Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice

Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet?
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juli 2018
  • Frist
    6. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Landes…
An Niedersächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice [#31670]
Datum
7. Juli 2018 13:15
An
Niedersächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet? 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsische Staatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 7. Juli 2018 teile ich Ihnen mit, dass § 10 Abs. 7 des Rundfun…
Von
Niedersächsische Staatskanzlei
Betreff
WG: Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice [#31670]
Datum
17. Juli 2018 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 7. Juli 2018 teile ich Ihnen mit, dass § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - i. V. m. § 9 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RFinStV - die Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Einzug der Rundfunkbeiträge ist. ARD., ZDF und Deutschlandradio sind danach unmittelbare Gläubiger der Rundfunkbeiträge und für das Verfahren gemeinsam verantwortlich. Die Aufteilung der Beiträge auf die Anstalten ist in § 9 RFinStV festgelegt. Grundlage für den Betrieb des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist zum einen § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Zum anderen haben die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio als Beitragsgläubiger eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung über Organisation und Aufgaben des Beitragsservice geschlossen, welche auch die Voraussetzungen des Art. 26 der geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung erfüllt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Leider enthält Ihre Antwort nicht die ang…
An Niedersächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice [#31670]
Datum
17. Juli 2018 15:15
An
Niedersächsische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Leider enthält Ihre Antwort nicht die angefragte Information. 1. auf welche gesetzliche Basis wurde eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung über Organisation und Aufgaben des Beitragsservices zwischen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio geschlossen? Auf meine Anfragen bei ZDF und Deutschlandradio wurde geantwortet, dass sie für Fragen rund um Rundfunkbeiträge nicht zuständig sind, da sie die entsprechende Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nicht haben. 2. "Die KEF stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest." https://kef-online.de/de/kommission/aufgaben/ Obwohl ARTE auch Gläubiger der Rundfunkbeiträge ist, hat ARTE den Beitragsservice nicht mitgegründet. Warum nicht? ARTE ist auch Rundfunkunternehmen, wie ZDF und Deutschlandradio. Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind auch die Landesmedienanstalten. Auch sie sind keine Mitbegründer des Beitragsservices. 3. "ARD., ZDF und Deutschlandradio sind danach unmittelbare Gläubiger der Rundfunkbeiträge und für das Verfahren gemeinsam verantwortlich." Im RBStV § 10 (7) wurde geregelt, dass eine gemeinsame Stelle - "betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist. Nur die Landesrundfunkanstalten haben das Recht, eine gemeinsame Stelle zu gründen und zu betreiben. Somit müsste Beitragsservice korrekt nach RBStV gegründet, als "Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten" heißen. PS: Es ist eindeutig genug, dass Beitragsservice nicht im Rahmen des RBStV gegründet wurde. Kommt von Ihnen keine angefragte Information, gehe ich davon aus, dass Beitragsservice privatrechtlich (außerhalb des RBStV) gegründet wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31670 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Niedersächsische Staatskanzlei
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Herrn Dr. Schmiege darf ich Ihnen beig…
Von
Niedersächsische Staatskanzlei
Betreff
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Datum
3. August 2018 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Herrn Dr. Schmiege darf ich Ihnen beigefügtes Antwortschreiben übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.