Aktueller Impfplan
Antrag nach dem IZG-SH/VIG
Guten Tag!
Bitte senden Sie mir den aktuellen Impfplan zu, den die Apothekerkammer kürzlich an die Apotheken in Schleswig-Holstein versendet hat.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum22. Mai 2023
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24. Juni 2023
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38 Follower:innen
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Aktueller Impfplan [#279508]
- Datum
- 22. Mai 2023 10:43
- An
- Apothekerkammer Schleswig-Holstein
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- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Aktueller Impfplan [#279508]
- Datum
- 28. Mai 2023 08:36
- An
- Apothekerkammer Schleswig-Holstein
- Status
- Nachricht wurde nicht gesendet E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Aktueller Impfplan [#279508]
- Datum
- 31. Mai 2023 16:35
- An
- Apothekerkammer Schleswig-Holstein
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- << Anfragesteller:in >>
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Bitte um Vermittlung
- Datum
- 5. Juni 2023
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer
- Datum
- 6. Juni 2023 09:32
- Status
- Warte auf Antwort
Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
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- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer
- Datum
- 9. Juni 2023 10:18
- Status
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer [#279508]
- Datum
- 22. Juni 2023 11:08
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer [#279508]
- Datum
- 18. Juli 2023 09:07
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer [#279508]
- Datum
- 21. Juli 2023 09:15
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- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Vermittlung IZG-Anfrage Apothekerkammer [#279508]
- Datum
- 27. Juli 2023 11:55
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- Warte auf Antwort
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- Von
- Apothekerkammer Schleswig-Holstein
- Betreff
- Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023
- Datum
- 15. August 2023 13:08
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 15. August 2023 15:48
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Status
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Allerdings halte ich es schon für schlimm genug, dass man sich erst bewegt, wenn es eine entsprechende Weisung oder ein Gesetz gibt. Alle möglichen Freiheiten und Privilegien nimmt man sich aber heraus und möchte dann auch noch allimentiert werden. Verantwortungsbewusstsein und -übernahme: Fehlanzeige! M. E. nach untauglich für ein Amt oder eine Beauftragen öffentlich-rechtlicher Natur. Von Anstand, Redlichkeit, Gewissenhaftigkeit fange ich am besten gar nicht weiter gross an...angestiftet von Abgeordneten, die sich via Immunität und Indemnität strafrechtlich in eine besondere Position gebracht haben, meist Mitglieder von Parteien, die nach § 129 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht nur nicht-rechtsfähige Vereine (vgl. § 37 PartG und § 54 BGB, oder auch eine Gesamthand) sind, sondern damit auch noch quasi legalisierte, potentiell kriminelle Vereinigungen.
Armes Deutschland...
Ich halte dieses Handeln der Verantwortlichen für ungeheuerlich, eine riesen Sauerei. Entscheidungen in eigener Sache sind das - Korruption (bspw. §§ 331 bis 337 StGB) wohin das Auge blicken kann. Dabei ist eine Apothekenkammer als sogenannte Personalkörperschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine Amtspflichtverletzung jagt die nächste. Amtsmissbrauch vom Feinsten. Es ist das typische Mauer- und Zermürbespiel im, wie es unter meinen Kollegen Organisationsentwicklern heisst, "System der organisierten Unverantwortung". Schon alleine die Tatsache, dass seit dem Beginn der Anfrage fast 3 Monate verstrichen sind, ist vielsagend. Und dann noch kurz vor Klageanspruch eine derartige Antwort reindrücken? § 75 VwGO besagt:
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag
auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles
eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht
entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis
zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb
der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die
Hauptsache für erledigt zu erklären."
Als die Antwort der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 15. August 2023 hier veröffentlicht worden ist, habe ich dort angerufen. Natürlich wollte man mir nicht weiterhelfen, sondern es wurde dann das Telefon aufgelegt.
Aus meiner Sicht ist eine Klage dennoch zulässig, ohne 3 Monate warten zu müssen. Der obigen Argumentation des "Anfragestellers" stimme ich vollständig zu. Offenbar sind die Herrschaften der Ansicht, dass ihre Mitmenschen und Mitbürger allesamt Vollidioten sind - wie war das noch gleich mit Ikarus?
Freundliche Grüsse
S t e i n e r, Andreas
- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 17. August 2023 12:21
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- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 17. August 2023 12:22
- Status
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 17. August 2023 12:35
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Zudem: Wenn die Gefahr der Missinterpretation besteht, dann liegt das doch in erster Linie an der Qualität des Dokuments, das so ausgestaltet sein muss, damit - wie es bei Gesetzen et cetera ebenfalls der Fall ist - das Dokument möglichst für "jedermann" verstehbar ist, wenn man nicht bewusst in die Irre führen will. Wie soll denn sonst der Einzelne entscheiden können. Zudem ist es eine Ausrede, denn nur weil die Gefahr besteht, dass überhaupt jemand den Impfplan missinterpretieren könnte, bedeutet dies nicht, dass man dieses Dokument nicht herausgeben könne. Im Endeffekt kann alles missinterpretiert werden. Spricht das bspw. von Strafe frei, wenn man das Strafgesetzbuch missinterpretiert?
