Gesundheitsakte gem. SGB 5 § 68 - Gilt das Sozialgeheimnis?

Gilt für die Gesundheitsakte gemäß § 68 SGB 5 das Sozialgeheimnis?

Wenn ja,
nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage.

Wenn nein,
nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage.

Gesetzestext:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte

Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2018
  • Frist
    27. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gilt für die Ges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesundheitsakte gem. SGB 5 § 68 - Gilt das Sozialgeheimnis? [#31025]
Datum
25. Juni 2018 10:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gilt für die Gesundheitsakte gemäß § 68 SGB 5 das Sozialgeheimnis? Wenn ja, nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage. Wenn nein, nennen bzw. senden Sie mir die dafür zutreffende gesetzliche Grundlage. Gesetzestext: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
AW: Gesundheitsakte gem. SGB 5 § 68 - Gilt das Sozialgeheimnis? [#31025] Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Gesundheitsakte gem. SGB 5 § 68 - Gilt das Sozialgeheimnis? [#31025]
Datum
27. Juni 2018 15:25
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 13-360 II#0920 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. Juni 2018. Hiermit bestätige ich zunächst nur den Eingang Ihrer Eingabe. Sie wird unter dem oben genannten Geschäftszeichen geführt. Entgegen Ihrer E-Mail handelt es sich n i c h t um einen " Antrag nach dem IFG/UIG/VIG", sondern um eine Bitte um eine rechtliche Einschätzung. Gleichwohl sind die Mitarbeiter der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bemüht, Ihre Anfrage möglichst zeitnah zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Gesundheitsakte gem. § 68 SGB V - Gilt das Sozialgeheimnis? # 13-360 II#0920 Die Bundesbeauftragte für den Datensc…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Gesundheitsakte gem. § 68 SGB V - Gilt das Sozialgeheimnis? # 13-360 II#0920
Datum
19. Juli 2018 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen 13-360 II#0920 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Re: Gesundheitsakte gem. § 68 SGB V - Gilt das Sozialgeheimnis? # 13-360 II#0920 [#31025] Sehr geehrte Damen und H…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Gesundheitsakte gem. § 68 SGB V - Gilt das Sozialgeheimnis? # 13-360 II#0920 [#31025]
Datum
1. August 2018 22:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Den fachliche Inhalt Ihrer Antwort habe ich anschließend aus der zugesandten PDF-Datei "befreit." Zitat: BETREFF Gesundheitsakte gem. § 68 SGB V - Gilt das Sozialgeheimnis? Das Zurverfügungstellen einer elektronischen Gesundheitsakte (eGA) ist keine gesetzliche Aufgabe der Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches. Die Krankenkassen haben gemäß § 68 SBG V lediglich die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu einer persönlichen eGA ihrer Versicherten zu leisten . Es handelt sich bei den eGA-Lösungen um ein privates Angebot von Dritten, die weder Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X verarbeiten noch das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I beachten müssen. Mit freundlichem Gruß Anfragenr: 31025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in