seite aus mehreren, gesamtschuldnerisch haftenden Personen besteht. Ich bedaure, Ihnen in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein zu können. Eine Auskunftserteilung auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist mir nicht möglich, da dieses Gesetz auf Gerichte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur insoweit Anwendung findet, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Entscheidung über die Kostentragung, die Verteilung der Verfahrenskosten und deren Bemessung handelt es sich jedoch nicht um Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sondern um solche der Rechtsprechung. Die von Ihnen gestellte Frage könnte schon deswegen nicht von der Gerichtsverwaltung beantwortet werden, weil jeder/jede nach dem Geschäftsverteilungsplan meines Hauses zuständige Richter/-in darüber in eigener richterlicher Unabhängigkeit und auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entscheidet (vgl. Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz). Jede Einflussnahme darauf würde den Kernbereich dieses grundgesetzlichen geschützten Rechts verletzen. Aus diesem Grund werden gerichtliche Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung auch nicht kommentiert. Mangels Umwelt- oder Verbraucherinformationen sehe ich auch weder den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes NRW noch des Verbraucherinformationsgesetz des Bundes als eröffnet an. Für diese Antwort werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen