Eingeschränkter Gesamtschuldnerkreis bei Zahlung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung
Laut Definition des BGB § 421 kann der Gläubiger (Hier die Gesamtgläubigerschaft ARD ZDF und Deutschlandradio) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
In der aussergesetzlichen Regelung zum Einzug des Rundfunkbeitrags lässt der NDR den Wohnungsinhabern die Wahl, wer von ihnen sich zur Zahlung bereiterklärt.
Frau Voß von der Verbraucherzentrale Hamburg teilt nun öffentlich mit, dass Mitbewohner mit Befreiungstatbestand von dieser Regel ausgenommen sind.
Woher rührt diese Ungleichbehandlung? Sie sind doch rechtlich den anderen Bewohnern als Gesamtschuldner gleichgestellt. Unabhängig von ihrem eigenen Anteil an der Gesamtschuld können diese Personen doch auch die Anteile der anderen Gesamtschuldner im Innenverhältnis zurückfordern. § 426 (2) BGB Forderungsübergang.
Wie verhält es sich bei Mitbewohnern mit Ermäßigungstatbestand? Können diese sich als Zahler des Beitrags zur Verfügung stellen? Gibt es Einschränkungen? Warum?
Anfrage abgelehnt
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Datum28. März 2018
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1. Mai 2018
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