Rechenmodelle zu Steuerschätzungen

Ich bitte um Zusendung aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten
vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Juli 2018
  • Frist
    14. August 2018
  • 8 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zus…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rechenmodelle zu Steuerschätzungen [#31849]
Datum
12. Juli 2018 12:44
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/18/10162 <TICKET: 359440> Gz: V B 5 - O 1319/18/10162 Dok: 2018/0631046 (bei Antwort bit…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
V B 5 - O 1319/18/10162 <TICKET: 359440>
Datum
31. Juli 2018 11:06
Status
Warte auf Antwort
Gz: V B 5 - O 1319/18/10162 Dok: 2018/0631046 (bei Antwort bitte Gz und Dok angeben) Sehr geehrter Herr Semsrott, unter Bezugnahme auf Ihren IFG-Antrag vom 12.07.2018 übersende ich anliegendes Schreiben nebst Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Re: V B 5 - O 1319/18/10162 <TICKET: 359440> [#31849] Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meine…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Re: V B 5 - O 1319/18/10162 <TICKET: 359440> [#31849]
Datum
31. Juli 2018 14:01
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 31849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2018 Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 12. Juli 2018
Datum
13. September 2018 10:30
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis.
Bundesministerium der Finanzen
Rechenmodelle Sehr geehrter Herr Semsrott, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist Ihr Antrag nach dem Informa…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Rechenmodelle
Datum
29. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 12. Juli 2018 im Bundesministerium der Finanzen eingegangen. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung "aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde". Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 habe ich Sie auf die mögliche Kostenfolge Ihres Antrages hingewiesen. Diesbezüglich teilten Sie mit, dass Sie an dem vorgenannten Antrag trotz der Entstehung möglicher Kosten festhalten. Daraufhin wurden im Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Recherche- und Prüfungsschritte eingeleitet. Über Ihren Antrag entscheide ich nach§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Ihren Antrag lehne ich ab. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: § I Absatz I Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt§ 2 Nummer 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nach§ I Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen vermittelt das IFG hingegen nicht. Die Steuerschätzungen werden nicht durch das Bundesministerium der Finanzen, sondern durch den Arbeitskreis "Steuerschätzungen" (AKS), durchgeführt. Der Arbeitskreis ist ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, der in seiner Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden ist. Der AKS hat sich eine Geschäftsordnung (GO AKS) gegeben, welche für alle Vertreter verbindlich ist. Diese GO enthält u.a. Regelungen zur Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Außerdem regelt die GO AKS, dass das BMF nur die im Konsens erarbeiteten Ergebnisse der Steuerschätzungen veröffentlichen darf. Die Veröffentlichung der ,jüngsten" Steuerschätzung ist mit Datum vom 9. Mai 20 I8 erfolgt. Die jahrzehntelange Arbeit des AKS beruht ganz wesentlich auf Vertraulichkeit, was § 7 der GO AKS nochmals ausdrücklich klarstellt. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der AKS kein rein "verwaltungsinternes Gremium" ist, denn er ist heterogen zusammengesetzt aus Vertretern • des Bundesministeriums der Finanzen, • des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, • der obersten Finanzbehörden aller Länder, • der Deutschen Bundesbank, • des Statistischen Bundesamtes, • des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, • der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände (Deutscher Städtetag), • des DIW -Berlin - Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V., • des ifo Instituts- Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V., • des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, • des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforums Halle e. V., • des RWI - Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung. Zum Ablauf einer Steuerschätzung: Das im BMF zuständige Referat erstellt, wie weitere Mitglieder des Arbeitskreises, einen sog. Schätzvorschlag. In der Sitzung des AKS werden dann zu jeder einzelnen Steuerart die Schätzvorschläge gemeinsam diskutiert, bis sich ein Konsens aller Arbeitskreismitglieder ergibt. Die Ergebnisse dieser Diskussion werden in einer vorbereiteten Unterlage zusammengefasst, aus der die anschließend veröffentlichten Ergebnistabellen erstellt werden. Die Ergebnisse der Steuerschätzung sind Grundlage für die Aufstellung der Haushalte von Bund und Ländern sowie der finanzwirtschaftliehen Projektionen der Bundesregierung, die dem Stabilitätsrat vorgelegt werden. Des Weiteren orientieren sich Gemeinden und Sozialversicherungen bei der Aufstellung ihrer Haushalte am Ergebnis der Steuerschätzung. Neben den Ergebnistabellen wird zudem im Monatsbericht des BMF ein Aufsatz mit zusätzlichen Erläuterungen und Informationen veröffentlicht. Sowohl Ergebnistabellen als auch Aufsatz sind auf der Internetseite des BMF abrutbar. Insoweit handelt es sich hierbei um amtliche Informationen, welche aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, § 9 Absatz 3 IFG. Zu den Ergebnissen der Steuerschätzungen verlangen Sie aber ausdrücklich keinen Zugang. Sie begehren Zugang zu aktuellen Rechenmodellen mithilfe derer das Bundesministerium der Finanzen Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt sowie Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie den Datengrundlagen, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde. 1. Übersendung von elektronisch vorliegenden Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialen zu den Rechenmodellen existieren nicht. Insoweit wird Ihr Antrag bereits mangels vorhandener amtlicher Informationen abgelehnt. 2. Übersendung aktueller Rechenmodelle zu allen Steuerarten nebst Datengrundlagen, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde Sie begehren Zugang zu Informationen, welche die Grundlage der jüngsten Steuerschätzung darstellen. Es gibt jedoch kein isoliert zu betrachtendes Rechenmodell des BMF nebst Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen worden ist. Vielmehr gibt es aufgrund der vom AKS postulierten Methodenfreiheit unterschiedliche Rechenmodelle, die jeweils von den Schätzern zur Erstellung ihrer Schätzvorschläge genutzt werden. Dem beim BMF gepflegten Rechenmodell kommt hierbei jedoch eine besondere Bedeutung fiir den AKS zu, als es auch als Basis für die Erarbeitung des Schätzergebnisses genutzt wird. Es stellt insofern das zentrale Rechenmodell des AKS (Schätzunterlage) dar, welches seit Jahren als Grundlage aller Steuerschätzungen dient und dessen Änderungen grundsätzlich im AKS im Rahmen sogenannter Methodensitzungen diskutiert werden. Diese Schätzunterlage ist somit das "zentrale Werkzeug" des AKS, welches auch fiir kommende Steuerschätzungen Verwendung finden wird. a) Besonderes Amtsgeheimnis § 3 Nummer 4 IFG Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auflnformationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Dem Anspruch stehen die in § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 der GO AKS festgelegten Bestimmungen über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Vertraulichkeit der Beratungen entgegen. Die Vertraulichkeit aller Sitzungsinhalte und Unterlagen wurde zuletzt durch Beschluss des Arbeitskreises vom 21./22. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Vorschriften der GO AKS über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und die Vertraulichkeit der Beratungen konstituieren jedenfalls aber auch ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von§ 3 Nr. 4 IFG, das hier dem Informationszugangsanspruch entgegensteht. Daher kommt es nicht darauf an, ob die GO außerdem auch als besondere Rechtsvorschrift anzusehen ist. Ein besonderes Amtsgeheimnis ist dann gegeben, wenn es zum einen ausdrücklich geregelt und der Regelungszweck auch - gegebenenfalls in Abwägung mit dem Informationsinteresse nach dem IFG - anzuerkennen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. 8. 2008 - 13a F 11/08 -,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI. 2008, 1324 (1326). Zweck des Amtsgeheimnisses darf nicht Geheimhaltung um der Geheimhaltung willen sein, sondern das Geheimhaltungsbedürfnis muss durch legitime Zwecke gerechtfertigt sein. Daran gemessen liegt hier ein besonderes Amtsgeheimnis vor. Die Vertraulichkeitsregelungen des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" sind in der GO ausdrücklich niedergelegt. Der Schutzzweck der in der GO niedergelegten V erschwiegenheitspflicht rechtfertigt die Vertraulichkeit und damit den Schutz eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Arbeitskreis ist ein heterogen zusammengesetzter Beirat, welcher in seiner Arbeit unabhängig und nicht Seite s an Weisungen gebunden ist. Die Vertreter des AKS repräsentieren unterschiedliche Interessengruppen. Die Mitglieder des AKS stehen in ihrer Arbeit unter besonderem Augenmerk sowohl der entsendenden Interessengruppen als auch der Öffentlichkeit; dies ist der besonderen Bedeutung der Steuerschätzungsergebnisse und der damit verbundenen Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit geschuldet. Das Ergebnis der Beratungen des AKS hat damit erhebliche Bedeutung. Der AKS schätzt fiir Zwecke der Haushaltsaufstellung die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Bund übernimmt das Ergebnis der Schätzung ohne Änderung in den Etatansatz zu den Steuereinnahmen. Die seit Jahrzehnten eingespielte Verfahrensweise überträgt einen wesentlichen Bestandteil politischen Handeins (hier mit Bezug zum Budgetrecht des Parlaments als wesentliche Säule der demokratischen Grundordnung) auf ein autonom handelndes Gremium. Grundlage dafiir ist die Anerkennung des AKS als neutrales Expertengremium mit hoher Reputation und der Schätzergebnisse als "best guess" im politischen Raum sowie in Presse und Öffentlichkeit. Es sollte klar sein, dass es die "richtige" Schätzung nicht gibt. Durch die Schaffung des AKS und die Abgabe der Verantwortlichkeit fiir die Schätzung der Steuereinnahmen an den AKS wurde jedoch die "Überzeugungskraft" der Steuerschätzungen gestärkt. Für das BMF war dies im Jahre 1955 der entscheidende Grund fiir die Schaffung des AKS. Der AKS und das Vertrauen in den AKS kann jedoch nur erhalten werden, solange strikte Vertraulichkeit als seine wesentliche Geschäftsgrundlage bestehen bleibt: Der AKS basiert auf Methodenvielfalt und Einstimmigkeit, d.h. liegen die Schätzvorschläge der AKS-Mitglieder - wie regelmäßig der Fall - auseinander, so muss im Rahmen der Diskussion fiir jede Steuerart ein konsensfähiges Ergebnis herbeigefUhrt werden. Dies funktioniert nur, soweit die AKS-Mitglieder nicht gegenüber Dritten einem Rechtfertigungsdruck unterliegen. Vertraulichkeit ist also fiir alle AKS-Mitglieder zwingend. Das Bekanntwerden von Informationen stellt das BMF unter den Generalverdacht der Präjudizierung des Schätzergebnisses und beraubt die übrigen Mitglieder ihrer Möglichkeit, eigenverantwortlich und unbeeinflusst zu handeln. Dies beeinträchtigt nicht nur das Vertrauensverhältnis innerhalb des AKS sondern beschädigt auch das Ansehen des AKS in der Öffentlichkeit. Hierauf basiert jedoch - wie vorstehend dargestellt - die Wirksamkeit des AKS - im Extremfall würde der AKS insgesamt in Frage gestellt, da die Einrichtung des AKS und die Selbstbindung des Bundes zur Übernahme des Schätzergebnisses in den Haushaltsplan auf der Annahme basierte, damit die Planung der Steuereinnahmen einer öffentlich ausgetragenen Debatte entzogen zu haben. Die Steuerschätzung ist nach § 6 Abs. 2 GO AKS einstimmig zu beschließen. Das Plenum des AKS ist angesichts der jeweils beteiligten Vertreter von nicht immer, aber oft divergierenden Interessen in hohem Maße auf Kompromissbereitschaft angewiesen, "bei dem etwa ein Nachgeben [ ... ] in einer Frage einem Nachgeben [ ... ] in einer anderen Frage korrespondieren kann" (so auch: VG Köln, Urteil vom 25.02.201 0- 1 3 K 119/08 zur Vertraulichkeit interner Verhandlungen). Interne Abstimmungen im Vorfeld von Entscheidungen sind, um eine seites effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungstindung zu gewährleisten, notwendigerweise vertraulich (OVG NRW Beschluss vom 21. 8. 2008 - 1 3a F 11/08 -,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL). 2008, 1 324, juris Rn. 34). "Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden." (OVG NRW aaO., Rn. 39). Dementsprechend dürfen die Entscheidungen des AKS nicht aufgesplittert werden in Beiträge einzelner Beteiligter, die dann von diesen Beteiligten in der Öffentlichkeit rechtfertigt werden müssten. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit könnten Mitglieder des AKS vor diesem Hintergrund bei Beratungen vor solchen Kompromissen zurückschrecken oder auch Meinungsäußerungen, die ihrer Einschätzung nach fachlich durchaus geboten sind, unterlassen, weil sie fUrchten müssten, hinterher öffentlich oder von sonst interessierten Kreisen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Arbeitskreismitglieder ohne den Schutz der Vertraulichkeit auf sachlich gerechtfertigte Beratungsbeiträge verzichten, weil sie in der Öffentlichkeit lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit von Einflüssen gedeutet werden könnten. Um zu beständigen und ausgewogenen Ergebnissen zu gelangen, ist die unbefangene Diskussion des AKS über alle anstehenden Fragen notwendig und schutzwürdig. Ohne die gebotene Vertraulichkeit würde die offene Meinungsbildung und neutrale Entscheidungstindung beeinträchtigt. Der Prozess der Entscheidungstindung soll geschützt werden. Dieser Schutz dient dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen. Die Folge der Öffentlichkeit der Diskussionen wäre entweder, dass sachbezogene Diskussion nicht stattflinde bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Plenumssitzungen verlagert würde, oder gar eine Einigung gänzlich unterbliebe. All dies zu verhindern, stellt ein legitimes Interesse dar, was die Klassifizierung als besonderes Amtsgeheimnis im Sinne der Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit nach § 3 Nr. 4 IFG begründet. b) Behördliche Beratungen, § 3 Nummer 3 b) IFG Der Informationsanspruch zu diesen Daten ist aber auch gern. § 3 Nr. 3 b) IFG ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden beeinträchtigt wird. Die beantragten amtlichen Informationen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den vertraulichen Beratungen des AKS. Durch deren Bekanntwerden würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen des AKS - auch fUr künftige Sitzungen - beeinträchtigt werden. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG zielt nach der Gesetzesbegründung auf die innerbehördliche Vertraulichkeit auch im rein innerstaatlichen Rahmen ab; es geht um den Schutz der Vertraulichkeit von Verhandlungen und Beratungen. Die Vertraulichkeit der Beratung ist aus den oben ausgeführten Gründen notwendig. Zweck dieses Ausschlusstatbestandes ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Dabei sollen nach der Gesetzesbegründung Beratungen von Behörden bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen, bei Beratungen zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen erfasst werden. Die Beratungssitzungen des AKS sind daher grundsätzlich vom Schutzzweck umfasst. Erfasst ist der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. 