Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Privatschulen (Ersatzschulen) und die von GEW u. WZB festgestellten Missstände

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte benennen Sie die Gründe für den Verzicht, die Öffentlichkeit über die Bedeutung und das Ausmaß der von GEW und WZB festgestellten Missstände zu informieren.
Gibt es Vorgaben, derentwegen Sie auf weitere Recherchen und Informationen zu Ursachen und Hintergründen verzichten mussten, obwohl das Thema für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist?

Das Thema liegt schließlich im allgemeinen Interesse.

Privatschulen verändern das Bildungswesen, insbesondere die Schulen, die die staatlichen Schulen ersetzen.

Dieser Entwicklung (s.S. 12 in Drs. 19/1632) wird forciert, wenn für Privatschüler mehr Geld (aus Eigenleistungen und Finanzhilfen) zur Finanzierung des anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetriebes** zur Verfügung steht, als an staatlichen Schulen.
(Staatlichen Schulen, die sich ihre Schüler nicht frei auswählen können und deren Personalkosten i.d.R. höher sind, ist so kein gleichwertiges Bildungsangebot möglich. (Zu den Lehrergehältern an Privatschulen, s. S. 32 ff in Drs. 19/1632),

Allein diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen wären Grund genug, dass die öffentlich rechtlichen Medien diesen Missstand, von dem 90 % der Schüler betroffen sind, zu benennen!

Es ist im allgemeinen Interesse der << Antragsteller:in >>, falls Politiker für eine Minderheit (10 %) höhere Schülerkosten für erforderlich halten, als für die 90 % Schüler, die staatliche Schulen nutzen.
(**Zitat aus Drs. 19/1632 Seite 4 oben: "Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich." Zu den geduldeten Schulgeldern siehe Seite 16 ff. )

Da den Behauptungen mancher Privatschulträger und Politiker, der Staat müsse das Privatschulwesen, z.B. in Hessen mit Finanzhilfen von 85 % - 90 % zahlen, bisher nicht widersprochen wurde, werden viele Bürger nicht wissen, dass der Staat laut Rechtsprechungen eigentlich nur das Überleben einer einzigen Privatschule gewährleisten muss!

(Siehe dazu die Rechtsprechung, z.B. 1. Leitsatz im Urteil BVerfGE 1 bvl 6/99 v. 23.11.2004 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html .)

Aufgrund der festgestellten Missachtung des Grundgesetzes gibt es in Hessen Privatschulen, die die Schulbehörden als Ersatzschule genehmigten, obwohl den Behörden dies laut GG (Art. 7 IV 3) nur dann erlaubt wäre, wenn sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen FÖRDERN:
Zitat GG Art. 7 IV 3: "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ...und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird".

Es ist Aufgabe der Schulbehörde zu gewährleisten, dass sie (die Behörden) keine Sonderung der Schüler n.d.B.d.E. FÖRDERN.
Ob und warum die Privatschulen an einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen interessiert wären, ist unerheblich. Auch nach der Genehmigung wäre es Aufgabe der Schulaufsicht (Art. 7 I und 7 IV 2) die Einhaltung ihrer Vorschriften, Vorgaben zu kontrollieren/beaufsichtigen, damit eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ... nicht gefördert wird".
Eine Sonderung kann im Interesse der Schulträger liegen, da sich mit ihr die soziale Zusammensetzung der Schüler-/Elternschaft beeinflusst werden kann, oder weil sich so schneller die Finanzierung von Wettbewerbsvorteilen erreichen ließe.

(Nach meiner Anfrage an die ARD hat diese u.a. auf Sie verwiesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/privatschulen-fehlende-berichterstattung-uber-den-von-den-bundeslandern-missachteten-art-7-iv-3-grundgesetz-sonderungsverbot/ ).

(Siehe auch die Anfrage vom 16.5.2018 an das Hessische Kultusministerium, die bisher nicht beantwortet wurde. https://fragdenstaat.de/anfrage/zulassiges-schulgeld-an-hessens-privatschulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen/ .)

Am 7.3.2018 und 13.7.2017 haben Sie die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Studien der GEW und des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Wrase/Helbig) "informiert", allerdings nicht so, dass der Öffentlichkeit das tatsächliche Ausmaß der festgestellten Missachtung des GG und deren Folgen bekannt ist.*

Ergänzungen:
* https://www.hessenschau.de/gesellschaft/lehrergewerkschaft-gew-fordert-gebuehren-deckelung-fuer-privatschulen,kurz-lehrergewerkschaft-privatschulen-100.html nach Veröffentlichung der GEW-Studie: "EIN BEITRAG ZUR WACHSENDEN SOZIALEN UNGLEICHHEIT: DIE ENTWICKLUNG DES PRIVATSCHULBESUCHS IN HESSEN SEIT
DEM SCHULJAHR 2005/06" http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user_upload/themen/finanzpol_arbeitspapiere/arbeitspapier_nr3.pdf und http://www.gew-hessen.de/home/details/bericht-zu-privatschulen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=5f864b59c4b830b5cacf2d5ad286ac2f
und am 13.7.2017 https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hessen-verstoesst-laut-studie-bei-privatschulen-gegen-grundgesetz,studie-privatschulgeld-100.html nach Veröffentlichung der WZB-Studie (von Wrase/Jung/Helbig): "Defizite der Regulierung und Aufsicht von
privaten Ersatzschulen in Bezug auf das
Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in
den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung
des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung
in Baden-Württemberg" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf, https://www.wzb.eu/en/node/52614 .

Für Hessen:
siehe Drs. 19/1632 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf
und die dort genannten durchschnittlichen Eigenleistungen der Eltern (Schulgeld, ...) Drs. 19/1632 .
Trotz dieser Eigenleistungen ( Eigenleistungen des Schulträgers noch unberücksichtigt) hat der Staat die Bürger zu Finanzhilfen in Höhe von 85 % bzw. 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen (https://bildungsklick.de/schule/meldung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg/ ) zu verpflichten.
Mit diesen Finanzhilfen wären für mindestens 85 % - 90 % der Schüler die kompletten Kosten bezahlt. (Das wäre aber nur im Sinne der Gesellschaft, wenn es 85 % - 90 % Schüler gäbe, deren Besitzverhältnisse keine Eigenleistungen zulassen.)

