Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln (insbesondere Bearbeitung von Beschwerden gegen Mitarbeitende der Bezirksregierung, Beschwerden an die Kommunalaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht über Schulen etc.)

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich beantrage vorsoglich Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren nach IFG NRW, falls Sie meinen Antrag teilweise oder ganz ablehnen oder die Informationen aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellen sollten.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juni 2018
  • Frist
    20. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln [#30885]
Datum
18. Juni 2018 15:31
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln (insbesondere Bearbeitung von Beschwerden gegen Mitarbeitende der Bezirksregierung, Beschwerden an die Kommunalaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht über Schulen etc.) Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich beantrage vorsoglich Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren nach IFG NRW, falls Sie meinen Antrag teilweise oder ganz ablehnen oder die Informationen aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellen sollten. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, die gesetzliche Frist für die Beantwortung des Informationsantrags zu Richtlinien/…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln [#30885]
Datum
12. Juli 2018 11:34
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die gesetzliche Frist für die Beantwortung des Informationsantrags zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln [#30885, Antrag vom 18. Juni 2018 15:31, eingereicht über Fragdenstaat.de] endet, wie allseits bekannt, morgen. Dies ist daher ein freundlicher Erinnerungsdienst. Der Antrag wird anschließend zusammen mit Ihrer Reaktion öffentlich geschaltet. An welchen Fristen orientiert sich Ihre Behörde? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, Verzeihung, Sie haben für diese Anfrage, die "unverzüglich", allerspätes…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln [#30885]
Datum
12. Juli 2018 11:37
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Verzeihung, Sie haben für diese Anfrage, die "unverzüglich", allerspätestens jedoch nach 1 Monat beschieden werden soll, maximal 1 Woche Zeit. Gibt es in Ihrer Behörde auch Vorschriften für Zwischenbescheide? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Informationsunterlagen Ihrer Behörde ist am 18.6.18 meine Informationsfreiheits…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: AW: AW: Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln [#30885]
Datum
19. Juli 2018 14:40
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Informationsunterlagen Ihrer Behörde ist am 18.6.18 meine Informationsfreiheitsanfrage gelangt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Anträge nach IFG NRW unverzüglich, spätestens jedoch nach 1 Monat zu beantworten sind. Heute endet die Frist. Es fehlt bis jetzt eine Eingangsbestätigung oder eine Zwischenmitteilung mit Angaben zum Zwischenstand der Bearbeitung. Ich werde morgen die LDI NRW einschalten. Zwecks Dar- und Herstellung von Transparenz ist diese Anfrage öffentlich geschaltet und verlinkbar. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
20. Juli 2018 14:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/30885 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gesetzliche Frist (unverzügliche Beantwortung, allerspätestens nach 1 Monat) trotz wiederholter Erinnerungsschreiben reaktionslos ignoriert wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
20. Juli 2018 14:20
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich habe die LDI NRW um Vermittlung gebeten und die Anfrage öffentlich geschaltet. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.07.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
23. Juli 2018 12:08
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.07.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
26. Juli 2018 00:22
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die LDI NRW ist informiert, die Anfrage ist öffentlich geschaltet. Bitte denken Sie bei der Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu Informationen zu Richtlinien zum Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden an Ihre gesetzlichen Pflichten und Fristen, damit keine Beschwerden bei der LDI NRW eingereicht werden müssen. Bitte entlasten Sie die Aufsicht. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
27. Juli 2018 17:26
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zudem bitte ich, falls vorhanden, um die Zusendung nachlesbarer Handlungsempfehlungen und Dienstanweisungen zu dienstaufsichtsbeschwerdebezogenen Strategien der Nichtbearbeitung, Verfahrensverzögerung, Verfahrensverschleppung, Verantwortungsvereitelung, Aktenzeichenverschleierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Einzugsbereich der Bezirksregierung vor disziplinarischen Konsequenzen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
30. Juli 2018 02:09
