Gesundheitsakte gem. SGB 5 § 68 - Gilt das Sozialgeheimnis?
Gilt für die Gesundheitsakte gemäß § 68 SGB 5 das Sozialgeheimnis?
Wenn ja,
nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage.
Wenn nein,
nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage.
Gesetzestext:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte
Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Juni 2018
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27. Juli 2018
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