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Schreiben eines Staatssekretäres an den Minister zum Kauf von Selbsttötungsarznei in „extremen Notlagen“ Schwerstkranker

- das Schreiben eines Staatssekretärs an den Minister zum Kauf von Selbsttötungsarznei in „extremen Notlagen“ Schwerstkranker
- das hierzu erstellte Auftragsgutachten des Verfassungsrechtlers Udo Di Fabio in dieser Angelegenheit
- sämtliche Kommunikation zur Erstellung des Gutachtens
- sämtliche Unterlagen zum Auswahlverfahren des Verfassungsrechtlers

Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2018
  • Frist
    31. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Schreibe…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schreiben eines Staatssekretäres an den Minister zum Kauf von Selbsttötungsarznei in „extremen Notlagen“ Schwerstkranker [#31373]
Datum
29. Juni 2018 18:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Schreiben eines Staatssekretärs an den Minister zum Kauf von Selbsttötungsarznei in „extremen Notlagen“ Schwerstkranker - das hierzu erstellte Auftragsgutachten des Verfassungsrechtlers Udo Di Fabio in dieser Angelegenheit - sämtliche Kommunikation zur Erstellung des Gutachtens - sämtliche Unterlagen zum Auswahlverfahren des Verfassungsrechtlers Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 2. Juli 2018 und ert…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Schreiben eines Staatssekretäres an den Minister zum Kauf von Selbsttötungsarznei in „extremen Notlagen“ Schwerstkranker [#31373]
Datum
25. Juli 2018 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 2. Juli 2018 und erteile Ihnen folgende Auskünfte: - Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem „Schreiben eines Staatssekretärs an den Minister“ das Schreiben von Herrn Staatssekretär Stroppe an den Präsidenten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 29. Juni 2018 meinen. Eine Kopie dieses Schreibens ist in der Anlage beigefügt. - Das im Auftrag des BfArM erstellte Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Dr. Di Fabio ist auf der Internetseite des BfArM öffentlich zugänglich und unter folgendem Link abrufbar: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Presse/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=2. -Die Beauftragung des Gutachtens erfolgte durch das BfArM. Bitte richten Sie daher Ihre diesbezüglichen Fragen direkt an das BfArM. Mit freundlichen Grüßen,
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

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