8. 2010- 8 A 283/08 -,juris; OVG SH, Urteil vom 15. 9. 1998 4 L 139/98 -, NVwZ 1999,670 Gew. zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG). Die Beratungen des AKS sind vertraulich. Entsprechend sind die Sitzungen des AKS nicht öffentlich und die Mitglieder zur Verschwiegenheit über die Beratungen verpflichtet. Durch das Bekanntwerden der unterschiedlichen Schätzvorschläge, die maßgeblicher Teil der Beratungen sind, würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratung des AKS beeinträchtigt werden. Insoweit genügt die konkrete Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung; an die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses. Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 39; Roth, a.a.O., § 3 Rn. 1 06; Sitsen, a.a.O., S. 171; VG Berlin, Urteil vom 22. 10. 2008 - 2 A 114.07 -,juris. § 3 Nr. 3 IFG stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz zeitlich beschränkt sein kann ("wenn und solange"). Sind die Verhandlungen oder Beratungen insgesamt abgeschlossen, kann auch der Schutz von § 3 Nr. 3 IFG enden. Je nach Fallkonstellation kann es allerdings notwendig sein, Informationen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn-aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen zukünftige Beratungen dadurch belastet würden, dass ihnen die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt. Durch die festgelegte Zusammensetzung der in den AKS entsandten Vertreter könnte ein Verstoß gegen die Regelungen der GO und der aktuellen Beschlusslage durch Herausgabe der begehrten Unterlagen, nachteilige Auswirkungen auf die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit des AKS haben. Im vorliegenden Fall wäre die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hoch. Das ergibt sich aus der besonderen Zusammensetzung des AKS und der ihm zugewiesenen Aufgabe. seitea Der AKS ist ein heterogen besetztes Gremium, das verschiedene Verkehrskreise repräsentiert. Die Steuerschätzung soll, wie bereits geschrieben, nur einstimmig beschlossen werden. Es ist daher zwingend, dass die Mitglieder des AKS in hohem Maße zu Kompromissen bereit sind. Vor diesem Hintergrund kann der AKS die ihm zugewiesene Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefangen beraten und diskutieren können. Angesichts der oben näher beschriebenen Bedeutung der Ergebnisse des AKS besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Beratungen auf einer analytisch-sachlichen Ebene verbleiben und nicht in die interessenorientierte öffentliche Diskussion mit der Folge gelangen, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden. Für eine sachgerechte Schätzung ist deshalb eine Gesprächssituation erforderlich, die es den Mitgliedern ermöglicht, sich ohne Druck von außen allein an Sachfragen zu orientieren. Sie müssen in der Lage sein, offen und spontan diskutieren zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Äußerungen ständiger Beobachtung, Kritik und Beeinflussung von außen ausgesetzt sind. Wie dargestellt besteht die Gefahr, dass ohne den Schutz der Vertraulichkeit Mitglieder des AKS bei zukünftigen Beratungen - ihrer Auffassung nach fachlich gebotene - Meinungsäußerungen unterlassen, weil sie fürchten, dass ihre Stellungnahmen in der Öffentlichkeit lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten. Es droht aber auch - umgekehrt-, dass bestimmte Einschätzungen erfolgen, allein um den vermeintlichen Erwartungen der von den Arbeitskreismitgliedern repräsentierten Kreisen gerecht zu werden. Schlimmer noch wäre der Zerfall des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", weil aufgrund der möglicherweise entstehenden permanenten Rechtfertigungssituation die Funktion des mehr als 60 Jahre tagenden Arbeitskreises insgesamt in Frage gestellt wird oder dessen Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Vertraulichkeitsschutz gilt nicht nur für einen beschränkten Zeitraum - etwa die letzte Sitzung, sondern über die Entscheidungstindung als solche hinaus; denn zur Sicherstellung einer effektiven Schätzung muss für deren Mitglieder kontinuierlich eine Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit gewährleistet sein. Im Ergebnis wird durch diesen Informationsausschluss auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt, welcher - auch im Anwendungsbereich des IFG - als unausforschbarer Handlungsbereich der Exekutive bei ressortinternen und ressortübergreifenden Tätigkeiten anerkannt ist. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BVerfG [BVerfGE 67, 100 (139); BVerfGE 110, 199 (214 ff.); BVerfGE 124, 78 (120 ff.); jüngst BVerfGE 131, 152 (206); s. auch BVerwGE 141, 122 Rn. 31; NVwZ 2012, 251; zusammenfassend Schnabel/Freund DÖV 2012, 192 (193 f.)] schließt der exekutive Kernbereich einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Die Herausgabe der von Ihnen seites begehrten amtlichen Informationen könnte- wie oben dargestellt - die Arbeitsfähigkeit des Arbeitskreises massiv beeinträchtigen bzw. unmittelbare Auswirkungen auf den Fortbestand des Arbeitskreises haben. Dadurch würde aber zugleich die exekutive Eigenverantwortung der Behörde zumindest mittelbar beeinträchtigt werden, weil sich die Entscheidung der Behörde, die Steuerschätzung nicht allein, sondern durch ein unabhängiges Gremium durchfUhren zu lassen, so nicht mehr umsetzbar wäre. Es muss der Bundesregierung überlassen sein, Steuerschätzungen unter organisatorischer Einbindung betroffener Kreise zu erstellen, auch, wenn damit zwangsläufig Anforderungen an die Vertraulichkeit der Beiträge verbunden sind. Diese Vertraulichkeit aufzuheben hieße, die Einrichtung des Arbeitskreises und die Übertragung der Aufgabe der Steuerschätzung auf diesen Kreis und damit die Steuerschätzung mit ihrem gegenwärtigen Inhalt und zu ihrem gegenwärtigen Zweck unmöglich zu machen. c) Vertraulich übermittelte Information,§ 3 Nummer 7 IFG Soweit Ihr Antrag auch Schätzvorschläge betrifft, welche dem BMF durch eines der im AKS vertretenden Wirtschaftsforschungsinstitute zur Verfügung gestellt worden sind, handelt es sich hierbei auch um vertraulich übermittelte Informationen im Sinne des § 3 Nummer 7 IFG. § 7 Abs. 1 der GO regelt diesbezüglich, dass die Weitergabe der vertraulich übersandten Informationen nicht gestattet ist. Das Interesse der privaten Dritten an der vertraulichen Behandlung der vertraulich übermittelten Informationen besteht gegenwärtig fort. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97 in 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage . Die bisherige Korrespondenz finde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechenmodelle zu Steuerschätzungen“ [#31849] [#31849]
Datum
1. November 2018 11:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage . Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/31849 Das BMF hat meine Anfrage zu Rechenmodellen zur Steuerschätzung abgelehnt. Da Ihnen diese Thematik bereits bekannt ist, bitte ich um Zusendung Ihrer vorherigen Stellungnahme hierzu. Sollte sich die Argumentation des BMF geändert haben, würde ich mich in diesem Fall um eine Vermittlung freuen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 31849.pdf - 2018-07-31_1-2018_0627712.pdf - 2018-07-31_1-HinweiseDatenschutzIFG.pdf - 2018-09-13_1-IFG-Schreiben_2018_0737595.pdf - 2018-10-29_1-bmf-rechenmodelle-ablehnung.pdf Anfragenr: 31849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-729/002 II#0215 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechenmodelle zu Steuerschätzungen“ [#31849] [#31849]
Datum
7. November 2018 12:56
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-729/002 II#0215 Sehr geehrter Herr Semsrott, im Anhang übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in dem von Ihnen erwähnten Verfahren. Den Namen des damaligen Petenten habe ich zunächst geschwärzt. Sollten Sie diesen ebenfalls haben wollen, müsste ich zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren einleiten. Bitte geben Sie mir ggf. eine kurze Rückmeldung. Ich gehe davon aus, dass Sie vor dem Hintergrund des Inhalts meines Schreibens keine Vermittlung mehr wünschen. Sollte dies doch der Fall sein, bitte ich ebenfalls um einen kurzen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
--- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 25. Oktober 2018 mit dem Zeiche…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch VB5 - O 1319/18/10162 „Rechenmodelle zu Steuerschätzungen“ [#31849]
Datum
10. November 2018 11:24
An
Bundesministerium der Finanzen
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--- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 25. Oktober 2018 mit dem Zeichen VB5 - O 1319/18/10162 lege ich Widerspruch ein. Die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG, § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sind nicht einschlägig. § 3 Nr. 3 lit. b) IFG Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, -juris-). Bei den Rechenmodellen der Steuerschätzung handelt es sich um das Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis Steuerschätzungen. Der bereits abgeschlossene Beratungsprozess kann deshalb nicht mehr tangiert sein. Da das Informationsbegehren vorliegend nur auf die aktuellen Rechenmodelle sowie die Datengrundlagen bezogen ist und einzelne Beiträge der Beteiligten nicht angefragt sind, ist eine Beeinträchtigung künftiger Beratungen nicht hinreichend dargelegt. Exekutive Eigenverantwortung Auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ist nicht tangiert. Der Schutz dieses verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichs der Willensbildung der Regierung wird durch den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG sichergestellt. Zum geschützten Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchem Grund die angeforderten Akten dem exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie auch nach Abschluss des Vorgangs nicht herausgegeben werden können. Hierzu muss die Regierung die tragenden Erwägungen, auf die sich die Annahme einer einengenden Vorwirkung gründet, tatsachengestützt darlegen. 