Unterlagen zu Russischem Haus und Sanktionen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche vorliegenden Dokumente in Bezug auf eine mögliche Durchsetzung von Sanktionen in Bezug auf das Russische Haus in Berlin-Mitte (vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/russisches-haus-keine-sanktionen-berlin-untaetig/), insbesondere Vermerke, Pläne, Vorlagen, Konzepte und rechtliche Bewertungen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2023
  • Frist
    4. April 2023
  • Kosten dieser Information:
    42,42 Euro
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche v…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterlagen zu Russischem Haus und Sanktionen [#271860]
Datum
2. März 2023 10:06
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche vorliegenden Dokumente in Bezug auf eine mögliche Durchsetzung von Sanktionen in Bezug auf das Russische Haus in Berlin-Mitte (vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/russisches-haus-keine-sanktionen-berlin-untaetig/), insbesondere Vermerke, Pläne, Vorlagen, Konzepte und rechtliche Bewertungen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 271860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271860/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>

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Bezirksamt Mitte von Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, ich gebe Ihren am 02.03.2023 gestellten Antrag auf Akteneinsicht bzw…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
6. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich gebe Ihren am 02.03.2023 gestellten Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 14 Berliner Informationsfreiheitsgesetz/IFG statt. Die Akteneinsicht ist nach § 16 IFG für den Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der aktuellen Fassung auf 42,92 EUR festgesetzt. Begründung Ausschlussgründe zum Schutz von Belangen der Berliner Verwaltung, von Dritten oder des Allgemeinwohls sind nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes nach § 12 IFG erscheint ebenfalls nicht notwendig, da die im beigefügten Schriftverkehr enthaltenen Daten nicht unter die Regelungen des § 6 Abs. 2 IFG fallen. Der von Ihnen gestellte Antrag bezieht sich auf die Einsichtnahme in sämtliche Dokumente in Bezug auf eine mögliche Durchsetzung von Sanktionen in Bezug auf das Russische Haus in Berlin-Mitte. Bei besagtem „Russischem Haus“ handelt es sich um eine fiktive Gebäudebezeichnung, für welche keine Verwaltungsakte geführt wird. Ich bin allerdings in der Lage Ihnen eine E-Mail der Amtsleitung über den gewerberechtlichen Status der „Agentur Rosso“ zur Verfügung zu stellen. Diese habe ich in der Anlage beigefügt. Gebührenberechnung Gemäß § 16 IFG ist die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die für die Amtshandlung zu entrichtende Verwaltungsgebühr errechnet sich nach Verwaltungsgebührenordnung/VGebO wie folgt: - Tarifstelle 1001 Bst. C Nr. 1: Fotokopien bis zum Format DIN A 8, schwarzweiß3, für die ersten zehn Seiten, je Seite 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 € und - Tarifstelle 1004 a) Nr. 2: Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche - hier: einfache schriftliche Auskunft: 5 EUR - 100 EUR Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr gemäß § 5 VGebO zu bemessen, nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben haben sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Da Anhaltspunkte für die Bedeutung des Gegenstandes und den wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten nicht ersichtlich sind, ist die Gebühr vorrangig nach Bedeutung und Umfang der Amtshandlung zu bemessen. Hierbei sind die Kosten des Verwaltungszweiges und der Amtshandlung zu ermitteln. Unter der Berücksichtigung der bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners wird die nach § 5 VGebO erhobene Gebühr als angemessen angesehen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich folgende Gebührenberechnung: Tätigkeit Dauer | Stundensatz / Stückpreis Summe (h)/ Anzah| Prüfung des Antrages 0,1 78,24 EUR/Besoldungsgruppe A9-A13 | 13,04 EUR Fertigung des Bescheides | 0,2 | 78,24 EUR/Besoldungsgruppe A9-A13 | 26,08 EUR Kopien 2 0,50 EUR 1,00 EUR Porto 1 2,80 EUR 2,80 EUR Gesamtaufwendungen 42,92 EUR Bei der Bemessung des Verwaltungsaufwandes wurden die von der Senatsverwaltung für Finanzen (ll B 52 - H 9440 - 1/2015-8-4) mit Schreiben vom 02.05.2022 bekannt gemachten Stundensätze herangezogen. Sie werden gebeten, den Betrag i.H.v. 42,42 EUR innerhalb von einer Woche auf das u.a. Konto unter Angabe des Kassenzeichens 2331000351871/Ord2211-056/2023 zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abt. Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Ordnungsamt, 13341 Berlin einzureichen. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO hat Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die Gebühr auch dann zu entrichten haben, wenn Sie von dem Rechtsmittel Gebrauch machen. Anlage: E-Mail vom 03.01.2023, Ergebnisübersicht Russ. Haus. Agentur Rosso. (2 Blätter) Mit freundlichen Grüßen

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