Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz

Eine Liste sämtlicher Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm "Demokratie leben!" seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2018
  • Frist
    23. Juni 2018
  • 17 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste sämtl…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz [#29944]
Datum
20. Mai 2018 10:00
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste sämtlicher Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm "Demokratie leben!" seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28
Datum
7. Juni 2018 14:22
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
994,0 KB
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28 [#29944] --- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28 [#29944]
Datum
7. Juni 2018 15:44
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
--- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen DG3-0760/148*28 vom 07. Juni 2018 lege ich Widerspruch ein. Offensichtlich haben Sie meine Anfrage missverstanden. Das wundert mich, da mir der für das Thema zuständige Referatsleiter sowie sein Stellvertreter im persönlichen Gespräch am Dienstag in Ihrem Hause den Eindruck vermittelt haben, dass sie mein Informationsersuchen korrekt verstanden haben. Ich möchte meine Anfrage daher präzisieren, sodass sie nicht falsch verstanden werden kann: Bitte senden Sie mir eine Übersichtsliste zu. Diese Liste soll die Namen von Organisationen und Personen enthalten. Dabei beziehe ich mich auf die Namen von denjenigen Organisationen und Parteien, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm "Demokratie leben!" vom Bundesamt für Verfassungsschutz hat überprüfen lassen. Ausweislich der BT-Drs. 19/2086 handelt es sich dabei um 51 Organisationen sowie möglicherweise um weitere Personen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es unerheblich ist, ob eine solche Liste bereits existiert. Die Anfertigung einer solchen Liste fällt unter die Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40). Sollte es weiterhin semantische Unklarheiten in Bezug auf meine Anfrage geben, können Sie mich gerne auch auf dem kurzen Dienstweg kontaktieren. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29944 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Widerspruch vom 07.06.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 07.06.2018 gegen den Besche…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 07.06.2018
Datum
22. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 07.06.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 07.06.2018 über Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgende Entscheidung: Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet und wird hiermit zurückgewiesen. Sie begehren eine Übersichtsliste sämtlicher Organisationen und Personen, die anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Bundesprogramm "Demokratie leben!" des BMFSFJ seit 2004 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse überprüft wurden. Der von Ihnen begehrte Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefahrden kann (§ 3 Nr. 2 IFG). Nach der Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, 10; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. 12) bedeutet öffentliche Sicherheit zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Um die konkrete Erfüllung dieser Aufgabe sicher zu stellen, hat der Staat entsprechende Sicherheitsbehörden eingerichtet. Eine Gefährdung der Arbeit dieser Behörden würde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Diese ist gegeben, wenn aus der ex-ante-Sicht bei ungehindertem Geschehensablauf, d. h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Schutzgut des § 3 Nr 2 IFG ist dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, also der Schutz davor, dass eine informationspflichtige Stelle gleichsam lahm gelegt wird, sondern weitergehend die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind (OVG Münster DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1262 [DVBL Jahr 2015 1264]; DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1133; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1258 Randnummer 13). Aufgabe des Bundesamts für Verfassungsschutz ist die ist die Sammlung und Auswertung von Informationen (vgl. § 3 VerfSchG). Eine Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen dieser Sicherheitsbehörde, die zur effektiven Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind, setzt voraus, dass die Methoden zur Erkenntnisgewinnung zumindest für diejenigen, von denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und die Ziel dieser Vorkehrungen sind, verborgen bleiben, damit im Falle ihrer Anwendung nicht die Gefahr der Entdeckung der Maßnahmen besteht. Ein