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Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau

Bitte senden Sie mir die Vereinbarung zwischen SMWA und SMUL oder deren Unterorganisationen SBS und OBA zur Vermeidung von UVP Vorprüfungen im Sanierungsbergbau der LMBV zu. Eine solche Vereinbarung zwischen der Forstverwaltung und dem SMWA macht es auf Grundlage des Einigungsvertrages angeblich möglich, das Vorhaben der LMBV, welche eigentlich dem UVP Recht unterliegen aus diesem ausgekoppelt werden und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung erfolgen muss. Eine Übermittlung des gescannten Dokumentes per E-Mail ist ausreichend.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2018
  • Frist
    10. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Si…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
7. Juni 2018 10:52
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir die Vereinbarung zwischen SMWA und SMUL oder deren Unterorganisationen SBS und OBA zur Vermeidung von UVP Vorprüfungen im Sanierungsbergbau der LMBV zu. Eine solche Vereinbarung zwischen der Forstverwaltung und dem SMWA macht es auf Grundlage des Einigungsvertrages angeblich möglich, das Vorhaben der LMBV, welche eigentlich dem UVP Recht unterliegen aus diesem ausgekoppelt werden und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung erfolgen muss. Eine Übermittlung des gescannten Dokumentes per E-Mail ist ausreichend.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau Sehr geehrtAntragsteller/in wie erbeten, be…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau
Datum
15. Juni 2018 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie erbeten, bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Die Beantwortung Ihrer Fragen wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da verschiedene zuständige Stellen einzubeziehen sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628] Sehr geehrt<< Anrede >…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
15. Juni 2018 11:34
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre freundliche Eingangsbestätigung. Allerdings verstehe ich Ihren Abstimmungsbedarf nicht, da es ja eine einfache Anfrage zu einem einfachen, bereits in Form einer PDF vorliegenden, in der Verwaltungspraxis gelebten Vereinbarung ist. Das erfordert aus meiner Sicht lediglich die Übermittlung dieses Dokumentes durch den Ihrem Hause unterstellten SBS, und möglicherweise Ihrer einfachen Anweisung zur Übermittlung. Deshalb möchte ich meine Anfrage hiermit dahingehend erweitern, welche weiteren Stellen, abgesehen vom SMUL und SBS dafür zuständig sind und vorab befragt werden müssen. Ich hoffe daher, das Sie mir dieses Dokument in der gesetzlich vorgesehen First zukommen lassen können Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Automatische Antwort: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628] Ich bin am 4.…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
Automatische Antwort: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
15. Juni 2018 11:42
Status
Warte auf Antwort
Ich bin am 4.6.2018 wieder im Haus. Ihre e-mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich an das Geschäftszimmer Frau Fritzsche Tel. 0351/564 2155. Christiane Rest
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AW: Automatische Antwort: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628] Sehr geeh…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vereinbarung von umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
16. Juni 2018 14:43