Genau, eine Email ist kein Bescheid...und kann auch nicht als ein solcher gemeint sein. Gerade eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch an die entsprechenden Gesetze et cetera verpflichtet gebunden. Agieren in eigener Sache ist als Amtsträger unzulässig.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 17. August 2023 12:51
- An
- Apothekerkammer Schleswig-Holstein
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Eigentlich muss so eine Anfrage innerhalb eines Monats erledigt sein (eigentlich reicht dafür sogar eine Stunde), da es sich lediglich mit Bezug zur Übersendung des Impfplans NICHT um einen komplexen Sachverhalt handelt. Die Artikel in Kapitel VIII der DSGVO sind bekannt, oder? Wie ist das mit dem Jahresumsatz nochmals?
- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 11. Oktober 2023 15:54
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- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 18. Oktober 2023 12:09
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 6. Dezember 2023 00:15
- An
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 6. Dezember 2023 09:11
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- Warte auf Antwort
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"Die Wahrheit ist wie ein Löwe. Man muss sie nicht verteidigen. Lasst sie/ihn los, sie/er verteidigt sich selbst."
Vor allem geht es noch nicht einmal primär um "Meinung", sondern um die materiellen Beweise, um Logik, Psychologie und noch die ein oder andere Disziplin, sogar um Disziplin selbst, um Anstand, Charakter, Pflichtbewusstsein, Integrität..."Meinungen" sind nach dem Grundgesetz (in der gültigen Fassung) grundsätzlich zunächst einmal alle gleichwertig. Das gilt auch für eine "Rechtsmeinung". Entscheidend ist der Abgleich zwischen "Meinung" und "Lebenswirklichkeit" bzw. den "Fakten" oder "materiellen Beweisen". Alles andere führt auch nicht zur "materiellen Wahrheit". Dialektik und Gesinnung et cetera haben bei derartigen Bewertungen nichts zu suchen. Dasselbe gilt m. E. nach für persönliche Befindlichkeiten. Die Akteure der sogenannten Staatsorgane kümmert es ja nicht, dass Sie eine Vielzahl von Existenzen gefährdet, geschädigt, oder gar zerstört haben. Rückgrat wäre da gefragt...joah...
MfG HJK
Was (nicht nur) hier los ist, dafür kenne ich keinen zutreffenden, einzelnen Begriff. Allerdings kann ich natürlich verstehen, dass da bei manch einem "die Düse geht" - und "ohne Düse" ist's halt schwieriger mit dem "Fliegen", andererseits sollte hier m. E. nach mehr als nur "geflogen" werden. Die Bediensteten der sogenannten Staatsorgane sowie etliche meiner Mitmenschen kannten nicht nur bei mir im Zusammenhang mit "Corona" kein Pardon, völlig egal, wie sich die Rechtslage gestaltet hatte und welche materiellen Beweismittel man vortrug, denn es zählt/e nicht die materielle Wahrheit, sondern das, was "von oben" vorgegeben wird. "Dienst auf Weisung" ist jedoch etwas anderes wie "Dienst nach Vorschrift". Tja, und so wird da eben nun der "Staffelstab der Verantwortung" (Haftung) weiterhin munter im Kreis herumgereicht - obwohl wir nicht in Zeiten von Louis XVI. leben, aber Verbrechen gegen die Menschlichkeit halt auch keine Partie "Mensch ärgere dich nicht" sind.
