Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621

Anfrage an: Stadt Neu-Ulm

Bitte senden Sie mit die Statistik getrennt nach Jahren für die Jahre 2015, 2016, 2017 zu aus der Hervorgeht wie viele Verfahren wegen Tatbestand 141621: "Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat"
durchgeführt worden sind.

Danke.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Mai 2018
  • Frist
    17. Juni 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden S…
An Stadt Neu-Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#29906]
Datum
18. Mai 2018 17:11
An
Stadt Neu-Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mit die Statistik getrennt nach Jahren für die Jahre 2015, 2016, 2017 zu aus der Hervorgeht wie viele Verfahren wegen Tatbestand 141621: "Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat" durchgeführt worden sind. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Neu-Ulm
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird noch einige Zei…
Von
Stadt Neu-Ulm
Betreff
WG: Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#29906]
Datum
28. Mai 2018 10:29
Status
Warte auf Antwort
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12,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Freundliche Grüße

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Stadt Neu-Ulm
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage sende ich Ihnen die statistischen Auswertungen für die Stadt …
Von
Stadt Neu-Ulm
Betreff
WG: Bußgelder für Umweltzone ohne Umweltplakette befahren - Tatbestand 141621 [#29906]
Datum
25. Juni 2018 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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45,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage sende ich Ihnen die statistischen Auswertungen für die Stadt Neu-Ulm im Bereich „Ahndungen nach Tatbestand 141621“: 2014: 3563 2015: 2765 2016: 1809 2017: 1607 2018: 775 (Stand: 25.06.2018) Bitte beachten Sie, dass dieser Tatbestand nicht nur für Fahrzeuge ohne Umweltplakette einschlägig ist, sondern ebenfalls für Fahrzeuge mit farblich korrekter Umweltplakette – allerdings mit formell nicht richtig angebrachter Plakette gilt. Die Erfahrungen zeigen, dass bei ca. 80 – 90 % der o. g. Verfahren die Fahrzeuge die Umweltnormen erfüllen und lediglich die Umweltplakette Formvorschriften widerspricht (z. B. eingetragenes Kennzeichen vom Voreigentümer des Fahrzeuges; Plakette ist nicht richtig an der Windschutzscheibe angebracht etc.) Bei eventuellen Fragen bin ich gern für Sie da! Freundliche Grüße