Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV

Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF (nach eKFV) und Kleinkrafträder

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2023
  • Frist
    29. April 2023
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An Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#274203]
Datum
27. März 2023 17:49
An
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem NUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verordnungen, Vorgaben, Beschlüsse, Rundschreiben und Leitfäden für Zulassungsstellen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV für eKF (nach eKFV) und Kleinkrafträder
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274203/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die niede…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Betreff
AW: Verordnungen zu freiwilligen Zulassungen nach § 3 (3) FZV [#274203]
Datum
6. April 2023 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die niedersächsischen Zulassungsbehörden zur Auslegung des § 3 Abs. 3 FZV wie folgt informiert worden sind: „Aufgrund wiederholter Anfragen zur freiwilligen Zulassung von E-Scootern teile ich zur Sach- und Rechtslage mit, dass die nach § 3 Abs. 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge gem. § 3 Abs. 3 FZV freiwillig zugelassen werden können. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde, die Beweggründe eines Halters, sein Fahrzeug freiwillig zuzulassen, zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn dadurch legal die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme staatlicher Förderungen wie im Falle der Treibhausgasminderungsprämie (THG-Prämie) geschaffen werden. Aus zulassungsrechtlicher Sicht ist deshalb durch die Zulassungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der beantragten Zulassung zugestimmt werden kann. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob das Fahrzeug überhaupt die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt (u.a. Möglichkeit zur Anbringung vorschriftsmäßiger Kennzeichen, Kennzeichenbeleuchtung…) bzw. eine Erteilung notwendiger Ausnahmegenehmigungen erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen besteht nicht. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass der Referentenentwurf zum Neuerlass der FZV entgegen der bisherigen Rechtslage u.a. vorsieht, Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von der Möglichkeit einer vollständigen Zulassung auszuschließen. Begründet wird die Rechtsänderung mit der Bauart und den Abmessungen der allgemeinen Kennzeichen, die eine vorschriftsmäßige Anbringung an diesen Fahrzeugen nicht zulassen.“ Mit freundlichen Grüßen