Social Media Aktivitäten des BKA

Anfrage an: Bundeskriminalamt

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BKA
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BKA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BKA [#30450]
Datum
31. Mai 2018 22:54
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BKA - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BKA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.20…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Social Media Aktivitäten des BKA [#30450]
Datum
4. Juli 2018 15:19
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.2018 (#30450) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 30450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.20…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Re: AW: Social Media Aktivitäten des BKA [#30450]
Datum
31. Juli 2018 11:57
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.2018 (#30450) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 30450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, mit Antrag vom 31.05.2018 bitten Si…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
1. August 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, mit Antrag vom 31.05.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG folgender Unterlagen: - Interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.} mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BKA - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BKA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebobk, usw.} evaluiert. Über Ihren Antrag wird gemäߧ 1 Abs. 1 S. 1,§ 2 Nr. 1,§ 3 Nr. 1 lit c i.V.m.§ 3 Nr. 2,§ 7 Abs. 1 S. 1,§ 7 Abs. 2 S. 1 und§ 9 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung teilweise geschwärzter Dokumente ("Social Media Nutzung durch das BKA", "Nutzung von Sozialen Medien", "Handreichung"} sowie des Dokuments "Social Media - Kommunikation im Krisenfall" gewährt. Im Übrigen (bezogen auf die Schwärzungen, bereits veröffentlichte Informationen und nicht vorhandene Informationen) wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Zu 1. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäߧ§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Soweit der Informationszugang bezüglich o.g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl.§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen. a) Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. Die Kenntnis der in den Dokumenten dargestellten Informationen birgt die Gefahr, dass Rückschlüsse auf das im BKA verwendete IT-System inkl. Software und eventuelle Schwachstellen gezogen werden können. Dies könnte zu einer eingeschränkten Wirksamkeit der IT­ Sicherheitsmaßnahmen sowie ggfs. zu einem -durch einen erfolgreich erfolgten Angriff auf die IT - Ausfall der IT und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des · BKA führen, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Dem Geheimhaltungserfordernis wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen in den anliegenden Dokumenten ("Social Media Nutzung durch das BKA", "Nutzung von Sozialen Medien", "Handreichung") geschwärzt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten des BKA auf den eigenen Social-Media-Kanälen in einer Konzeption beschrieben wurden, die jedoch einer ständigen inhaltlichen Anpassung bedürfen. Diese wird ständig weiterentwickelt und den politischen und medialen Bedingungen angepasst. Nicht alle Änderungen werden jedoch kontinuierlich im Dokument vorgenommen. b) Die in den Dokumenten aufgeführten Namen wurden geschwärzt, da Ihr Informationsinteresse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen nicht überwiegt. c) Die von Ihnen z.T. begehrten Informationen sind aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Die Nutzungskonzepte für die einzelnen Social Media Kanäle, sowie Disclaimer und Netiquette sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bka.de/DE/Service/Datenschu… medialdatenschutzSocialrnedia_node.html Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Informationszugang diesbezüglich daher abgelehnt werden. d) Der Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen, z.B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rosse, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs {vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Informationen nach den Wünschen des Antragstellers. Dem BKA liegen keine Info mationen im Sinne Ihres Antrags {Dokumente in denen das BKA sine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken [. . .] evaluiert) und damit auch keine entsprechenden amtlichen Informationen vor. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach§ 1 Abs. 1 S.l. IFG besteht somit vorliegend nicht. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 -V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.20…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Re: AW: Social Media Aktivitäten des BKA [#30450]
Datum
8. August 2018 10:06
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BKA“ vom 31.05.2018 (#30450) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 30450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#30450]]. Sehr geehrter Herr Wolf, Bezug nehmend auf …
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#30450]].
Datum
17. August 2018 16:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, Bezug nehmend auf Ihre Mail vom 08.08.2018 wird mitgeteilt, dass Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit Schreiben vom 01.08.2018 beschieden wurde und insofern als erledigt betrachtet wird. Der Bescheid ist Ihnen auf dem Postweg zugegangen. Mit freundlichen Grüßen