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Verträge zu Außenwerbung

- Die Verträge zu den Rechten auf Außenwerbung, die die Stadt mit ILG-Außenwerbung, Mediateam Stadtservice sowie mediateam Stadtservice GmbH in drei Losen abgeschlossen hat

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2018
  • Frist
    9. Juni 2018
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verträge zu Außenwerbung [#29596]
Datum
8. Mai 2018 11:29
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Verträge zu den Rechten auf Außenwerbung, die die Stadt mit ILG-Außenwerbung, Mediateam Stadtservice sowie mediateam Stadtservice GmbH in drei Losen abgeschlossen hat
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Aktenauskunft nach dem IFG über Werbenutzungsverträge Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich Ihnen ein …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Aktenauskunft nach dem IFG über Werbenutzungsverträge
Datum
17. Mai 2018 18:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich Ihnen ein Schreiben bzgl. Ihres Antrags auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Weitere Informationen über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Aktenauskunft nach dem IFG über Werbenutzungsverträge [#29596] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Aktenauskunft nach dem IFG über Werbenutzungsverträge [#29596]
Datum
17. Mai 2018 18:23
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte senden Sie mir die Verträge zu. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Ihr Antrag auf Aktenauskunft Übersendung der Werbenutzungsverträge Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende i…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft Übersendung der Werbenutzungsverträge
Datum
25. Mai 2018 16:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich Ihnen auf Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin die folgenden Unterlagen: · Bescheid · Werbenutzungsverträge (geschwärzt) des Landes Berlin mit den Unternehmen Wall GmbH, Ilg-Außenwerbung GmbH und mediateam Stadtservice GmbH mitsamt der dazugehörigen Anlagen Den Bescheid erhalten Sie in den kommenden Tage per Post. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 23.05.2018 zu meiner Anfrage zu Werbenutzungs…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
29. Mai 2018
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 23.05.2018 zu meiner Anfrage zu Werbenutzungsverträgen mit Ihrem Zeichen Z R Fl lege ich Widerspruch ein. Dieser wendet sich gegen die Schwärzungen der Umsatzbeteiligungen in den Verträgen. Die Schwärzungen in den Werbeverträgen sind wegen des angeblichen Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen erfolgt. Der Vertrag des Landes mit der Wall GmbH stellt in § 23 allerdings ausdrücklich fest: "Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält." Auch die beiden anderen Verträge enthalten keine Geschäftsgeheimnisse. Lägen diese vor, müsste die Senatsverwaltung dies konkret darlegen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Ein solches Geheimnis ist nur anzuerkennen, „wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 582 f.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. In den Verträgen ist lediglich die prozentuale Umsatzbeteiligung festgelegt, nicht aber die tatsächliche Höhe der Umsatzbeteiligung. Dass die Prozentzahl kein tatsächliches Geschäftsgeheimnis darstellt, ist bereits dadurch ersichtlich, dass die vergleichbare Zahl nach Auffassung der Wall GmbH und des Landes Berlin in Bezug auf digitale Werbung keine geheimhaltungswürdige Information darstellt. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris). Es ist ebenfalls nicht entschieden worden, ob es bei Vorliegen eines solches Geheimnisses ggf. ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. In § 7 IFG heißt es: "Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung." Gerade in Bezug auf den möglichen Volksentscheid "Berlin Werbefrei" und die damit verbundene Diskussion um die Werbenutzungsverträge gibt es ein besonders hohes Interesse an der Veröffentlichung der angefragten Informationen. Ich bitte daher erneut um Zugang zu den gesamten Inhalten der Verträge. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Widerspruchsbescheid - Ihr Widerspruch vom 04.06.2018 - Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgeset…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Widerspruchsbescheid - Ihr Widerspruch vom 04.06.2018 - Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
27. August 2018 17:34
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich Ihnen vorab per E-Mail den Widerspruchsbescheid anlässlich Ihres Widerspruchs vom 04.06.2018 zur Kenntnisnahme. Den Bescheid erhalten Sie in den kommenden Tagen per Post. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
anhang
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
anhang
Datum
25. September 2018
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Antwort
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
15. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

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