MfG Hans-Joachim Kientzle
„Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 553) ist mit Artikel 70 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.“
[…] Einer der tragenden rechtlichen Grundsätze, dass ein Schaden von demjenigen zu ersetzen ist, der ihn verursacht hat, lässt sich bei staatlichem Handeln bzw. Handlungen juristischer Personen nicht unmittelbar zur Anwendung bringen, vermögen doch beide nur durch natürliche Personen zu agieren. Diese dürfen, sofern ein Schaden eintritt, nicht ohne weiteres mit den Ersatzansprüchen belastet werden. Darüber hinaus ist jedenfalls im Regelfall davon auszugehen, dass ein Privater Dispositionen, die unter Umständen zu Schädigungen anderer führen können, nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit treffen wird. Auch
diesbezüglich überschreiten für den Staat tätige Amtsträger regelmäßig die Größenordnung ihrer eigenen Möglichkeiten. […]
[…] Die Einordnung des Art. 34 GG hat über die Frage nach der Anspruchsnorm hinaus weitere Konsequenzen für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen. Dass die Bestimmung unter heutigem Verfassungsverständnis nicht lediglich als Zurechnungsnorm verstanden werden kann, wird auch durch die gängige Auffassung bestätigt, die Vorschrift enthalte eine „Mindestgarantie“ hinsichtlich der Verpflichtung des Staates, für von ihm verübtes Unrecht gegenüber dem Bürger einzustehen. Die Vorschrift ist sowohl verfassungsrechtliche Haftungsnorm als auch das verfassungsrechtliche Fundament des Systems öffentlich-rechtlicher Ersatzleistungen, nicht lediglich unverbindlicher Programmsatz oder Staatszielbestimmung. […] Im Schrifttum wird die Vorschrift häufig sogar als staatshaftungsrechtliche „institutionelle Garantie“ qualifiziert. […]
[…] Diese Funktion des Art. 34 GG verdeutlicht seinen engen Konnex zum Rechtsstaatsprinzip […]
[…] Der Amtshaftungsanspruch sowie die Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff und aus Aufopferung sind auf Geldersatz gerichtet. Neben der Kompensation erlittener wirtschaftlicher Schädigungen wird der von hoheitlichem Handeln betroffene Bürger nicht selten eine Wiederherstellung des Zustands vor diesem Handeln, des „Status quo ante“, begehren. Dieses Rechtsschutzziel kann mit der Geltendmachung (öffentlich-rechtlicher) Folgenbeseitigungsansprüche verfolgt werden. […]“
Das alles wundert natürlich höchstens noch den Laien...von "Folgenbeseitigung" möchte hierzulande offenbar keiner etwas wissen. Hierzu nachfolgend ein paar Zeilen aus folgendem Buch:
§ 123 GRUNDRECHTLICHE ASPEKTE DES RECHTSSCHUTZES UND DER STAATSHAFTUNG in Stern et all (2011), Staatsrecht: Die einzelnen Grundrechte. Bd. IV/2, 1. Auflage 2011
Sie machen aber schon auch etwas aus eigenem Antrieb heraus oder benötigen Sie immer jemanden, der Ihnen hinterherläuft, um ein wenig den Anpeitscher zu machen!? Mir wäre es zu mühsam, wenn mir ständig andere im Nacken sitzen würden, weil die von mir ein Ergebnis erwarten. Kommt da wieder das sehr verschobene Verständnis zum Verhältnis zwischen Bürger und Staat (i. e. bspw. den Mitarbeitern im öffentlichen Dienst) zum Tragen, das sich offenbar durch jede Körperschaft des öffentlichen Rechts zieht, Teil der Organisationskultur ist? Der Bürger, das notwendige Übel für den Herrscher "Bediensteter im öffentlichen Dienst"!?
Vielleicht geht bei Ihnen ja noch ein anderes Licht auf - und damit sind nicht der 3. und der 4. Advent gemeint...traurig, traurig...armes Deutschland...
Achtungsvoll, gez.
Steiner, Andreas
- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 15. Dezember 2023 10:23
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- Warte auf Antwort
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Was konkret soll dieser "nächste Schritt" sein, den Sie "vorbereiten"? Wie bereiten Sie diesen "nächsten Schritt" konkret vor?
Was konkret soll dieser "nächste Schritt" sein, den Sie "vorbereiten"? Wie bereiten Sie diesen "nächsten Schritt" konkret vor?
zumindest ist die Dokumentation bereits ein wenig erfolgt: http://web.archive.org/web/202300000000…
Und so lange diese Seite im Internet abgerufen werden kann, auch abrufbar. Mal sehen, wann es einen nächsten Speicherpunkt gibt.
Ich wäre aber eher dafür, dass wir das ganze konstruktiv und lösungsorientiert verbessern, dann ist die Doku auch noch mehr zum Lachen statt zum Heulen. :-)
Beste Grüße
Steiner, Andreas
Was soll die Kommentarfunktion bringen, wenn man die Haupt-Protagonisten damit nicht erreichen kann? Sie als "Autor:in" haben es zumindest mitgelesen.
obwohl Ihre Nachricht am 15. Dezember 2023, um 14:09 Uhr noch nicht öffentlich ist, bereits folgendes vorab:
Sofern Sie erneut auf Rückmeldung warten, könnten Sie beim Ministerium in Natura vorstellig werden und damit das Kommunikationsmedium wechseln. Nach meiner Erfahrung ist der ca-37-Grad-Faktor häufig zielführender.
Sollte ich aufgrund der noch nicht veröffentlichen Nachricht und meines Vorpreschens Ihnen mit meiner Nachricht Unrecht getan haben, dann bitte ich um Verzeihung. Es war mir mit Bezug zur Erfahrung Ihres bisherigen - sehr langamtmigen Vorgehens - ein Bedürfnis, Ihnen diesen Lösungs- bzw. Vorgehens-Vorschlag konstruktiv zu unterbreiten.
Freundliche Grüße
Steiner, Andreas
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
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- Von
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Betreff
- Re: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein vom 22.05.2023 [#279508]
- Datum
- 5. Januar 2024 15:19
- Status
- Warte auf Antwort
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Nur, wenn wir (bzw. Sie) so weiter machen, dann bekommen wir das Jahr voll - die Anfrage ist vom Mai 2023. Noch 4 Monate oben drauf, dann ist ein Jahr erreicht. Ist doch auch egal, wenn der Betrug weiter geht, oder!?