Bekanntwerden der oben genannten Methoden eröffnet nämlich denjenigen, deren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwehren sind, die Möglichkeit, sich auf diese Methoden einzustellen. Eine Herausgabe von Listen über Organisationen und Personen, die durch Sicherheitsbehörden überprüft wurden, eröffnet im Wege des Umkehrschlusses eine Bestimmung der nicht überprüften Organisationen und damit einen Rückschluss auf die der Überprüfung insgesamt zugrundeliegenden Kriterien. Die Kenntnis dieser Kriterien wiederum verschafft einen Einblick in die Methoden, die zur Erkenntnisgewinnung angewandt werden. Damit ist eine Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung in der betroffenen Sicherheitsbehörde eingerichtet worden sind, nicht mehr gewährleistet. Das inhaltliche Verständnis des Gesetzesmerkmals "Bekanntwerden der Information" erschließt sich aus der Funktion der Vorschrift. Die Bestimmung stellt in Gestalt eines Informationsverweigerungsgrundes das Gegenrecht der informationspflichtigen Stelle zum Informationszugangsanspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 IFG dar. Deshalb genügt es für das "Bekanntwerden", wenn die Information dem Antragsteller übermittelt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Information einer größeren Öffentlichkeit bekannt wird. Durch die Übermittlung der begehrten Liste der überprüften Organisationen ist mithin im Ergebnis die öffentliche Sicherheit gefährdet. Sollten von der Maßnahme Betroffene selbst der Meinung sein, durch das Vorgehen in ihren Rechten verletzt zu sein, steht diesen dagegen der Rechtsweg offen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
K In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 126/18 - begründen wir die m…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
6. September 2018
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
2,4 MB
In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 126/18 - begründen wir die mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhobene Klage. A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Mit E-Mail vom 20.05.2018 (beigefügt als Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte über die Online Plattform „fragdenstaat.de“ um Informationen zu sämtlichen Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demokratie leben!“ seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet hat. Mit E-Mail vom 07.06.2018 (beigefügt als Anlage K 2) wurde der Antrag des Klägers abschlägig beschieden, da keine solche Liste von Organisationen und Personen zur Überprüfung an das BfV übersandt worden sei. Ebenfalls mit E-Mail vom 07.06.2018 (beigefügt als Anlage K 3) erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass seine Anfrage auf eine Übersichtsliste mit Namen von Organisationen und Personen gerichtet ist, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demokratie leben!“ vom BfV hat überprüfen lassen. Er bezog sich dabei auf BT-Drs. 19/2086 und verwies darauf, dass es sich danach um 51 Organisationen und möglicherweise weitere Personen handelt. Mit Schreiben vom 22.06.2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (beigefügt als Anlage K 4). Die Beklagte begründete die Ablehnung des Anspruchs mit einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gem. § 3 Nr. 2 IFG. Durch das Bekanntwerden der Informationen werde Einblick in die Methoden der Erkenntnisgewinnung gewährt und damit die effektive Aufgabenerledigung der betroffenen Sicherheitsbehörde beeinträchtigt. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 3 Nr. 2 IFG nicht erkennbar. Die Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2018 sind nicht nachvollziehbar. Zwar führt die Beklagte zunächst richtig aus, dass von dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung erfasst sein kann. Soweit sie dabei aber auf die Gerichtsentscheidungen zum Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters verweist und diese auf den vorliegenden Fall übertragen will, geht dies fehl. So hat das BVerwG deutlich ausgeführt, dass ein Ausschluss gem. § 3 Nr. 2 IFG nur in Betracht kommt, wenn es um die effektive Aufgabenerledigung der informationspflichtigen Stelle selbst geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 20/15, Rn. 19). Auf die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen einer anderen Behörde, hier des BfV, kann sich die informationspflichtige Stelle nicht berufen. Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, wie durch das Bekanntwerden der beantragten Informationen überhaupt Rückschlüsse auf die Methoden zur Erkenntnisgewinnung des BfV möglich sein sollen. Eine Liste der überprüften Organisationen bzw. Personen betrifft lediglich Auswahlkriterien zur nachrichtendienstlichen Überprüfung, nicht deren Methoden. Selbst wenn man der zweifelhaften Argumentation der Beklagten folgt und eine Verknüpfung von Auswahl und nachrichtendienstlichen Methoden der Erkenntnisgewinnung vornimmt, führt dies im vorliegenden Fall nicht weiter. Die zu überprüfenden Organisationen und Personen hat nämlich nicht das BfV ausgewählt, sondern das BMFSFJ. Eine entsprechende Liste des BMFSFJ vermag jedoch unter keinen Gesichtspunkten Aufschluss über Methoden des BfV zu geben. Sollte die Beklagte, wie im Bescheid vom 07.06.2018 bereits angedeutet, vorbringen, dass eine solche Liste nicht existiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Konzentration des Zugangsanspruchs auf „vorhandene“ Informationen nicht bedeutet, dass keine Pflicht zur Informationsaufbereitung besteht. (Schoch, IFG, § 1, Rn. 40). Bei der anspruchsverpflichteten Stelle sind im Rechtssinne auch solche Informationen „vorhanden“, die erst noch zusammengestellt werden müssen (BVerwG, NVwZ 2015, 669 (m. Anm. Gurlit) Tz. 37). Die Beklagte ist verpflichtet, eine solche Liste zu erstellen. Darüber hinaus ist das BMFSFJ der behördlichen Darlegungslast in Bezug auf den geltend gemachten Informationsverweigerungsgrund nicht nachgekommen. Um sich auf einen der Versagungsgründe zu berufen, muss die informationspflichtige Stelle Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Sie muss Tatsachen darlegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht wird (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 62). Das vorgerichtliche Vorbringen der Beklagten erschöpft sich jedoch in generellen Erwägungen und nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Klageerwiderung In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott .!. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 126/18 - beda…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
20. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott .!. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 126/18 - bedanken wir uns zunächst für die gewährten Fristverlängerungen und begründen unseren mit Schriftsatz vom 28.09.2018 gestellten Antrag auf Klageabweisung nunmehr wie folgt: I. Der Sachverhalt bedarf aus Sicht der Beklagten folgender Ergänzungen: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt im Rahmen des Bundesprogramms "Demokratie leben!" Initiativen, Vereine und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Arbeit und Tätigkeit zur Demokratieförderung und Extremismusprävention. Gefördert werden Modellprojekte zur Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung sowohl mit kommunalen wie auch mit regionalen und überregionalen Schwerpunkten. Die geförderten Projektträger arbeiten mit der Förderung von Modellprojekten als solche sollen innovative Ansätze in der präventiv-pädagogischen Arbeit zu den aufgeführten Themenfeldern entwickelt und erprobt werden; bestehende Ansätze sollen vertieft und weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die pädagogische Praxis in der Kinder- und Jugendarbeit weiterzuentwickeln. Konkret sollen Strategien gegen feindselige Einstellungen, das Reklamieren von Ungleichwertigkeit unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen sowie vorurteilbasierte, politisch und/oder religiös/weltanschaulich motivierte Gewalt erarbeitet werden, um diese zu überwinden. Themenbereichen sind Antisemitismus, Islamistischer Extremismus, Rassismus, Rechtsextremismus sowie Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft. Das Bundesprogramm startete im Januar 2015. Pro Jahr werden rund 600 Projekte gefördert. Der Haushaltstitel für das Jahr 2018 umfasst insgesamt 120,5 Mio. EUR (zu weiteren Informationen www.demokratie-leben.de). Eine Übersicht über die Programmstruktur des Bundesprogramms überreichen wir als Anlage B 2. Für die verschiedenen Förderbereiche bestehen unterschiedliche Förderleitlinien. Exemplarisch werden die Förderleitlinien für die Förderung von Modellprojekten zur Radikalisierungsprävention als Anlage B 3 überreicht. Zu den allgemeinen Fördergrundsätzen aller Förderleitlinien des Bundesprogramms gehört insbesondere das Bekenntnis der Projektträger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gewährleistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit (Anlage B 3, S. 8). Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren können Projektträger beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Konzeptideen einreichen, die vom BMFSFJ vorbewertet und von Sachverständigen fachlich begutachtet werden. Die ausgewählten Projektträger werden dann vom BAFzA zur Stellung eines detaillierten Förderantrags aufgefordert. Nach abschließender Entscheidung des BMFSFJ erlässt das BAFzA als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid. Er enthält ein zwischen dem BMI und dem BMFSFJ abgestimmtes Begleitschreiben (Anlage B 4) mit dem Hinweis, dass kein Steuergeld an extremistische Personen oder Organisationen gehen darf und diese Anforderung auch für Projektpartner gilt. Da mit der Übergabe dieses Schreibens allein noch keine ausreichende Gewähr für die Verfassungstreue eines Projektträgers gegeben ist, können in Einzelfallen aufgrund besonderer Umstände darüber hinausgehende Maßnahmen angezeigt sein. Dementsprechend wurden seitens des BMFSFJ in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt 51 Projektträger anlassbezogen einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse unterzogen. Es handelte sich hierbei ausschließlich um juristische Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine, gGmbH). 6 Projektträger beschäftigen sich mit dem Themenbereich Antisemitismus, 28 Projektträger mit dem Themenbereich Islamistischer Extremismus, 8 Projektträger mit dem Themenbereich Rassismus, 3 Projektträger mit dem Themenbereich Rechtsextremismus und 6 Projektträger mit dem Themenbereich Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft. Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist§ 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BVerfSchG. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des sog. Haber-Verfahrens. Das Haber-Verfahren geht zurück auf ein Rundschreiben der ehemaligen Staatssekretärin im Bundesministerium des Innem (BMI) Frau Dr. Emily Haber. Das in Rede stehende Verfahren ist ein Angebot, das sich seit 2004 an alle Ressorts richtet. Es dient der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Förderleistungen durch Organisationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Hiernach können alle Bundesministerien nach Erschöpfung der eigenen Erkenntnisquellen (z.B. Auswertung der jährlichen Verfassungsschutzberichte) an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BN) herantreten und um Prüfung bitten, ob dem BN zu den Antragstellenden verfassungsschutzrelevante Erkenntnis vorliegen. Das BN beantwortet die Anfrage nur mit Ja oder Nein. Wird die Frage bejaht, empfiehlt BMI eine Förderung auszuschließen. An diese Empfehlung sind die jeweiligen Ressorts jedoch nicht zwingend gebunden. Benötigt das Bundesministerium weitergehende Detailinformationen, tritt es an das BMI heran und bittet um eine vertiefte Analyse vorhandener Erkenntnisse. Das sog. Haber-Verfahren wird mit Schreiben des BMI vom 06.02.2017 näher beschrieben, das als Anlage B 5 überreicht wird. Im Rahmen des Bundesprogramms "Demokratie leben!" wird das sog. Haber-Verfahren modifiziert angewandt. Mit dem BMI ist vereinbart, dass das BMFSFJ unmittelbar Anfragen an das BMI richtet, das dann wiederum die Anfrage entweder selber beantwortet oder an das BN weitergibt. Ein direkter Kontakt zwischen BMFSFJ und BN findet demnach nicht statt. Eine anlassbezogene Abfrage beim BMI durch das BMFSFJ erfolgt grundsätzlich dann, wenn sich aufgrund der Auswertung frei zugänglicher Erkenntnisquellen die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung durch das BMI ergibt. Das BMFSFJ bewertet dann das Vorliegen der Erkenntnisse dahingehend, ob sie einer Förderung entgegenstehen. Die von der Überprüfung betroffenen Projektträger wurden von der Prüfung nicht informiert, da einerseits verwaltungsverfahrensrechtlich hierfür keine Veranlassung bestand und andererseits eine Stigmatisierung der betroffenen Träger, deren Überprüfung im Übrigen ergebnislos verlief, durch Veröffentlichung ihrer Namen verhindert werden sollte. Die im Rahmen von "Demokratie leben!" geforderten Projekte sind allesamt keine Beobachtungsobjekte des BfV (s. BT-Drs. 19/4202, Anlage B 6). Infolge der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE (BTDrs. 1911668) durch die Bundesregierung (BT -Drs. 19/2086) ist die Überprüfungspraxis des BMFSFJ der Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Fraktion DIE LINKE hat daraufhin zwei weitere Anfragen an die Bundesregierung gerichtet (BT-Drs. 19/3563, 19/4202) und der Kläger seinen IFG-Antrag gestellt. Weiter haben der Bundesverband Mobile Beratung e.V. (BMB) und der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. in einer Gerneinsamen Presseerklärung gegen die Überprüfung protestiert und die sofortige Einstellung gefordert. Die Pressemitteilung vorn 17.05.2018 wird als Anlage B 7 überreicht. In den beiden Verbänden, die jeweils auch vorn BMFSFJ gefordert werden, sind diverse geforderte Projektträger selber Mitglied. Als Anlage B 8 wird ferner ein Artikel aus der taz überreicht. Die Überprüfungspraxis ist auch politisch umstritten. Als Anlage B 9 wird eine Stellungnahme der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke überreicht. Schon in der Vergangenheit gab es eine eingehende politische Debatte um die von der früheren Bundesfamilienrninisterin Sehröder eingeführte Demokratieerklärung (sog. Extremismusklausel). Die Parteien SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnten die Extremismusklausel ab. Zahlreiche Vereine und Personen protestierten gegen die Klausel, viele davon unter dem Dach der Initiative "Aktionstag gegen Bekenntniszwang", der im Februar 2011 stattfand. Die Kritiker warfen der Extremismusklausel vor, sie behindere Projekte gegen Rechtsextremismus und kriminalisiere als linksextremistisch. In diesem Zusammenhang entstand eine breite Diskussion zur rechtlichen Zulässigkeit der sog. ExtremismusklauseL S. VG Dresden, Urteil vorn 25.04.2012- 1 K 1755/11, juris sowie die Rechtsgutachten von Prof. Battis vorn 29.11.2010 und Prof. Ossenbühl vorn Februar 2011, ferner die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 31.01.2011; ferner die Diskussionen und Materialien auf den Homepages www.extrem-dernokratisch.de, http://aktionstaggegenbekenntniszwang.b… und http://extremismusstreik.blogsport.de/. 2014 wurde die Klausel aufgrund einer Übereinkunft zwischen BMFSFJ und BMI gestrichen. Die Diskussion zeigt, in welchem gesellschaftlich sensiblen Umfeld sich das BMFSFJ hier bewegt. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Informationsanspruch des Klägers gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG steht der Ablehnungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, um eine ordnungsgemäße behördliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016-7 C 20.15, NVwZ 2017, 624 Rn. 13 f.; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 15.11.2017 5 A 536/16, juris Rn. 17; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 18.05.2017-OVG 12 B 17.15, juris Rn. 31. Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab. Maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Behörde auszuwirken. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016-7 C 20.15, NVwZ 2017, 624 Rn. 18 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 15.11.2017-5 A 536116, juris Rn. 18; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 18.05.2017-OVG 12 B 17.15, juris Rn. 32. Das Offenlegen der Namen der 51 überprüften Projektträger würde die Funktionsfähigkeit des BMFSFJ beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen und auch andere Projektträger in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen, weil sie befiirchten, dass sie in Verbindung gebracht werden mit extremistischen Tätigkeiten. Das aufgelegte Förderprogramm würde damit letztlich leer laufen. Das Bundesprogramm "Demokratie leben!" ist das größte und wirkkräftigste Bundesprogramm seiner Art und es ist zudem ein wichtiger Baustein der Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und Demokratieforderung. Mit dem Leerlaufen dieser wichtigen Maßnahme entstünde eine Lücke ungeahnten Ausmaßes bei der Bekämpfung des Extremismus. Angesichts der aktuellen Herausforderungen in diesem Bereich sind die damit einhergehenden fatalen Folgen evident. Die Projektträger haben bislang keine Kenntnis davon, ob sie zu den 51 überprüften Organisationen gehören. Keiner der geforderten Projektträger hat bei der Beklagten angefragt und um Auskunft gebeten, ob sie zu den überprüften Organisationen gehören. Die Namen der überprüften Organisationen sind demnach bislang vertraulich. Würden sie offengelegt, ist zu erwarten, dass die überprüften, aber auch die anderen geforderten Projektträger misstrauisch gegenüber dem BMFSFJ würden. Schon mit der Anfrage beim BMI würde nämlich offenbar, dass das BMFSFJ bestimmte Verdachtsmomente im Hinblick auf eine extremistische Ausrichtung des Projektträgers hätte. Die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wäre damit gestört, wenn nicht sogar zerstört. Die Projektträger im Bundesprogramm "Demokratie leben!" und hier insbesondere im Bereich der Radikalisierungsprävention reagieren in besonderer Weise sensibel auf Verdächtigungen, extremistische Orientierungen oder Handlungen zu fordern, wie etwa die Presseerklärung (Anlage B 5) und der Pressebericht (Anlage B 6) zeigen. Belegt wird dies ferner durch die Diskussion um die frühere Demokratieerklärung (sog. Extremistenklausel). Nicht zuletzt aufgrund der vielfachen Proteste der Verbände und betroffenen Projektträger ist die Klausel wieder abgeschafft worden. Die Verbände und Projektträger empfinden offensichtlich schon die Tatsache, dass eine Überprüfung im Einzelfall anlassbezogen erfolgen kann, als Provokation, weil sie damit allein aufgrund ihrer Tätigkeit vermeintlich in eine extremistische Ecke gerückt werden. Zugleich erschwert die Tatsache, dass das BMFSFJ Erkenntnisse gegen einen Projektträger hat, dem Projektträger die Arbeit, etwa beim Zielgruppenzugang. Ob diese Befürchtungen übertrieben sind und einer objektiven Grundlage entbehren, ist dabei unerheblich, da die Förderung allein vom Antrag des Projektträgers abhängt. Verzichtet der Projektträger vorsorglich auf Maßnahme bzw. den Antrag auf Förderung, ist letztlich auch der Erfolg des Bundesprogramms mit seinen Zielsetzungen in Frage gestellt. Das Bundesprogramm will etwa gerade Projekte gegen Rechtsextremismus fordern, ohne dass der Projektträger sich öffentlich rechtfertigen muss, dass er nicht der linksextremistischen oder -autonomen Szene angehört. In den einschlägigen Foren und Homepages im Internet sowie in den Presseberichten ist deutlich der Argwohn erkennbar, den die Meldung über die anlassbezogene Überprüfungspraxis der Beklagten verursacht hat. Dies wird belegt durch Erfahrungen mit der Demokratieerklärung (sog. Extremismusklausel) im Rahmen früherer Bundesprogramme zur Extremismusprävention, wie etwa den 2014 beendeten Bundesprogrammen "Initiative Demokratie stärken" und "TOLERANZ FÖRDERNKOMPETENZ STÄRKEN". In diesen Bundesprogrammen wurden seinerzeit die Projektträger verpflichtet, eine Demokratieerklärung abzugeben. Damit sollte erreicht werden, dass die Empfänger staatlicher Fördermittel ihrer Verantwortung auch bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner gerecht werden, so dass niemand mit Steuermitteln unterstützt wird, der sich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt (BT-Drs. 19/1760, Anlage B 10). Diese Praxis war hoch umstritten und führte dazu, dass wichtige Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten. Zwei antragsberechtigte Kommunen verzichteten auf die in Aussicht gestellten Haushaltsmittel mit Verweis auf die Demokratieerklärung. In weiteren zwei Kommunen kamen bereits geplante Projekte nicht zustande. Dabei sind dem BMFSFJ nur diejenigen Fälle bekannt, in denen zum Zeitpunkt des Verzichts auf Fördermittel bereits ein Kontakt zum Träger im Rahmen des Bewilligungsprozesses bestand. Es ist aber erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass es eine hohe "Dunkelziffer" von Kommunen gab, die aufgrund der Vorgabe, eine Demokratieerklärung abzugeben, auf eine Initiative zur Fördermittelbeantragung verzichteten und dies dem BMFSFJ deshalb nicht zur Kenntnis gelangte. Die Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, zur Wahrung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses vor Gewährung der Fördermittel auf die Überprüfung der Projektträger in Zweifelsfällen gänzlich zu verzichten. Sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet sicherzustellen, dass Fördermittel nicht an Organisationen vergeben werden, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes fürderliehe Arbeit zu bieten. Gemäß den § § 44 Abs. 1 Satz 1, 23 BHO dürfen Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Das erkennende Gericht hat hierzu ausgeführt: "Der Begriff des erheblichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit einem weiten Auslegungsspielraum. Dass der Bund im Rahmen der förderpolitischen Entscheidungen Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen sowie Träger, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes fürderliehe Arbeit bieten, als nicht unterstützenswert einschätzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt einen sachlichen Grund fur eine Differenzierung im Rahmen des Gleichheitssatzes dar." VG Berlin, Urteil vorn 20.11.2009-20 A 267.06, juris Rn. 21; das Urteil ist vorn OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 -OVG 6 B 19.11, juris, aus anderen Gründen zugunsten der Beklagten abgeändert worden. Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift ist vorn verfassungsändernden Gesetzgeber infolge von Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Urteil vom 17.01.2017-2 BvB 2/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 527, 625, eingefuhrt worden. In der Gesetzesbegründung wird die Verfassungsänderung mit folgendem Grundsatz begründet: "Parteien, die zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des Staates genießen dürfen." BT-Drs. 18/12357, S. 1. Was fur verfassungsfeindliche Parteien gilt, gilt ebenso für Organisationen, die extremistischen Orientierungen und Handlungen Vorschub leisten. Auch sie sind von staatlicher Finanzierung und Förderung ausgenommen. Dies sicherzustellen ist Aufgabe der Beklagten. Dem dient die anlassbezogene Überprüfung einzelner Projektträger. Die Klage ist daher abzuweisen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erwiderung
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung
Datum
25. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Urteil 1. Instanz
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Urteil 1. Instanz
Datum
7. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zurückweisung Beschwerde OVG
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Zurückweisung Beschwerde OVG
Datum
15. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente