Inhalte Facharztweiterbildung

warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher.
Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS.
Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird?
In welchen Zeitintervallen erfolgt eine Reevaluation?

Grund der Anfrage: persönliche Betroffenheit

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
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Susanne Bodemann
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ist die 1969 von der WHO als…
An Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
Inhalte Facharztweiterbildung [#273711]
Datum
22. März 2023 09:27
An
Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ist die 1969 von der WHO als neuroimmunologische Erkrankung eingestufte Krankheit MECFS kein Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gemäß der Weiterbildungsordnung? Die Häufigkeit ist mit der von MS vergleichbar, die Krankheitslast und Einschränkung der Lebensqualität sogar höher. Gleiches gilt für Erkrankungen des autonomen Nervensystems wie POTS. Nach welchen Kriterien und Maßstäben legen Sie fest, welche Erkrankung in die Weiterbildungsordnung aufgenommen wird? In welchen Zeitintervallen erfolgt eine Reevaluation? Grund der Anfrage: persönliche Betroffenheit
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273711/
Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann
Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diesbezüglich kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Di…
Von
Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Betreff
Inhalte Facharztweiterbildung [#273711]
Datum
24. März 2023 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Bodemann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diesbezüglich kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Weiterbildungsordnung stellt grundsätzlich nicht auf konkrete Krankheitsbilder oder Diagnosen ab. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen in bestimmten Fachgebieten, insbesondere in solchen, die nicht überwiegend methodisch ausgerichtet sind wie die operativen (z.B. Chirurgie) oder diagnostischen Gebiete (z.B. Radiologie), nicht doch einzelne Krankheitsbilder explizit aufgeführt sein können. Im Sinne der Bundeseinheitlichkeit der ärztlichen Weiterbildung sowie im Hinblick auf das Ziel, die Kompetenz für ein Krankheitsbild oder ein medizinisches Verfahren in der gesamten Ärzteschaft zu erhöhen, kann eine Änderung oder Ergänzung der Weiterbildungsordnung nicht allein im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer erfolgen. Eine entsprechende Änderung müsste auf Bundesebene bei den zuständige(n) Fachgesellschaft(en) und der Bundesärztekammer angeregt werden, um Eingang in die Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) zu finden. Mit freundlichen Grüßen

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Susanne Bodemann
Guten Tag, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 27371…
An Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer Details
Von
Susanne Bodemann
Betreff
AW: Inhalte Facharztweiterbildung [#273711]
Datum
24. März 2023 13:32
An
Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Susanne Bodemann Anfragenr: 273711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273711/