Lt. GEW-Studie stammen die meisten Schüler aus Familien mit gutem Einkommen. Wenn der Staat für 100 % der Schüler 85 % - 90 % der Schülerkosten trägt, die der Staat für einen Schüler an einer staatlichen Schule erforderlich hält, obwohl es diesen Familien auch möglich ist, ihren privaten Wunsch (Privatschule) durch Eigenleistungen zu finanzieren, scheint der Staat für Privatschüler höhere Schülerkosten für erforderlich zu erhalten, obwohl das ggf. den Art. 3 GG berühren könnte.).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Mai 2018
  • Frist
    26. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte benennen Sie die Gründe für den Verzicht, d…
An Hessischer Rundfunk AdöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Privatschulen (Ersatzschulen) und die von GEW u. WZB festgestellten Missstände [#30034]
Datum
24. Mai 2018 09:22
An
Hessischer Rundfunk AdöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte benennen Sie die Gründe für den Verzicht, die Öffentlichkeit über die Bedeutung und das Ausmaß der von GEW und WZB festgestellten Missstände zu informieren. Gibt es Vorgaben, derentwegen Sie auf weitere Recherchen und Informationen zu Ursachen und Hintergründen verzichten mussten, obwohl das Thema für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist? Das Thema liegt schließlich im allgemeinen Interesse. Privatschulen verändern das Bildungswesen, insbesondere die Schulen, die die staatlichen Schulen ersetzen. Dieser Entwicklung (s.S. 12 in Drs. 19/1632) wird forciert, wenn für Privatschüler mehr Geld (aus Eigenleistungen und Finanzhilfen) zur Finanzierung des anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetriebes** zur Verfügung steht, als an staatlichen Schulen. (Staatlichen Schulen, die sich ihre Schüler nicht frei auswählen können und deren Personalkosten i.d.R. höher sind, ist so kein gleichwertiges Bildungsangebot möglich. (Zu den Lehrergehältern an Privatschulen, s. S. 32 ff in Drs. 19/1632), Allein diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen wären Grund genug, dass die öffentlich rechtlichen Medien diesen Missstand, von dem 90 % der Schüler betroffen sind, zu benennen! Es ist im allgemeinen Interesse der Antragsteller/in, falls Politiker für eine Minderheit (10 %) höhere Schülerkosten für erforderlich halten, als für die 90 % Schüler, die staatliche Schulen nutzen. (**Zitat aus Drs. 19/1632 Seite 4 oben: "Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich." Zu den geduldeten Schulgeldern siehe Seite 16 ff. ) Da den Behauptungen mancher Privatschulträger und Politiker, der Staat müsse das Privatschulwesen, z.B. in Hessen mit Finanzhilfen von 85 % - 90 % zahlen, bisher nicht widersprochen wurde, werden viele Bürger nicht wissen, dass der Staat laut Rechtsprechungen eigentlich nur das Überleben einer einzigen Privatschule gewährleisten muss! (Siehe dazu die Rechtsprechung, z.B. 1. Leitsatz im Urteil BVerfGE 1 bvl 6/99 v. 23.11.2004 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html .) Aufgrund der festgestellten Missachtung des Grundgesetzes gibt es in Hessen Privatschulen, die die Schulbehörden als Ersatzschule genehmigten, obwohl den Behörden dies laut GG (Art. 7 IV 3) nur dann erlaubt wäre, wenn sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen FÖRDERN: Zitat GG Art. 7 IV 3: "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ...und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird". Es ist Aufgabe der Schulbehörde zu gewährleisten, dass sie (die Behörden) keine Sonderung der Schüler n.d.B.d.E. FÖRDERN. Ob und warum die Privatschulen an einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen interessiert wären, ist unerheblich. Auch nach der Genehmigung wäre es Aufgabe der Schulaufsicht (Art. 7 I und 7 IV 2) die Einhaltung ihrer Vorschriften, Vorgaben zu kontrollieren/beaufsichtigen, damit eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ... nicht gefördert wird". Eine Sonderung kann im Interesse der Schulträger liegen, da sich mit ihr die soziale Zusammensetzung der Schüler-/Elternschaft beeinflusst werden kann, oder weil sich so schneller die Finanzierung von Wettbewerbsvorteilen erreichen ließe. (Nach meiner Anfrage an die ARD hat diese u.a. auf Sie verwiesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/privatschulen-fehlende-berichterstattung-uber-den-von-den-bundeslandern-missachteten-art-7-iv-3-grundgesetz-sonderungsverbot/ ). (Siehe auch die Anfrage vom 16.5.2018 an das Hessische Kultusministerium, die bisher nicht beantwortet wurde. https://fragdenstaat.de/anfrage/zulassiges-schulgeld-an-hessens-privatschulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen/ .) Am 7.3.2018 und 13.7.2017 haben Sie die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Studien der GEW und des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Wrase/Helbig) "informiert", allerdings nicht so, dass der Öffentlichkeit das tatsächliche Ausmaß der festgestellten Missachtung des GG und deren Folgen bekannt ist.* Ergänzungen: * https://www.hessenschau.de/gesellschaft/lehrergewerkschaft-gew-fordert-gebuehren-deckelung-fuer-privatschulen,kurz-lehrergewerkschaft-privatschulen-100.html nach Veröffentlichung der GEW-Studie: "EIN BEITRAG ZUR WACHSENDEN SOZIALEN UNGLEICHHEIT: DIE ENTWICKLUNG DES PRIVATSCHULBESUCHS IN HESSEN SEIT DEM SCHULJAHR 2005/06" http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user_upload/themen/finanzpol_arbeitspapiere/arbeitspapier_nr3.pdf und http://www.gew-hessen.de/home/details/bericht-zu-privatschulen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=5f864b59c4b830b5cacf2d5ad286ac2f und am 13.7.2017 https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hessen-verstoesst-laut-studie-bei-privatschulen-gegen-grundgesetz,studie-privatschulgeld-100.html nach Veröffentlichung der WZB-Studie (von Wrase/Jung/Helbig): "Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf, https://www.wzb.eu/en/node/52614 . Für Hessen: siehe Drs. 19/1632 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf und die dort genannten durchschnittlichen Eigenleistungen der Eltern (Schulgeld, ...) Drs. 19/1632 . Trotz dieser Eigenleistungen ( Eigenleistungen des Schulträgers noch unberücksichtigt) hat der Staat die Bürger zu Finanzhilfen in Höhe von 85 % bzw. 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen (https://bildungsklick.de/schule/meldung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg/ ) zu verpflichten. Mit diesen Finanzhilfen wären für mindestens 85 % - 90 % der Schüler die kompletten Kosten bezahlt. (Das wäre aber nur im Sinne der Gesellschaft, wenn es 85 % - 90 % Schüler gäbe, deren Besitzverhältnisse keine Eigenleistungen zulassen.) Lt. GEW-Studie stammen die meisten Schüler aus Familien mit gutem Einkommen. Wenn der Staat für 100 % der Schüler 85 % - 90 % der Schülerkosten trägt, die der Staat für einen Schüler an einer staatlichen Schule erforderlich hält, obwohl es diesen Familien auch möglich ist, ihren privaten Wunsch (Privatschule) durch Eigenleistungen zu finanzieren, scheint der Staat für Privatschüler höhere Schülerkosten für erforderlich zu erhalten, obwohl das ggf. den Art. 3 GG berühren könnte.). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Hessischer Rundfunk AdöR
Sehr geehrte-/r Absender-/in, vielen Dank für Ihre E-Mail an den allgemeinen Hörer- und Zuschauerservice des Hess…
Von
Hessischer Rundfunk AdöR
Betreff
Antw: Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Privatschulen (Ersatzschulen) und die von GEW u. WZB festgestellten Missstände [#30034] (Automatische Eingangsbestätigung)
Datum
24. Mai 2018 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte-/r Absender-/in, vielen Dank für Ihre E-Mail an den allgemeinen Hörer- und Zuschauerservice des Hessischen Rundfunks. Ihre Anfrage, Kritik oder Stellungnahme werden wir so schnell wie möglich bearbeiten bzw. an eine zuständige Stelle oder Redaktion weiterleiten, die wir Ihrem Anliegen zuordnen können. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer E-Mail aufgrund des hohen Aufkommens uns erreichender Anfragen mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Beleidigende oder anonyme bzw. namentlich nicht gekennzeichnete E-Mails werden nicht bearbeitet. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch generierte Empfangsbestätigung. Ihr hr-Hörer- und Zuschauerservice Hörer- und Zuschauerservice Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Bertramstraße 8 60320 Frankfurt Montag bis Freitag 08:00 - 22:00 Uhr Wochenende und Feiertage 09:00 - 21:00 Uhr Hörerservice 069 155-5100 Zuschauerservice 069 155-5111 Fax 069 155-5155 <<E-Mail-Adresse>> www.hr.de >>> Antragsteller/in Antragsteller/in<<Name und E-Mail-Adresse>> 24.5.18 09:22 >>> Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte benennen Sie die Gründe für den Verzicht, die Öffentlichkeit über die Bedeutung und das Ausmaß der von GEW und WZB festgestellten Missstände zu informieren. Gibt es Vorgaben, derentwegen Sie auf weitere Recherchen und Informationen zu Ursachen und Hintergründen verzichten mussten, obwohl das Thema für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist? Das Thema liegt schließlich im allgemeinen Interesse. Privatschulen verändern das Bildungswesen, insbesondere die Schulen, die die staatlichen Schulen ersetzen. Dieser Entwicklung (s.S. 12 in Drs. 19/1632) wird forciert, wenn für Privatschüler mehr Geld (aus Eigenleistungen und Finanzhilfen) zur Finanzierung des anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetriebes** zur Verfügung steht, als an staatlichen Schulen. (Staatlichen Schulen, die sich ihre Schüler nicht frei auswählen können und deren Personalkosten i.d.R. höher sind, ist so kein gleichwertiges Bildungsangebot möglich. (Zu den Lehrergehältern an Privatschulen, s. S. 32 ff in Drs. 19/1632), Allein diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen wären Grund genug, dass die öffentlich rechtlichen Medien diesen Missstand, von dem 90 % der Schüler betroffen sind, zu benennen! Es ist im allgemeinen Interesse der Antragsteller/in, falls Politiker für eine Minderheit (10 %) höhere Schülerkosten für erforderlich halten, als für die 90 % Schüler, die staatliche Schulen nutzen. (**Zitat aus Drs. 19/1632 Seite 4 oben: "Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich." Zu den geduldeten Schulgeldern siehe Seite 16 ff. ) Da den Behauptungen mancher Privatschulträger und Politiker, der Staat müsse das Privatschulwesen, z.B. in Hessen mit Finanzhilfen von 85 % - 90 % zahlen, bisher nicht widersprochen wurde, werden viele Bürger nicht wissen, dass der Staat laut Rechtsprechungen eigentlich nur das Überleben einer einzigen Privatschule gewährleisten muss! (Siehe dazu die Rechtsprechung, z.B. 1. Leitsatz im Urteil BVerfGE 1 bvl 6/99 v. 23.11.2004 https://www.bundesverfassungsgericht.de… .) Aufgrund der festgestellten Missachtung des Grundgesetzes gibt es in Hessen Privatschulen, die die Schulbehörden als Ersatzschule genehmigten, obwohl den Behörden dies laut GG (Art. 7 IV 3) nur dann erlaubt wäre, wenn sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen FÖRDERN: Zitat GG Art. 7 IV 3: "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ...und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird". Es ist Aufgabe der Schulbehörde zu gewährleisten, dass sie (die Behörden) keine Sonderung der Schüler n.d.B.d.E. FÖRDERN. Ob und warum die Privatschulen an einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen interessiert wären, ist unerheblich. Auch nach der Genehmigung wäre es Aufgabe der Schulaufsicht (Art. 7 I und 7 IV 2) die Einhaltung ihrer Vorschriften, Vorgaben zu kontrollieren/beaufsichtigen, damit eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ... nicht gefördert wird". Eine Sonderung kann im Interesse der Schulträger liegen, da sich mit ihr die soziale Zusammensetzung der Schüler-/Elternschaft beeinflusst werden kann, oder weil sich so schneller die Finanzierung von Wettbewerbsvorteilen erreichen ließe. (Nach meiner Anfrage an die ARD hat diese u.a. auf Sie verwiesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/privats… ). (Siehe auch die Anfrage vom 16.5.2018 an das Hessische Kultusministerium, die bisher nicht beantwortet wurde. https://fragdenstaat.de/anfrage/zulassi… .) Am 7.3.2018 und 13.7.2017 haben Sie die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Studien der GEW und des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Wrase/Helbig) "informiert", allerdings nicht so, dass der Öffentlichkeit das tatsächliche Ausmaß der festgestellten Missachtung des GG und deren Folgen bekannt ist.