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Können Sie das Schreiben an die Aufsicht der Bezirksregierung als Beschwerde weiterleiten und die Öffentlichkeit über fragdenstaat.de durch eine Antwort an die email-Adresse über den Gang des Beschwerdeverfahrens informieren? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: AW: „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
31. Juli 2018 14:00
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Hat Ihre Behörde ergänzend zu den bisher binnen gesetzlicher Fristen reaktionslos vorenthaltenen Informationen ggf. eine Aktenzeichenvergabe- bzw. eine Aktenführungsrichtlinie generell und für die Bearbeitung von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden (v. a. Schulabteilung, Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht) im Besonderen? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweis…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: AW: „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ [#30885]
Datum
3. August 2018 20:33
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln“ vom 18.06.2018 (#30885) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich beantrage Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18 Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18 Ihre E-Mail vom 20.07.2018 Informationsfrei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18
Datum
6. August 2018 14:20
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18 Ihre E-Mail vom 20.07.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Rainer Zufall vom 18.06.2018 auf Informationszugang zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden Sehr geehrter Herr Zufall, ich habe Ihr Begehren zu Ihrem Antrag vom 18.06.2018 auf Informationszugang zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden gegenüber der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich in der Anlage eine Durchschrift dieses Schreibens bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Von: ZF LDI Referat-2 (LDI) Gesendet: Montag, 6. August 2018 14:12 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: IFG-Antrag Zufall, Rainer über www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Rainer Zufall vom 18.06.2018 auf Informationszugang zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr Rainer Zufall hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über das Internetportal www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> (Anfragenummer 30885) einen Antrag auf Akteneinsicht zu "Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Köln (insbesondere Bearbeitung von Beschwerden gegen Mitarbeitende der Bezirksregierung, Beschwerden an die Kommunalaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht über Schulen etc.)" gestellt zu haben. Ein Informationszugang sei bisher nicht gewährt worden. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden bzw. sollten Sie den Zugang gewähren, reicht mir eine Durchschrift Ihrer Antwort an den Antragsteller. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-6009/18 Informationsf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885
Datum
13. August 2018 12:34
Status
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-6009/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 18.06.2018 an die Bezirksregierung Köln auf Informationszugang zu Richtlinien/Dienstanweisungen/Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerden Mein Auskunftsersuchen vom 06.08.2018 Sehr geehrter Herr Zufall, die Bezirksregierung Köln hat mit Datum vom 08.08.2018 auf mein Auskunftsersuchen geantwortet. Die von Ihnen beantragten Informationen sind in der Anlage beigefügt bzw. darüber hinaus liegen keine Informationen vor, wie Sie der unten eingefügten Mitteilung entnehmen können. Eine Antwort der auskunftspflichtigen Stelle an Sie ist nun nicht mehr erforderlich, da Ihnen die Informationen erteilt wurden. Ich schließe den Vorgang damit ab. _________________________________________________________________________________________ Kopie Mitteilung: Von: @bezreg-koeln.nrw.de Gesendet: Mittwoch, 8. August 2018 07:51 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) Betreff: AW: IFG-Antrag Zufall, Rainer über www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Antrag des Herrn Rainer Zufall vom 18.06.2018 auf Informationszugang zu Richtlinien/ Dienstanweisungen/ Handreichungen u. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtbeschwerden im Einzugsbereich der Bezirksregierung Ihr Aktenzeichen 209.2.3.1.16-6009/18 Anlage: Auszug aus der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen (Runderlass des Innenministeriums vom 26. März 2008 - 52.18.01.03) Sehr geehrte........, bezugnehmend auf die Anfrage des Herrn Zufall vom 18.06.2018 teile ich Ihnen mit, dass der Umgang mit Dienst- und Fachaufsichtbeschwerden unter § 37 i. V. m. § 36 der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen (nachfolgend GO) geregelt wird. Einen Auszug aus der GO habe ich diesem Schreiben beigefügt. Darüber hinaus wurden keine weiteren Richtlinien/ Dienstanweisungen/ Handreichungen ö. Ä. zum Umgang mit Dienst- sowie Fachaufsichtbeschwerden erlassen. Bei den benannten Beschwerdeformen handelt es sich um nichtförmliche