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre freundliche Eingangsbestätigung durch Ihre MItarbeiterin. Allerdings verstehe ich Ihren Abstimmungsbedarf nicht, da es ja eine einfache Anfrage zu einem einfachen, bereits in Form einer PDF vorliegenden, in der Verwaltungspraxis gelebten Vereinbarung ist. Das erfordert aus meiner Sicht lediglich die Übermittlung dieses Dokumentes durch den Ihrem Hause unterstellten SBS, und möglicherweise Ihrer einfachen Anweisung zur Übermittlung. Deshalb möchte ich meine Anfrage hiermit dahingehend erweitern, welche weiteren Stellen, abgesehen vom SMUL und SBS dafür zuständig sind und vorab befragt werden müssen und wo die Gründe dafür liegen. Ich hoffe daher, das Sie mir dieses Dokument in der gesetzlich vorgesehen First zukommen lassen können Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in eine "Vereinbarung zwischen SMWA und SMUL oder deren Unterorganisationen SBS und…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
26. Juni 2018 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in eine "Vereinbarung zwischen SMWA und SMUL oder deren Unterorganisationen SBS und OBA zur Vermeidung von UVP Vorprüfungen im Sanierungsbergbau der LMBV" ist im SMWA und im SMUL sowie im jeweiligen nachgeordneten Bereich nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung nehme ich diese Antwort zur Kenntnis und erweitere meine Frage da…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
26. Juni 2018 17:00
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung nehme ich diese Antwort zur Kenntnis und erweitere meine Frage dahingehend, auf welchen möglichweise anderweitigen Rechtsgrundlagen mindestens im Tagebau Spreetal (Kreis Bautzen) zwei UVP-(Vor)Prüfungen (Inanspruchnahme von Wald größer 1 ha durch die LMBV) für zwei Maßnahmen der LMBV im Tagebau Spreetal vermieden werden konnten. Nach Auskunft der LMBV sind hier zwei Vorhaben (eine Widerauffüllung einer Tieflage/Rutschung sowie eine geplante Verdichtungsmaßnahme) nicht UVP (prüfungs)pflichtig, da es angeblich eine solche Vereinbarung zwischen SBS und dem Oberbergamt für den Sanierungsbergbau der LMBV gäbe. Sollte diese Auskunft der LMBV nicht richtig sein wie ich Ihrem letzten Schreiben entnehmen kann - wann erfolgte in welcher Form in den letzten 12 Monaten die Bekanntmachung der Ergebnisse dieser mindestens zwei UVP (Vor)Prüfungen an die Bevölkerung? Bei mindestens einer Maßnahme erfolgte bereits der Holzeinschlag größer 1 ha in den letzten Wochen. Bitte senden Sie mir diese Bekanntmachungen zu, so sie erfolgten. Sollten rechtswidrig ohne UVP (Vor)Prüfung UVP pflichtige Maßnahmen durchgeführt worden sein bitte ich um Auskunft, welche Behörde dafür verantwortlich ist, wie das ggf. durch ihr Haus geahndet wird, sowie sämtliche Unterlagen zu diesen Vorgängen zur anonymisierten Veröffentlichung auf dieser Plattform. Einer Weitergabe meiner Daten an Dritte widerspreche ich weiterhin ausdrücklich! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrt<< Anrede >> mit Verwunderung nehme ich diese Antwort zur Kenntnis und erweitere meine Fra…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
26. Juni 2018 17:07
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> mit Verwunderung nehme ich diese Antwort zur Kenntnis und erweitere meine Frage dahingehend, auf welchen möglichweise anderweitigen Rechtsgrundlagen mindestens im Tagebau Spreetal (Kreis Bautzen) zwei UVP-(Vor)Prüfungen (Inanspruchnahme von Wald größer 1 ha durch die LMBV) für zwei Maßnahmen der LMBV im Tagebau Spreetal vermieden werden konnten. Nach Auskunft der LMBV sind hier zwei Vorhaben (eine Widerauffüllung einer Tieflage/Rutschung sowie eine geplante Verdichtungsmaßnahme) nicht UVP (prüfungs)pflichtig, da es angeblich eine solche Vereinbarung zwischen SBS und dem Oberbergamt für den Sanierungsbergbau der LMBV gäbe. Sollte diese Auskunft der LMBV nicht richtig sein wie ich Ihrem letzten Schreiben entnehmen kann - wann erfolgte in welcher Form in den letzten 12 Monaten die Bekanntmachung der Ergebnisse dieser mindestens zwei UVP (Vor)Prüfungen an die Bevölkerung? Bei mindestens einer Maßnahme erfolgte bereits der Holzeinschlag größer 1 ha in den letzten Wochen. Bitte senden Sie mir diese Bekanntmachungen zu, so sie erfolgten. Sollten rechtswidrig ohne UVP (Vor)Prüfung UVP pflichtige Maßnahmen durchgeführt worden sein bitte ich um Auskunft, welche Behörde dafür verantwortlich ist, wie das ggf. durch ihr Haus geahndet wird, sowie sämtliche Unterlagen zu diesen Vorgängen zur anonymisierten Veröffentlichung auf dieser Plattform. Einer Weitergabe meiner Daten an Dritte widerspreche ich weiterhin ausdrücklich! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in für die von Ihnen in der unten stehenden Mail angesprochenen Fragen ist das Sächsisch…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
