Dokument zu Besprechung im Zusammenhang mit dem Tod von Uwe Barschel

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den BKA-Bericht über eine Besprechung mit schweizerischen Kollegen nach dem Tod des ehemaligen schleswigholsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel, den Sie bereits im Zusammenhang mit einem anderen IFG-Verfahren herausgegeben haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juli 2018
  • Frist
    14. August 2018
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den BKA-Bericht …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokument zu Besprechung im Zusammenhang mit dem Tod von Uwe Barschel [#31847]
Datum
12. Juli 2018 12:11
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den BKA-Bericht über eine Besprechung mit schweizerischen Kollegen nach dem Tod des ehemaligen schleswigholsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel, den Sie bereits im Zusammenhang mit einem anderen IFG-Verfahren herausgegeben haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 12.07.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 12.07.2018 bitten Si…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 12.07.2018
Datum
18. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
619,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 12.07.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um "den BKA-Bericht über eine Besprechung mit den schweizerischen Kollegen nach dem Tod des ehemaligen schleswig[-]holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel, [der] bereits im Zusammenhang mit einem anderen IFGVerfahren herausgegeben [wurde]". Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 und § 7 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung der entsprechenden Durchschrift des Vermerks (teilweise geschwärzt) gewährt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1. Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG). Die Durchschrift des Vermerks ist in der Anlage beigefügt. Lediglich die Namen der im Vermerk aufgeführten Verfahrensbeteiligten wurden geschwärzt, da Ihr Informationsinteresse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überwiegt. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Mit freundlichen Grüßen

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