Reduzierung der Schlaf- Wohnfläche in der vorläufigen Unterbringung von 7m² auf 4,5m²

Die Rechtsgrundlage, die die Reduzierung der Schlaf-, Wohnfläche in BW (von 7m² auf 4,5m²) bei der vorläufigen Unterbringung gestattet.
Wie wurde diese Regelung zeitlich beschränkt?
Welche Behörde veranlasste diese Regelung?
Die 4,5m² werden bundesweit angewendet. Wann stimmten sich die Länder ab?
Legt in BW ein Regierungspräsidium die Vorgabe für alle RPs? Wenn ja, welches?

Ergebnis der Anfrage

In BW ist das Justizministerium die oberste Aufnahmebehörde. Nach §8 Absatz 2 FlüAG kann sie in besonderen Ausnahmesituationen eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatzt 1 befristet zulassen und die Bedingungen hierzu festlegen.

Mit Rundschreiben v. 20.6.22 (Az. JUMRV-1350-82/1/56) hat das Justizministerium von dieser Option Gebrauch gemacht. Bis zum Ablauf 31.12.22 darf die in §8 Absatz 1 Satz 4 vorgegebene durchschnittliche Wohn-und Schlaffläche von sieben Quadratmetern unterschritten werden, mit der Maßgabe, dass für die durchschnittliche Wohn-und Schlaffläche von mindestens 4,5 Quadratmetern zugrunde zu legen ist.

Mit Rundschreiben v. 22.8.22 (Az. JUMRV-1300-83/11/36) wurde die Ausnahmegenehmigung bis zum Ablauf des 31.Dezembers 2023 verlängert.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
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Dirk Bösenberg
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rechtsgrundlage, die die Reduz…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Dirk Bösenberg
Betreff
Reduzierung der Schlaf- Wohnfläche in der vorläufigen Unterbringung von 7m² auf 4,5m² [#272253]
Datum
6. März 2023 17:53
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsgrundlage, die die Reduzierung der Schlaf-, Wohnfläche in BW (von 7m² auf 4,5m²) bei der vorläufigen Unterbringung gestattet. Wie wurde diese Regelung zeitlich beschränkt? Welche Behörde veranlasste diese Regelung? Die 4,5m² werden bundesweit angewendet. Wann stimmten sich die Länder ab? Legt in BW ein Regierungspräsidium die Vorgabe für alle RPs? Wenn ja, welches?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dirk Bösenberg Anfragenr: 272253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272253/ Postanschrift Dirk Bösenberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Bösenberg

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Bösenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne erteilen wir Ihnen die erbetene Auskunft: Zunä…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN: Reduzierung der Schlaf- Wohnfläche in der vorläufigen Unterbringung von 7m² auf 4,5m² [#272253]
Datum
13. März 2023 17:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bösenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne erteilen wir Ihnen die erbetene Auskunft: Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der Festlegung einer Mindestwohn- und Schlaffläche von 7 m² nicht um eine bundesweit gültige Vorgabe, sondern um eine rein landesrechtliche Regelung handelt. Sie findet sich in § 8 Absatz 1 Satz 4 des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 19. Dezember 2013. Dort heißt es: "Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz ist eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen." Allerdings kann die oberste Aufnahmebehörde - dies ist gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG das Justizministerium - nach § 8 Absatz 2 FlüAG " in besonderen Zugangssituationen [...] eine vorläufige Unterbringung abweichend von [§ 8] Absatz 1 [FlüAG] befristet zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen." Von dieser Option hat das Justizministerium vor dem Hintergrund des durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Fluchtgeschehens Gebrauch gemacht und mit Rundschreiben vom 20. Juni 2022 (Az. JUMRV-1350-82/1/56) verfügt, dass "im Rahmen der vorläufigen Unterbringung die in § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG vorgegebene durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern angesichts der durch den hohen Zugang Geflüchteter aus der Ukraine begründeten besonderen Zugangssituation bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 unterschritten werden darf, mit der Maßgabe, dass je vorgehaltenem Unterbringungsplatz eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens 4,5 Quadratmetern zugrunde zu legen ist." Nachdem sich alsbald abzeichnete, dass sich die Zugangslage in absehbarer Zeit nicht entspannen würde, hat das Justizministerium die in Rede stehende Ausnahmeregelung von der Sieben-Quadratmeter-Vorgabe in der Folge mit Rundschreiben vom 22. August 2022, Az. JUMRV-1300-83/11/36 bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 verlängert. Die beiden in Rede stehenden Rundschreiben fügen wir zu Ihrer Information bei. Alle Erlasse und Anwendungshinweise der Abteilung Migration des Justizministeriums können Sie jedoch jederzeit auch im Internet-Auftritt des Justizministeriums abrufen (https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/Erlasse+und+Anwendungshinweise). Da sowohl die 7-m2-Regelvorgabe als auch die Möglichkeit, in besonderen Zugangssituationen von dieser abzuweichen, auf rein landesrechtlichen Bestimmungen beruhen, bedurfte die Entscheidung, von der Option des § 8 Absatz 2 FlüAG Gebrauch zu machen, im Übrigen keiner Abstimmung mit anderen Bundesländern. Wir hoffen abschließend, damit Ihrem Auskunftsbegehren Rechnung getragen zu haben, stehen Ihnen jedoch für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen