Anfrage Statistik NetzDG

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

eine Statistik über Anzeigen/Verurteilungen oder Löschungen von Artikeln/Inhalten im internet, im Bezug auf das NetzDg zu.
Des Weiteren würde mich dabei die Vorgehensweise interessieren , wer hat die Anzeigen gestellt (Behörden, privat Personen..), wer hat entschieden Gerichte , private Organisationen, Betreiber der Internetseite.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. April 2018
  • Frist
    12. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Statistik …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Statistik NetzDG [#28784]
Datum
10. April 2018 19:52
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Statistik über Anzeigen/Verurteilungen oder Löschungen von Artikeln/Inhalten im internet, im Bezug auf das NetzDg zu. Des Weiteren würde mich dabei die Vorgehensweise interessieren , wer hat die Anzeigen gestellt (Behörden, privat Personen..), wer hat entschieden Gerichte , private Organisationen, Betreiber der Internetseite.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 10. April 2018/NetzDG Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 47…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 10. April 2018/NetzDG
Datum
2. Mai 2018 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 478/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in in Beantwortung Ihres o. g. Antrags teile ich Ihnen mit, dass bei dem Bundesamt für Justiz seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) am 1. Oktober 2017 bis zum 20. April 2018 insgesamt 318 Meldungen wegen möglicher Pflichtverstöße gegen das NetzDG eingegangen sind. Ein Bußgeldbescheid ist bislang nicht erlassen worden. Von den eingegangenen 318 Meldungen stammten 311 von Nutzern und 7 von sonstigen Stellen. Eine Statistik mit allen von Ihnen angefragten Informationen wird bei dem Bundesamt für Justiz nicht geführt. Zu Ihrem darüber hinausgehenden Informationsbegehren weise ich auf Folgendes hin: Für die Löschung von rechtswidrigen Inhalten ist das soziale Netzwerk verantwortlich, § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3 NetzDG. Dem sozialen Netzwerk steht es frei, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten einer staatlich anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen, § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG. Zu Ihrer Frage nach der Anzahl der Löschung(en) von Artikeln/Inhalten im Internet kann das Bundesamt für Justiz folglich nicht Stellung nehmen. Das Bundesamt für Justiz entscheidet - gegebenenfalls nach Durchführung eines gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahrens - darüber, ob dem sozialen Netzwerk wegen Verstoßes gegen die ihm nach dem NetzDG obliegenden Pflichten eine Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen und ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, § 4 Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Nummern 1 bis 8, Absatz 5 Satz 1 NetzDG. Ein ergangener Bußgeldbescheid ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Diese nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Auskunft ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen