Leistungsschutzrecht-Gegner im Kanzleramt

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Im Gesetzgebungsverfahren zum Leistungsschutzrecht hat die Bundesregierung auf eine kleinen Anfrage der Linksfraktion (DS 17/11973) Termine mit VerlegerInnen, oder deren VertreterInnen, im Kanzleramt offengelegt. Alle samt sind oder waren Befürworter des "Leistungsschutzrechts".

Die Bundesregierung hat sich sicherlich um eine ausgewogene sachliche Debatte im Leistungsschutzrecht bemüht und daher sicher auch die Gegner des Leistungsschutzrechts entsprechend eingeladen.
Ich bitte daher um eine vergleichbare Aufstellung welche Unternehmen, Initiativen oder Einzelpersonen diesbezüglich zu Gesprächen in das Bundeskanzleramt eingeladen wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2013
  • Frist
    15. Februar 2013
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Torben Reichert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Gesetzgebungs…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Torben Reichert
Betreff
Leistungsschutzrecht-Gegner im Kanzleramt
Datum
14. Januar 2013 12:26
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Gesetzgebungsverfahren zum Leistungsschutzrecht hat die Bundesregierung auf eine kleinen Anfrage der Linksfraktion (DS 17/11973) Termine mit VerlegerInnen, oder deren VertreterInnen, im Kanzleramt offengelegt. Alle samt sind oder waren Befürworter des "Leistungsschutzrechts". Die Bundesregierung hat sich sicherlich um eine ausgewogene sachliche Debatte im Leistungsschutzrecht bemüht und daher sicher auch die Gegner des Leistungsschutzrechts entsprechend eingeladen. Ich bitte daher um eine vergleichbare Aufstellung welche Unternehmen, Initiativen oder Einzelpersonen diesbezüglich zu Gesprächen in das Bundeskanzleramt eingeladen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Torben Reichert Postanschrift Torben Reichert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 14. Januar 2013
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 14. Januar 2013
Datum
16. Januar 2013
Status
Warte auf Antwort

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
1. März 2013
Status
Anfrage erfolgreich