* Ergänzungen: * https://www.hessenschau.de/gesellschaft… nach Veröffentlichung der GEW-Studie: "EIN BEITRAG ZUR WACHSENDEN SOZIALEN UNGLEICHHEIT: DIE ENTWICKLUNG DES PRIVATSCHULBESUCHS IN HESSEN SEIT DEM SCHULJAHR 2005/06" http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user… und http://www.gew-hessen.de/home/details/b… und am 13.7.2017 https://www.hessenschau.de/gesellschaft… nach Veröffentlichung der WZB-Studie (von Wrase/Jung/Helbig): "Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-…, https://www.wzb.eu/en/node/52614 . Für Hessen: siehe Drs. 19/1632 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2… und die dort genannten durchschnittlichen Eigenleistungen der Eltern (Schulgeld, ...) Drs. 19/1632 . Trotz dieser Eigenleistungen ( Eigenleistungen des Schulträgers noch unberücksichtigt) hat der Staat die Bürger zu Finanzhilfen in Höhe von 85 % bzw. 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen (https://bildungsklick.de/schule/meldung… ) zu verpflichten. Mit diesen Finanzhilfen wären für mindestens 85 % - 90 % der Schüler die kompletten Kosten bezahlt. (Das wäre aber nur im Sinne der Gesellschaft, wenn es 85 % - 90 % Schüler gäbe, deren Besitzverhältnisse keine Eigenleistungen zulassen.) Lt. GEW-Studie stammen die meisten Schüler aus Familien mit gutem Einkommen. Wenn der Staat für 100 % der Schüler 85 % - 90 % der Schülerkosten trägt, die der Staat für einen Schüler an einer staatlichen Schule erforderlich hält, obwohl es diesen Familien auch möglich ist, ihren privaten Wunsch (Privatschule) durch Eigenleistungen zu finanzieren, scheint der Staat für Privatschüler höhere Schülerkosten für erforderlich zu erhalten, obwohl das ggf. den Art. 3 GG berühren könnte.). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die von Ihnen für eine Antwort vorausgesetzte N…
An Hessischer Rundfunk AdöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Privatschulen (Ersatzschulen) und die von GEW u. WZB festgestellten Missstände [#30034] (Automatische Eingangsbestätigung) [#30034]
Datum
24. Mai 2018 11:45
An
Hessischer Rundfunk AdöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die von Ihnen für eine Antwort vorausgesetzte Namensnennung kann ich in dieser Angelegenheit nicht nachvollziehen, da ihre Informationen nicht nur für mich, sondern für alle Bürger von Bedeutung wären. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Pr…
An Hessischer Rundfunk AdöR Details
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Datum
2. Juli 2018 09:53
An
Hessischer Rundfunk AdöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ihre Berichte v. 7.3.2018 u. 13.7.2018 über Privatschulen (Ersatzschulen) und die von GEW u. WZB festgestellten Missstände“ vom 24.05.2018 (#30034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Am 5.7.2018 findet in Berlin zum Thema „Verfassungsrechtliches Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung“ der 5. Deutsche Schulrechtstag statt. https://institut-ifbb.de/2018/05/08/5-deutscher-schulrechtstag-am-5-juli-2018-in-berlin/ Mit-Veranstalter ist auch das 'Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung', das in 2016 und 2017 Untersuchungen zum Umgang mit dem GG Art. 7 veröffentlichte und darin erneut feststellte, dass das GG Art. 7 IV 3 vom Gesetzgeber missachtet wird. Da das o.g. insbesondere auch die 90 % Schüler betrifft, die staatliche Schulen nutzen, und zu deren Lasten Privatschulen mit hohen Finanzhilfen finanziert werden. Tatsächlich werden die staatlichen Finanzhilfen viel zu hoch sein, da die von Privatschulen ausgewählten Privatschulnutzer in Hessen in der Lage sind durchschnittlich 312 Euro* monatliches Schulgeld zu zahlen. (lt. Hessenschau 13.7.2017) Da Privatschulen lt. Rechtsprechung kein Recht auf Finanzhilfen haben, die ihnen eine bessere Ausstattung ermöglicht als staatliche Schulen, ermöglichen die staatlichen Finanzhilfen in Höhe von mind. 85 % der Schülerkosten staatlicher Schule, an Privatschulen Schülerkosten, die weit höher sind, als die Schülerkosten, die staatlichen Schulen möglich sind. Evtl. Annahmen, für Privatschüler, die sich auch religiös, weltanschaulich, .... erziehen lassen, oder die aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, .. von Privatschulen ausgewählt wurden, wären höhere Schülerkosten, als für Schüler staatlicher Schulen, gerechtfertigt, werden sich kaum mit GG Art. 3 vereinbaren sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in