Rechtsbehelfe, welche als eine besondere Form der Petition ihre Rechtsgrundlage in Art. 17 Grundgesetz (GG) finden. Während mit Hilfe einer Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters/ einer Mitarbeiterin gerügt werden kann, ist hingegen die inhaltliche Überprüfung von Sachentscheidungen im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht möglich. Soll außerhalb eines förmlichen Verfahrens eine andere Entscheidung in der Sache herbeigeführt werden, ist gegebenenfalls eine Fachaufsichtbeschwerde einzureichen, welche von den fachlich zuständigen Dezernaten beschieden wird. Da es sich bei diesen Beschwerdearten um nichtförmliche Rechtsbehelfe handelt, unterliegen sie auch keinen formellen Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat jedoch einen Anspruch auf Bearbeitung seiner Beschwerde sowie auf eine Beantwortung innerhalb einer angemessen Frist. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885] Sehr geehrte Damen und Herren, wenn es k…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885]
Datum
14. August 2018 23:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn es keine weiteren Informationen nach Darstellung der Behörde gäbe, werden folglich die Aktenzeichen bei der Bearbeitung von Beschwerden innerhalb der Bezirksregierung Köln unsystematisch vergeben bzw. randomisiert? Bereichsspezifische Richtlinien für einzelne Abteilungen gibt es auch nicht? Wie können die Akten dann für die Verantwortlichen übersichtlich und systematisch geordnet werden? Ich verweise auch auf das Fehlen des Aktenplans ebendort und die noch nicht erschöpfend und nicht fristgerecht beantwortete Anfrage unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/informationsantrag-ifg-nrw-zum-aktenplan-der-bezirksregierung-koln/ Sowie: https://fragdenstaat.de/a/32517 Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885] Sehr geehrte Damen und Herren, wenn es a…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885]
Datum
15. August 2018 00:42
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn es abgesehen von §§ 36-37 der GO für Bezirksregierungen keine weiteren Informationen nach Darstellung Ihrer Behörde geben würde, wie werden denn die Aktenzeichen bei der Bearbeitung von Beschwerden innerhalb der Bezirksregierung Köln vergeben und geführt? Werden Sie unsystematisch vergeben bzw. randomisiert? Bereichsspezifische Richtlinien für einzelne Abteilungen gibt es auch nicht? Wie können die Akten dann für die Verantwortlichen übersichtlich und systematisch geordnet werden? Ich verweise auch auf das von Ihnen dargestellte Fehlen des Aktenplans und die noch nicht erschöpfend und nicht fristgerecht beantwortete Anfrage zu bereichsspezifischen Aktensystematiken unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/informationsantrag-ifg-nrw-zum-aktenplan-der-bezirksregierung-koln/ Sowie auf den folgenden, noch unbeantworteten Antrag: https://fragdenstaat.de/a/32517 Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Köln
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885] Sehr geehrter Herr Zufall, ich verweise …
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885]
Datum
15. August 2018 09:36
Status
Sehr geehrter Herr Zufall, ich verweise auf die Antwort des LDI NRW vom 13.08.2018. Der Vorgang mit der Nummer 30885 ist abgeschlossen. Eine weitere Beantwortung Ihrer Anfrage ist nicht mehr erforderlich, da Ihnen die Informationen erteilt wurden. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885] Sehr geehrte Damen und Herren, wann ein …
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885]
Datum
15. August 2018 15:57
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wann ein Verfahren nach dem VerwVerfG NRW abgeschlossen ist und ob der Rechtsweg gegeben ist, entscheidet sich im Einzelfall nicht so klar, wie Sie andeuten, nachdem Sie (nicht das erste Mal) die LDI NRW beschäftigen mussten. Nach § 24 Abs. 3 VerwVerfG NRW darf die Behörde die Entgegennahme von (konkretisierenden) Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Rainer Zufall
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An Bezirksregierung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-6009/18 www.fragdenstaatde Anfragenummer 30885 [#30885]
Datum
15. August 2018 16:02
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wollen Sie nun die Verfahren trennen oder gibt es keinerlei weitere (abteilungsspezifische bzw. aktenführungs- und aktenzeichenvergabebezogene) Informationen zum Umgang mit Beschwerden in Ihrer Behörde? Durch reinen Zufall habe ich im Rahmen meiner Recherchen erfahren, dass sich Ihre Behörde im Falle von Eingaben von Bürger*innen mitunter nicht an §§ 36-37 der GO für Bezirksregierungen hätl und die Beschwerden längere Zeit ohne Eingangsbestätigungen udn Zwischenbescheide führt und gelegentlich mit mal, gelegentlich ohne Aktenzeichen bearbeitet. Daher interessiert, welche sonstigen gleichbehandlungskonformen Informationsunterlagen hierzu existieren bzw. warum diese angeblich nicht existieren. Ich werde die Antwort zitieren. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 30885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>