Grobe Unwissenheit

Herr Prof. Dr. Kunow, Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege erhielt neben weiteren Mitarbeiten des Amtes Herr Dr. Otten und Frau Dr. Obladen-Kauder Berichte zu meiner Heimatforschung.
Sind die Inhalte dieser Berichte dem obersten Landesarchäologen überhaupt bekannt?
Sehr << Antragsteller:in >>
was halten Sie von den Inhalten der Berichte?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2018
  • Frist
    27. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grobe Unwissenheit [#31009]
Datum
24. Juni 2018 12:03
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Herr Prof. Dr. Kunow, Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege erhielt neben weiteren Mitarbeiten des Amtes Herr Dr. Otten und Frau Dr. Obladen-Kauder Berichte zu meiner Heimatforschung. Sind die Inhalte dieser Berichte dem obersten Landesarchäologen überhaupt bekannt? Sehr geehrt<< Anrede >> was halten Sie von den Inhalten der Berichte? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben unter Berufung auf das IFG NRW, das UIG NRW und das VIG um die Zusendung vo…
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Grobe Unwissenheit [#31009]
Datum
29. Juni 2018 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben unter Berufung auf das IFG NRW, das UIG NRW und das VIG um die Zusendung von Unterlagen zu Ihren Berichten zur Heimatforschung gebeten. Das IFG NRW ist darauf gerichtet, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Ihrer E-Mail vom 24. Juni 2018 entnehme ich, dass Sie sich auf denkmalschutzrechtliche Vorgänge und Kommunikation, die Sie mit anderen Institutionen geführt haben, beziehen. Zu Ihren Berichten zur Heimatforschung liegen meinem Haus keine Informationen vor, sodass ich Ihnen auch keinen Zugang zu Informationen eröffnen kann. Ein Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein – Westfalen ist nicht gegeben, da ein Zusammenhang Ihres Antrages mit Umweltinformationen weder erkennbar noch vorgetragen ist, §§ 1 und 2 UIG NRW in Verbindung mit § 4 Absatz 2 UIG des Bundes. Ein Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) scheidet schon deshalb aus, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Auf Ihr Recht gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen