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Urkunden zu BundID bezüglich einmalzahlung200

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

ich würde gerne die genauen Gründe verstehen, die zur Verwendung von BundID bei der Einmalzahlung für Studenten geführt haben. BundID ist technisch gesehen nicht notwendig gewesen, um die Einmalzahlung beantragen zu können: die Identifikation geschah mit Hilfe von Elster, dem Personalausweis oder einem PIN; die eigenen Daten konnte man auch manuell bei einmalzahlung200.de eintragen.

Viele Stundenten haben sich als Versuchskaninchen gefühlt. Vor allem da BundID mehrfach nicht zu erreichen war - nachdem man eine Stunde im Warteraum von einmalzahlung200.de verbracht hatte - kam bei mehreren Frust auf. Aus diesem Grund bitte ich um Einsicht in die relevanten Urkunden, um eure Entscheidungsfindung nachvollziehen zu können. Wenn nötig, stehe ich gerne zur Verfügung, um weitere Informationen bereitzustellen oder meine Anfrage zu klären.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich würde gerne die genauen Gründe verstehen, die zur Verwendung von Bund…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urkunden zu BundID bezüglich einmalzahlung200 [#273395]
Datum
18. März 2023 16:02
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich würde gerne die genauen Gründe verstehen, die zur Verwendung von BundID bei der Einmalzahlung für Studenten geführt haben. BundID ist technisch gesehen nicht notwendig gewesen, um die Einmalzahlung beantragen zu können: die Identifikation geschah mit Hilfe von Elster, dem Personalausweis oder einem PIN; die eigenen Daten konnte man auch manuell bei einmalzahlung200.de eintragen. Viele Stundenten haben sich als Versuchskaninchen gefühlt. Vor allem da BundID mehrfach nicht zu erreichen war - nachdem man eine Stunde im Warteraum von einmalzahlung200.de verbracht hatte - kam bei mehreren Frust auf. Aus diesem Grund bitte ich um Einsicht in die relevanten Urkunden, um eure Entscheidungsfindung nachvollziehen zu können. Wenn nötig, stehe ich gerne zur Verfügung, um weitere Informationen bereitzustellen oder meine Anfrage zu klären. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 273395 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273395/

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr <Information-entfernt> anbei finden Sie eine Zwischennachricht auf Ihren Antrag nach dem Informationsf…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Urkunden zu BundID bezüglich einmalzahlung200 [#273395]
Datum
18. April 2023 12:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> anbei finden Sie eine Zwischennachricht auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. März 2023. Mit freundlichen Grüßen
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