Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße

Anfrage an: Bezirksamt Pankow

- die Vereinbarung zwischen dem Bezirk und Hauskäufer in der Cantianstraße, in der erstmals auch die Umwandlung von 40 Miet- in Eigentumswohnungen ausgeschlossen worden sein soll

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Juli 2018
  • Frist
    10. August 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]
Datum
9. Juli 2018 17:58
An
Bezirksamt Pankow
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Vereinbarung zwischen dem Bezirk und Hauskäufer in der Cantianstraße, in der erstmals auch die Umwandlung von 40 Miet- in Eigentumswohnungen ausgeschlossen worden sein soll
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]
Datum
20. August 2018 18:08
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße“ vom 09.07.2018 (#31781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]
Datum
11. September 2018 10:59
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße“ vom 09.07.2018 (#31781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 33 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]
Datum
11. Oktober 2018 11:18
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße“ vom 09.07.2018 (#31781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 63 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]
Datum
6. März 2019 18:58
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße“ vom 09.07.2018 (#31781) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 209 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollte bis Ende März keine Beantwortung von Ihnen vorliegen, dann ziehe ich eine Untätigkeitsklage in Betracht. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Pankow
Sehr geehrter Herr Wolf, Herr Kuhn, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste, hat Ihnen auf Ihre E-…
Von
Bezirksamt Pankow
Betreff
Antwort auf Ihre E-Mails "Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße"
Datum
26. März 2019 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, Herr Kuhn, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste, hat Ihnen auf Ihre E-Mails vom 11.07.2018 und 07.03.2019 zu Ihrer Anfragennummer: 31781 geantwortet. Lesen Sie bitte die angehängte Datei. Vielen Dank Freundliche Grüße
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch Sehr geehrter Herr Kuhn, gegen Ihren Bescheid mit dem Geschäftszeichen Stadt Erneu 3 in Bezug auf mein…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. März 2019
An
Bezirksamt Pankow
Status
Sehr geehrter Herr Kuhn, gegen Ihren Bescheid mit dem Geschäftszeichen Stadt Erneu 3 in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Absatz 1 IFG Berlin vom 09.Juli 2018 lege ich Widerspruch ein. Sie vertreten die Auffassung, dass eine Zusendung der angeforderten Abwendungsvereinbarung aufgrund der Ausnahmetatbestände nach §§ 7, 10 IFG Berlin nicht erfolgen kann. Korrekt ist, dass sich § 10 IFG Berlin auf den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses bezieht. Jedoch beschränkt sich dies lediglich auf laufende Verwaltungsverfahren und nicht auf zukünftige. In § 10 Absatz 1 Satz 1 ist explizit die Sprache davon, dass sich diese Ausnahme nicht auf „Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines Verwaltungsverfahrens“ anwenden lässt. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass sich aus § 10 IFG Berlin nicht ableiten lässt, dass eine Aktenauskunft auch über ein abgeschlossenes Verfahren hinaus versagt werden kann. Bezüglich Ihres herangezogenen Ausnahmetatbestandes § 7 IFG Berlin müssten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Dies müsste konkret dargelegt werden. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss aber „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung der Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris) Selbst bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen müsste ein Teilzugang zu Informationen erfolgen. Dies ergibt sich aus § 12 Satz 1 IFG Berlin. Darin heißt es: „Soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile.“ Daraus ergibt sich für die angefragte Behörde die Pflicht „die geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen“ (§ 12 Satz 2 IFG Berlin). Unter Berücksichtigung dieser Hinweise, bitte ich erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Widerspruch [#31781] Sehr geehrte<< Anrede >> ich fordere Sie auf meine Informationsfreiheitsanfr…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Widerspruch [#31781]
Datum
18. September 2019 14:54
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich fordere Sie auf meine Informationsfreiheitsanfrage mit dem Titel "Vereinbarung - Hauskäufer in der Cantianstraße [#31781]" mit dem GZ Stadt Erneu 3 bis zum 30.09.2019 zu beantworten. Sie haben die Frist mittlerweile um 405 Tage überschritten. Sonst werden ich eine Untätigkeitsklage in die Wege leiten. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>