3 Nr. 4 IFG Ein besonderes Amtsgeheimnis kann etwa durch spezialgesetzliche Regelungen (z.B. das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis oder das Statistikgeheimnis) gegeben sein. Erforderlich ist jedoch auf jeden Fall eine entsprechende gesetzliche Regelung, da ein durch Gesetz gewährtes Recht wie hier das Recht auf Informationszugang nur durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Eine solche liegt nicht vor. Die Geschäftsordnung, die der Kreis sich selbst gibt, kann nicht gesetzliche Regelungen des IFG außer Kraft setzen. § 3 Nr. 7 IFG Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Voraussetzung ist eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten. Dar+ber hinaus ist auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Ein solches Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt dann vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, -juris-). Einem Teilnehmer an einem offiziellen Arbeitskreis drohen durch die Herausgabe der von ihm zugelieferten Informationen keine Nachteile in diesem Sinn. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 31849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 12. November 2018 legen Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Rechenmodelle zu Steuerschätzungen
Datum
7. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 12. November 2018 legen Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 25. Oktober 2018- GZ: V B 5 - 0 1319 118 110162, DOK 2018/0737603- ein. Hierzu ergeht folgender W I D E R S P R UC H S B E SC H E I D : I. Ihren Widerspruch weise ich zurück. II. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. III. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist spätestens bis zum 12. März 2019 zu überweisen an: Bundeskasse Halle Deutsche Bundesbank Leipzig IBAN DE 39 8600 0000 0086 0010 40 BIC MARKDEF 1860 Verwendungszweck 1180 0437 9423. Begründung: Mit Ihrem IFG-Antrag vom 12. Juli 2018 baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übersendung "aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde". Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 wurde Ihr Antrag abgelehnt, weil Ausschlussgründe Ihrem Zugangsbegehren entgegenstanden. Gegen diese Ablehnung legten Sie mit Schreiben vom 12. November 2018 Widerspruch ein. Sie begründen Ihren Widerspruch damit, dass die Ausnahmetatbestände des § 3 Nummer 3 b) IFG, § 3 Nummer 4 IFG, § 3 Nummer 7 IFG sowie der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht einschlägig wären. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Nach nochmaliger Prüfung Ihres IFG-Antrages unter Zugrundelegung Ihrer Widerspruchsbegründung vom 12. November 2018 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ein Zugang zu den von Ihnen begehrten Unterlagen derzeit nicht möglich ist. Wie bereits im Ausgangsbescheid erläutert, werden die Steuerschätzungen nicht durch das Bundesministerium der Finanzen, sondern durch den Arbeitskreis "Steuerschätzungen" (AKS) durchgefiihrt. Der Arbeitskreis ist ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, der in seiner Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden ist. Zu Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise des AKS und dem Ablauf der eigentlichen Steuerschätzung verweise ich vollumfänglich auf meine Ausftihrungen im Ausgangsbescheid. 1. Übersendung von elektronisch vorliegenden Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialen zu den Rechenmodellen existieren nicht. Insoweit wird Ihr Antrag bereits mangels vorhandener amtlicher Informationen abgelehnt. 2. Übersendung aktueller Rechenmodelle zu allen Steuerarten nebst Datengrundlagen, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde Sie begehren Zugang zu Informationen, welche die Grundlage der am 9. Mai 2018 veröffentlichten Steuerschätzung darstellen. Es gibt jedoch kein isoliert zu betrachtendes Rechenmodell des BMF nebst Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen worden ist. Vielmehr gibt es aufgrund der vom AKS postulierten Methodenfreiheit unterschiedliche Rechenmodelle, die jeweils von den Schätzern zur Erstellung ihrer Schätzvorschläge genutzt werden. Dem beim BMF gepflegten Rechenmodell kommt hierbei jedoch eine besondere Bedeutung für den AKS zu, als es auch als Basis ftir die Erarbeitung des Schätzergebnisses genutzt wird. Es stellt insofern das zentrale Rechenmodell des AKS (Schätzunterlage) dar, welches seit Jahren als Grundlage aller Steuerschätzungen dient und dessen Änderungen grundsätzlich im AKS im Rahmen sogenannter Methodensitzungen diskutiert werden. Diese Schätzunterlage ist somit das "zentrale Werkzeug" des AKS, welches auch für kommende Steuerschätzungen Verwendung finden wird. a) Besonderes Amtsgeheimnis, § 3 Nummer 4 IFG Der im Ausgangsbescheid geltend gemachten Zugangsverweigerung nach § 3 Nummer 4 IFG halten Sie entgegen, dass ftir einen solchen Informationsausschluss in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Da eine solche nicht vorläge, könne die gesetzliche Regelung des IFG nicht durch eine GO außer Kraft gesetzt werden. Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Der AKS hat sich eine Geschäftsordnung (GO AKS) gegeben, welche für alle Vertreter im AKS verbindlich ist. Diese GO enthält u. a. Regelungen zur Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Außerdem regelt die GO AKS, dass das BMF nur die im Konsens erarbeiteten Ergebnisse der Steuerschätzungen veröffentlichen darf. Dem Anspruch stehen die in § 4 Absatz 2, § 6, § 7 Absatz 1 der GO AKS festgelegten Bestimmungen über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Vertraulichkeit der Beratungen entgegen. Die Vertraulichkeit aller Sitzungsinhalte und Unterlagen wurde zuletzt durch Beschluss des Arbeitskreises vom 21. /22. Februar 201 7 nochmals ausdrücklich bestätigt. Wie bereits im Ausgangsbescheid erläutert, konstituieren die Vorschriften der GO AKS jedenfalls auch ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nummer 4. Daher kommt es nicht darauf an, ob die GO außerdem auch als besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nummer 4 anzusehen ist. Insofern trägt Ihre Widerspruchsbegründung nicht. Auf meine Ausführungen im Ausgangsbescheid nehmen Sie im Übrigen nicht Bezug: Ein besonderes Amtsgeheimnis ist dann gegeben, wenn es ausdrücklich geregelt und der Regelungszweck auch - gegebenenfalls in Abwägung mit dem Informationsinteresse nach dem IFG - anzuerkennen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. August 2008 - 13a F 11/08 -,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2008, 1324 (1326). Daran gemessen liegt hier ein besonderes Amtsgeheimnis vor. Die Vertraulichkeitsregelungen des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" sind in der GO ausdrücklich niedergelegt. Der Schutzzweck der in der GO niedergelegten Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt die Vertraulichkeit und damit den Schutz eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Arbeitskreis ist ein heterogen zusammengesetzter Beirat, welcher in seiner Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden ist. Die Vertreter des AKS repräsentieren unterschiedliche Interessengruppen. Die Mitglieder des AKS stehen in ihrer Arbeit unter besonderem Augenmerk sowohl der entsendenden Interessengruppen als auch der Öffentlichkeit; dies ist der besonderen Bedeutung der Steuerschätzungsergebnisse und der damit verbundenen Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit geschuldet. Das Ergebnis der Beratungen des AKS hat damit erhebliche Bedeutung. Der AKS schätzt fiir Zwecke der Haushaltsaufstellung die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Bund übernimmt das Ergebnis der Schätzung ohne Änderung in den Etatansatz zu den Steuereinnahmen. Die seit Jahrzehnten eingespielte Verfahrensweise überträgt einen wesentlichen Bestandteil politischen Handeins (hier mit Bezug zum Budgetrecht des Parlaments als wesentliche Säule der demokratischen Grundordnung) auf ein autonom handelndes Gremium. Grundlage dafür ist die Anerkennung des AKS als neutrales Expertengremium mit hoher Reputation und der Schätzergebnisse als "best guess" im politischen Raum sowie in Presse und Öffentlichkeit. Es sollte klar sein, dass es die "richtige" Schätzung nicht gibt. Durch die Schaffung des AKS und die Abgabe der Verantwortlichkeit fl.ir die Schätzung der Steuereinnahmen an den AKS wurde jedoch die "Überzeugungskraft" der Steuerschätzungen gestärkt. Für das BMF war dies im Jahre 1955 der entscheidende Grund fl.ir die Schaffung des AKS. Der AKS und das Vertrauen in den AKS kann jedoch nur erhalten werden, solange strikte Vertraulichkeit als seine wesentliche Geschäftsgrundlage bestehen bleibt: Der AKS basiert auf Methodenvielfalt und Einstimmigkeit, d. h. liegen die Schätzvorschläge der AKSMitglieder- wie regelmäßig der Fall- auseinander, so muss im Rahmen der vertraulichen Diskussion für jede Steuerart ein konsensfähiges Ergebnis herbeigefUhrt werden. Dies funktioniert nur, soweit die AKS-Mitglieder nicht gegenüber Dritten einem Rechtfertigungsdruck unterliegen. Vertraulichkeit ist also für alle AKS-Mitglieder zwingend. Das Bekanntwerden von Informationen stellt das BMF unter den Generalverdacht der Präjudizierung des Schätzergebnisses und beraubt die übrigen Mitglieder ihrer Möglichkeit, eigenverantwortlich und unbeeinflusst zu handeln. Dies beeinträchtigt nicht nur das Vertrauensverhältnis innerhalb des AKS, sondern beschädigt auch das Ansehen des AKS in der Öffentlichkeit. Hierauf basiert jedoch - wie vorstehend dargestellt- die Wirksamkeit des AKS; im Extremfall würde der AKS insgesamt in Frage gestellt, da die Einrichtung des AKS und die Selbstbindung des Bundes zur Übernahme des Schätzergebnisses in den Haushaltsplan auf der Annahme basierte, damit die Planung der Steuereinnahmen einer öffentlich ausgetragenen Debatte entzogen zu haben. Die Steuerschätzung ist nach § 6 Absatz 2 GO AKS einstimmig zu beschließen. Das Plenum des AKS ist angesichts der jeweils beteiligten Vertreter von nicht immer, aber oft divergierenden Interessen in hohem Maße auf Kompromissbereitschaft angewiesen, bei dem etwa ein Nachgeben in einer Frage einem Nachgeben in einer anderen Frage korrespondieren kann (so auch: VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2010- 13 K 119/08 - zur Vertraulichkeit interner Verhandlungen). Interne Abstimmungen im Vorfeld von Entscheidungen sind, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten, notwendigerweise vertraulich (OVG NRW Beschluss vom 21. 8. 2008- 13a F 11/08 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2008, 1324, juris Rn. 34). "Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden" (OVG NRW a. a. 0., Rp. 39). Dementsprechend dürfen die Entscheidungen des AKS nicht aufgesplittet werden in Beiträge einzelner Beteiligter, die dann von diesen Beteiligten in der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden müssten. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit könnten Mitglieder des AKS bei Beratungen vor solchen Kompromissen zurückschrecken oder auch Meinungsäußerungen, die ihrer Einschätzung nach fachlich durchaus geboten sind, unterlassen, weil sie fUrchten müssten, hinterher öffentlich oder von sonst interessierten Kreisen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Arbeitskreismitglieder ohne den Schutz der Vertraulichkeit auf sachlich gerechtfertigte Beratungsbeiträge verzichten, weil sie in der Öffentlichkeit lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit von Einflüssen gedeutet werden könnten. Um zu beständigen und ausgewogenen Ergebnissen zu gelangen, ist die unbefangene Diskussion des AKS über alle anstehenden Fragen notwendig und schutzwürdig. Ohne die gebotene Vertraulichkeit würde die offene Meinungsbildung und geschützte neutrale Entscheidungstindung beeinträchtigt. Dieser Schutz dient dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können. Die Folge der Öffentlichkeit der Diskussionen wäre entweder, dass sachbezogene Diskussion nicht stattfände bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Plenumssitzungen verlagert würde oder gar eine Einigung gänzlich unterbliebe. All dies zu verhindern, stellt ein legitimes Interesse dar, was die Klassifizierung als besonderes Amtsgeheimnis im Sinne der Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit nach § 3 Nummer 4 IFG begründet. Aus diesem Grund steht auch nach erneuter Prüfung fest, dass der Informationszugang zu den von Ihnen begehrten Dokumenten nicht möglich ist. b) Behördliche Beratungen,§ 3 Nummer 3 b) IFG Darüber hinaus wurde der Informationsausschluss auf den Ausschlussgrund des § 3 Nummer 3 b) IFG gestützt. Hierzu tragen Sie vor, dass diesem Ausschlussgrund nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung unterfallt Ausgenommen seien das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Die Rechenmodelle seien das Ergebnis der Beratungen. Da das Begehren nur auf die aktuellen Rechenmodelle sowie die Datengrundlagen bezogen sei und keine einzelnen Beiträge angefragt worden seien, wäre die Beeinträchtigung künftiger Beratungen nicht hinreichend dargelegt. Wie bereits dargestellt, existiert im BMF nur ein zentrales Rechenmodell, welches wiederum Grundlage einer jeden Steuerschätzung ist. Zu genau diesem Rechenmodell begehren Sie Zugang. Rechenmodelle anderer AKS-Teilnehmer können- da sie dem BMF nicht vorliegen nicht herausgegeben werden. Insoweit besteht auch keine Informationsbeschaffungspflicht hinsichtlich weiterer Schätzmodelle. Das Ergebnis der Steuerschätzung, wie es sich aus dem zentralen Rechenmodell ergibt, wurde durch das BMF bereits veröffentlicht. Insofern handelt es sich hierbei um Daten im Sinne des § 9 Absatz 3 IFG, welche Sie sich in zurnutbarer Weise auf der Internetseite des BMF beschaffen können. Die von Ihnen begehrten Datengrundlagen sind die einzelnen mündlichen oder schriftlichen Schätzbeiträge aller Mitglieder des AKS. Seite 1 Insofern ist Ihr Vorbringen, dass keine einzelnen Beiträge der Beteiligten angefragt worden seien, nicht nachvollziehbar. Soweit daneben statistische Informationen genutzt werden (Daten zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und zu den Steuereinnahmen), entstammen sie grundsätzlich öffentlich verfügbaren Quellen auf die in zurnutbarer Weise zugegriffen werden kann. Deshalb komme ich auch nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, dass bezüglich der von Ihnen begehrten Daten zusätzlich auch § 3 Nummer 3 b) IFG Ihrem Anspruch auf Informationszugang entgegensteht. Wie bereits geschrieben, begehren Sie Zugang zu der zentralen "Steuerschätzungsdatei" des BMF, welche der zentrale Gegenstand laufender und künftiger Beratungen ist. Daneben begehren Sie die unterschiedlichen Datengrundlagen, die in die Steuerschätzung einfließen - also doch die einzelnen Beiträge der Beteiligten. Die von Ihnen beantragten amtlichen Informationen sind zentraler Gegenstand der vertraulichen Beratungen des AKS. Durch deren Bekanntwerden würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen des AKS - auch für künftige Sitzungen - beeinträchtigt werden. Auch dazu widerhole ich die Ausführungen im Ausgangsbescheid, auf die Sie nicht weiter eingehen: Erfasst ist der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 283/08 -,j uris; OVG SH, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670 Uew. zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 UIG). Die Beratungen des AKS sind vertraulich. Entsprechend sind die Sitzungen des AKS nicht öffentlich und die Mitglieder zur Verschwiegenheit über die Beratungen verpflichtet. