Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr

- Die „Verfahrensinformation“ des BAMF aus dem Januar 2016, die auf der Beratung von McKinsey beruht. Als Zielwert wurden damals 20 Anhörungen, Protokolle und Entscheidungen ausgegeben (vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/beratung-beim-bamf-mckinsey-verkauft-parteiische-vorschlaege-als-objektives-wissen/21243690-all.html)
- Die Langfassung der Studie „Rückkehr – Prozesse und Optimierungspotentiale“. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass in diesem Fall der Ausnahmetatbestand nach § 4 IFG nicht greift (vgl. Schoch, IFG, 2016, § 4, Rn. 41)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2018
  • Frist
    8. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die „Verfahren…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491]
Datum
6. Mai 2018 11:15
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die „Verfahrensinformation“ des BAMF aus dem Januar 2016, die auf der Beratung von McKinsey beruht. Als Zielwert wurden damals 20 Anhörungen, Protokolle und Entscheidungen ausgegeben (vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/beratung-beim-bamf-mckinsey-verkauft-parteiische-vorschlaege-als-objektives-wissen/21243690-all.html) - Die Langfassung der Studie „Rückkehr – Prozesse und Optimierungspotentiale“. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass in diesem Fall der Ausnahmetatbestand nach § 4 IFG nicht greift (vgl. Schoch, IFG, 2016, § 4, Rn. 41)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags am 6. Mai 2018. Aufgrund der derze…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491]
Datum
4. Juni 2018 19:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags am 6. Mai 2018. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung im Justiziariat des BAMF sowie einer Vielzahl von IFG Anträge bitte ich um Nachsicht, dass die vorgesehene Monatsfrist zur Beantwortung Ihrer Anfrage nicht eingehalten werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu R…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491]
Datum
19. Juni 2018 01:05
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr“ vom 06.05.2018 (#29491) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei meiner Eingangsbestätigung hatte ich Sie bereits darauf aufmerksam gemacht, da…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491]
Datum
19. Juni 2018 19:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei meiner Eingangsbestätigung hatte ich Sie bereits darauf aufmerksam gemacht, dass bei der derzeitigen hohen Arbeitsbelastung im Justiziariat mit einer fristgerechten Beantwortung leider nicht zu rechnen ist. Ich bitte weiterhin noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie die gewünschte Information zu Teil 1 Ihrer Anfrage. Hinsichtlic…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660
Datum
2. Juli 2018 18:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie die gewünschte Information zu Teil 1 Ihrer Anfrage. Hinsichtlich Teil 2 Ihrer Anfrage prüfen wir noch Versagungsgründe und Sie erhalten ggf. nächste Woche einen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe leider auf den Teil meiner Anfrage zur McKinsey-Studie noch keine Ant…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Re: AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
2. August 2018 13:17
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe leider auf den Teil meiner Anfrage zur McKinsey-Studie noch keine Antwort erhalten. Da die Anfrage bereits aus dem Mai stammt, bitte ich um unverzügliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme in der Angelegenheit in der nächsten Woche auf Sie zu. Bitte entschuldigen…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
2. August 2018 15:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme in der Angelegenheit in der nächsten Woche auf Sie zu. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, letztmalig mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Frist zur Beantwortung meiner…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
21. September 2018 08:25
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, letztmalig mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Frist zur Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr“ vom 06.05.2018 (#29491) von Ihnen mittlerweile um 106 Tage überschritten ist. Sie haben die McKinsey-Studie noch immer nicht zugänglich gemacht. Sollte dies nicht geschehen, werde ich Untätigkeitsklage erheben müssen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beabsichtige, diesen IFG-Antrag - so wie auch Ihre weiteren bislang noch nicht b…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
21. September 2018 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beabsichtige, diesen IFG-Antrag - so wie auch Ihre weiteren bislang noch nicht beschiedenen Anträge - in der nächsten oder übernächsten Woche konsolidiert zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> am 2. August haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie diesen Antrag in der Woche vom…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
21. September 2018 09:10
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> am 2. August haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie diesen Antrag in der Woche vom 6. bis 10. August bescheiden wollen. Eine Untätigkeitsklage ist seit dem 6. Augsut möglich. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Verständnis für Ihren Unmut. Ich werde den Fall Anfang der nächsten Woche p…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
21. September 2018 09:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Verständnis für Ihren Unmut. Ich werde den Fall Anfang der nächsten Woche priorisieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, in dieser Angelegenheit habe ich heute einen - ablehnenden - Bescheid in den Postlau…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491] - IFG 660 [#29491]
Datum
24. September 2018 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, in dieser Angelegenheit habe ich heute einen - ablehnenden - Bescheid in den Postlauf gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 06.05.2018 ergeht folgende Entschei…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
24. September 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
360,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 06.05.2018 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: I. Mit Antrag vom 06.05.2018 bitten Sie um Zusendung folgender Information: (1) "Die, Verfahrensinformation' des BAMF aus dem Jahr 2016, die auf der Beratung von McKinsey beruht.(. ..)" . (2) Die Langfassung der Studie "Rückkehr - Prozesse und Optimierungspotentiale". Mit E-Mail vom 02.07.2018 wurde Ihnen die unter (1) genannte Information bereits zugesandt, so dass Gegenstand dieses Bescheides allein das unter (2) aufgeführte Informationsbegehren ist. II. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Auf die genannte Information besteht kein Anspruch auf Zugang. 1. Gemäß § 3 Nr. 1 lit. a Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Das Dokument enthält Einschätzungen und behördeninterne Bewertungen über die Kooperationsbereitschaft mehrerer Staaten. Eine Veröffentlichung dieser Informationen könnte nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu diesen Staaten haben, denn eine öffentliche Berichterstattung über rückkehrrelevante Aspekte der bilateralen Zusammenarbeit könnte dazu führen, dass die Zusammenarbeit längerfristig nicht mehr vertrauensvoll fortgesetzt werden kann. 2. Nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Von der Vorschrift geschützt ist die freie und unbefangene Entscheidungstindung sowie die offene Meinungsbildung sowohl zwischen verschiedenen Behörden, als auch innerhalb einer Behörde. Die in Rede stehende Langfassung des Berichts beinhaltet insbesondere Lösungsansätze in Form von mehreren Maßnahmen zur Erhöhung des Rückkehrerfolgs. Diese Lösungsansätze sind Gegenstand laufender Beratungen zwischen verschiedenen Behörden. Denn die in der Langfassung enthaltenen Vorschläge bzw. Maßnahmen zur Durchführung des Rückkehrerfolgs sind zum Einen Inhalt andauernder Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern, die für die Durchführung der Rückkehr und folglich auch für die Umsetzung der Lösungsansätze zuständig sind. Darüber hinaus ist die legislative Umsetzung der Maßnahmen nicht abgeschlossen und Gegenstand von Beratungen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur iederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 24. September 2018 mit dem Zeichen 120-2775-3…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. September 2018
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 24. September 2018 mit dem Zeichen 120-2775-3 lege ich Widerspruch ein. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bekanntwerden von Informationen aus der Studie tatsächlich internationale Beziehungen gefährden könnte. Über den Inhalt der Studie wurde bereits berichtet, u.a. in der Wirtschaftswoche (https://www.wiwo.de/politik/deutschland/beratung-beim-bamf-mckinsey-verkauft-parteiische-vorschlaege-als-objektives-wissen/21243690-all.html)- Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 1 lit. a vorliegen würde, kann dies nicht zur Verweigerung der Herausgabe führen. Vielmehr müssten entsprechende Passagen unkenntlich gemacht werden. Eine angebliche Beeinträchtigung von Behördenberatungen kann ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Studie als Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 anzusehen ist. Sie ist somit nicht vom Informationszugang ausgeschlossen. Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationszugang Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den mit Schreiben vom 29.09.2018 erhobenen Widerspruch ergeht…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
24. Dezember 2018
Status

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

geschwärzt
741,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den mit Schreiben vom 29.09.2018 erhobenen Widerspruch ergeht nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Der Widerspruchsführer trägt seine eigenen Auslagen. Gründe: I. Mit Ihrer E-Mail vom 06.05.2018 forderten Sie die Zusendung folgender Informationen (1) "Die ,Verfahrensinformation' des BAMF aus dem Jahre 2016, die auf der Beratung von McKinsey beruht ( . . . ). " (2) Die Langfassung der Studie "Rückkehr- und Optimierungspotenziale". Die unter (1) genannten Informationen haben Sie bereits mit E-Mail vom 02.07.2018 erhalten, so dass Gegenstand dieses Bescheides, wie bereits in unserem Ausgangsbescheid, nur die unter (2) genannten Informationen sind. Mit E-Mail vom 06.05.2018 beantragten Sie insoweit die Herausgabe der Langfassung der Studie "Rückkehr- und Optimierungspotenziale". Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.09.2018 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legten Sie mit Schreiben vom 29.09.2018 Widerspruch ein. Den Sie im Wesentlichen damit begründen, dass § 3 Nr. 1 lit. a Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - nicht zu einer Herausgabeverweigerung führen könne. Vielmehr könne es nur so sein, dass man die entsprechenden Passagen, die der Geheimhaltung unterliegen, schwärzen und der Bericht in teilgeschwärzter Form herauszugeben sei. Zudem könne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. b IFG nicht angenommen werden, weil der streitgegenständliche Bericht als Gutachten im Sinne des§ 4 Abs. 1 S. 2 IFG anzusehen und somit herauszugeben sei. II. Ihr zulässiger Widerspruch ist nicht begründet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Sach- und Rechtslage erneut geprüft. Auch unter Berücksichtigung Ihrer im Widerspruchsschreiben vom 24.09.2018 dargelegten Gründe ist eine abändernde Entscheidung nicht zu treffen: 1. Entgegen Ihrer Ansicht kann nach § 3 Nr. 1 lit. a IFG die Herausgabe einer Information dann verweigert werden, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könnte. Die Beurteilung, ob eine solche nachteilige Auswirkung gegeben ist, liegt im Ermessen der betroffenen Behörde und ist auch gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbar (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 41-44.4). Der streitgegenständliche Bericht enthält Einschätzungen und behördeninterne Bewertungen über die Kooperationsbereitschaft mehrerer Staaten in Bezug auf rückkehrrelevante Aspekte. Eine Veröffentlichung dieser Informationen könnte das Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den betroffenen Drittstaaten nachhaltig beeinträchtigen. Dies hätte zur Folge, dass die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betroffenen Drittstaaten langfristig nicht mehr vertrauensvoll wäre. Aufgrund dieser Tatsachen, besteht Ihrerseits kein Anspruch auf Zugang zu dem gesamten Bericht. Ihrem Vorschlag, Ihnen zumindest eine geschwärzte Version des Berichtes zur Verfügung zu stellen, ist vorliegend auch ausgeschlossen, weil eine Veröffentlichung des Berichtes unter Schwärzung der betroffenen Textpassagen zu einem völlig zusammenhanglosen und aus dem Kontext gerissener Bericht führen würde. Die kontextlose Offenlegung interner Einschätzungen würde jedoch zur Fehlinterpretation und Fehldeutung des gesamten Berichts fuhren, was in der Zukunft nicht mehr vollständig korrigierbar wäre. 2. Ein Anspruch auf Informationszugang zu dem Bericht von McKinsey wurde darüber hinaus auch zu Recht aufgrund § 3 Nr. 3 lit. b IFG verwehrt, da das Bekanntwerden der Information die Beratung von Behörden beeinträchtigen würde. Gegenstand des Schutzes nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG sind die Beratungen einer Behörde, die vertrauliche Informationen zur Beratung gebraucht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb von Behörden und zwischen verschiedenen Behörden durch die Herausgabe der betroffenen Informationen beeinträchtigt würde. Dabei steht der Schutz einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungstindung durch die betroffene Behörde im Vordergrund. Vorliegend ist der Bericht Gegenstand von Beratungen zur Festlegung von rückkehrrelevanten Aspekten zwischen Bund und Ländern sowie Drittstaaten. Die Herausgabe dieser Informationen würde den Entscheidungsvorgang und die Beratung der zur Entscheidung berufenen Behörden behindern oder hemmende Wirkung haben. Der Bericht enthält Vorschläge zur Verbesserung des Rückkehrerfolgs und ist Gegenstand laufender Abstimmungen und Beratungen. Dieser unterfällt somit dem Schutz des § 3 Nr. 3 lit. b IFG und Ihrerseits besteht zumindest derzeit kein Anspruch auf die Herausgabe der betroffenen Information. Auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 S. 2. IFG, greift vorliegend nicht ein, weil es sich bei dem Bericht, entgegen Ihrer Ansicht, nicht um ein Gutachten handelt und die Herausgabe der dort aufgeführten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 IFG zur Vereitelung des Entscheidungserfolgs fuhren würde. Ein Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 IFG liegt immer dann vor, wenn Sachverständige oder Experten sich aufgrund ihrer besonderen und vertieften Sachkenntnis fachkundig über Rechtsnormen oder Erfahrungssätze äußern oder bestimmte Tatsachen feststellen oder I und beurteilen (BeckOK BeamtenR Bund!Heid BBG § 69 Rn. 1 ). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weil bei Erstellung des streitgegenständlichen Berichtes keine Sachverständigen oder Experten aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis eine Beurteilung verfasst oder Feststellungen getroffen haben. Vielmehr war es so, dass verschiedene behördeninterne und -externe Gremien zusammengekommen sind, um sich über die rückkehrrelevanten Aspekte auszutauschen und diese zusammenzutragen. Mithin handelt es sich bei dem Bericht um kein Gutachten und der von Ihnen begehrte Informationszugang war insofern auch unter diesem Aspekt abzulehnen. 3. Im Übrigen wird auf den Ablehnungsbescheid vom 24.09.2018 verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 S. 2 IFGGeb V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Ansbach Postfach 616 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf meinen Bescheid vom 21.12.2018 in dieser Angelegenheit haben Sie eine Klage vor …
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr [#29491]
Datum
11. Februar 2019 15:14
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf meinen Bescheid vom 21.12.2018 in dieser Angelegenheit haben Sie eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach angestrengt. Mit Blick auf § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO ist daher eine Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erforderlich. Ich bitte Sie um Mitteilung, ob ich Ihre Daten (Name und Anschrift) im Rahmen dieser Abstimmung an das BMI übersenden darf. Anderenfalls wäre die bisherige Korrespondenz zu schwärzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Antwort
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
19. März 2019
Status

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Gericht anbei
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Gericht
Datum
9. April 2019
Status
geschwärzt
332,1 KB
anbei

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