12. Juli 2018 14:52
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in für die von Ihnen in der unten stehenden Mail angesprochenen Fragen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) zuständig. Von dort ging mir zwischenzeitlich folgende Stellungnahme zu: "Die in der Anfrage zitierte Auskunft der LMBV ist hier nicht bekannt. Vermutlich handelt es sich um bergrechtliche Maßnahmen im Rahmen von Änderungen des Abschlussbetriebsplanes Tagebau Spreetal. Für diese bergbaulichen Maßnahmen sind keine UVP-Vorprüfungen vorzunehmen. Gemäß Einigungsvertrag Anlage I Kapitel V D III, Nr. 1 h) bb) gilt § 52 Abs. 2a BBergG (Planfeststellungspflicht) nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war. Dies trifft auf den ehemaligen Tagebau Spreetal zu. Gegenstand des damaligen Vorhabens war neben der Gewinnung auch die spätere Rekultivierung und die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit Wirksamwerden des Beitritts waren dann die Vorschriften des BBergG auf die Zulassung des betreffenden Abschlussbetriebsplanes anzuwenden, immer noch im Rahmen des damalig begonnenen Vorhabens (§ 53, § 69 Abs. 2 BBergG). Die dazu notwendigen Maßnahmen bewegen sich auch heute noch innerhalb desselben Vorhabens. Als Teilmaßnahme ist im vorliegenden Fall eine Waldumwandlung erforderlich, die für sich genommen UVP-pflichtig ist. Dies regelt Anlage 1, Nr. 17 UVPG (forstliche Vorhaben). Die UVP ist aber eine vorhabensbezogene Verfahrensvorschrift, nach welcher die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens in den Blick zu nehmen sind. Die Waldumwandlung ist hier nicht das maßgebliche Vorhaben, es ist vielmehr das bergbauliche Vorhaben. Da dieses bergbauliche Vorhaben wegen der o.g. Gründe nicht der UVP-Pflicht unterliegt, kann auch die Waldumwandlung als Teilmaßnahme nachträglich nicht zu einer UVP-Pflicht führen. Mangels UVP-Vorprüfungspflicht sind auch keine öffentlichen Bekanntmachungen über das Ergebnis einer Vorprüfung erforderlich." Falls Sie weiteren Informationsbedarf in dieser Angelegenheit haben, wenden Sie sich bitte an das SMWA. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, inwiefern sollte die Anwendung des UVP Gesetzes in Federführung des Bergamtes (SMW…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
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Betreff
AW: AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
16. Juli 2018 20:11
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, inwiefern sollte die Anwendung des UVP Gesetzes in Federführung des Bergamtes (SMWA) liegen? Ist das nicht Aufgabe des SMUL? Was wäre die gesetzliche Grundlage für die Abgabe dieses Themas vom SMUL an das SMWA? Der von Ihnen zitierte § 52 beschreibt die Betriebspläne für die Errichtung und Führung des (aktiven) bergbaulichen Abbaubetriebes (Betriebspläne). Das bedeutet, das genehmigter Abbau nach alten Plänen ohne eine neue Planfeststellung weitergeführt werden konnte. Der im Einigungsvertrag zitierte Absatz 2a führt weiter aus, das für den laufenden Betrieb UVP pflichtige Rahmenbetriebspläne (zum Abbau) zu erstellen sind. Lediglich dieser Absatz 2a ist jedoch im Einigungsvertrag ausgeschlossen um nicht nachträglich für laufende Betriebe Planungsverfahren durchführen zu müssen. Allerdings ist für die vielen Änderungen der Abschlußbetriebspläne gar nicht der §52 (2a) einschlägig sondern § 53 (Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik - sog. Abschlußbetriebspläne). Diese sind im Einigungsvertrag nicht erwähnt, da sonst die Planungen zur Rekultivierung und Daseinsvorsorge der Bevölkerung einfach ohne Einfluß der neuen politischen Strukturen gültig geblieben wären. Das sollte offensichtlich aus gutem Grund vermieden werden. Hinzu kommt, das der Sinn bestehende (Planungen für) Bergbaubetriebe zum Zeitpunkt der Einheit nicht nachträglich nochmal nach bundesdeutschen Recht genehmigen zu müssen durch die vielen Änderungen dieser Planungen nach diesem Zeitpunkt konterkariert wird. Nach dieser Logik wäre jede Erweiterung eines Tagebaus (Kies, Sand, Kohle ... ) welcher bereits irgendwie vor der deutschen Einheit bestanden hat, bis in alle Ewigkeit nicht planfeststellungs und UVP - pflichtig. Nach den Planungen der ehemaligen DDR wären z.B. die Tagebaue Welzow, Reichwalde und Nochten auch erweitert worden. Trotzdem führen hier die Oberbergämter Planfeststellungs- und UVP Verfahren mit öffentlicher Beteiligung durch. Selbst im Tagebau Spreetal gab es schon Veröffentlichungen der Forstbehörde über das Ergebnis von UVP Vorprüfungen von geänderten Abschlußbetriebsplänen. Gilt der Einigungsvertrag aus Sicht Ihres Hauses nur manchmal? Wann denn? Wie kann es sein, das die Bergbehörde die Planungen eines Abschlußbetriebsplanes nach §53 BBergG über 30 mal in erheblicher Weise zum Beispiel mit nach alter Planung ungeplanten umfangreichen Holzungen ändern kann und damit massiv von der ursprünglichen Planung abweicht ohne sich an das UVP Gesetz mit öffentlicher Beteiligung halten zu müssen? Warum sind diese Planänderungen nicht UVP pflichtig? Wie ist dieses Vorgehen Ihres Hauses vor dem Hintergrund der FFH Richtlinie zu betrachten, da große Teile des fraglichen Geltungsbereiches zusätzlich auch noch FFH Gebiet geworden sind? Wie kann das SMUL FFH Gebiete in einer Region einrichten und an die EU melden, in der Bergbautreibende und Behörden nach eigener Ansicht bei Änderungen Ihrer Planungen nichtmals UVP pflichtig sind? In der Zwischenzeit habe ich bei der LMBV herausgefunden, das das von mir nun mehrfach bei Ihnen angefragte (und aus Ihrer Sicht nicht existente) Schreiben mit einem Ablaufschema zur Bearbeitung dieser Fragen durch die Forstbehörde von einem Herrn Kilian im Staatsbetrieb Sachsenforst gefertigt sein soll. Bitte senden Sie mir dieses mehrfach angefragte Dokument, nach dem offenbar Bergbehörde und Forstbehörden immer noch arbeiten zu. Warum negieren Sie seine Existenz, wenn sein Inhalt aus Ihrer Sicht rechtens ist? Bitte senden Sie mir auch die komplette Stellungnahme des Bergamtes zu, um sie auf dieser Plattform zu veröffentlichen und die Sicht Ihres Hauses (die der des Bergamtes offenbar entspricht) in der Öffentlichkeit darzustellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Ihnen bereits in der E-Mail vom 12. Juli 2018 mitgeteilt, ist das SMWA für Tageba…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
AW: AW: Vereinbarung Zwischen SMUL und SMWA zur Vermeidung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sanierungsbergbau [#30628]
Datum
19. Juli 2018 15:18
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Ihnen bereits in der E-Mail vom 12. Juli 2018 mitgeteilt, ist das SMWA für Tagebauvorhaben zuständig. Die Zuständigkeit des SMWA für die Bereiche Bergbau, Bergbausanierung und Bergaufsicht ergibt sich aus Ziffer VII Nummer 16 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17. Dezember 2014. Das SMUL ist zwar für das Umweltrecht zuständig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 4 UVPG hingegen unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. Deswegen richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung der UVP nach der Zuständigkeit für die jeweiligen Zulassungsverfahren im Sinne der Anlage 1 des UVPG. Da Sie darum gebeten haben, Ihre Daten nicht weiterzugeben, richten Sie bitte Ihre unten stehenden Rückfragen an das SMWA. Mit freundlichen Grüßen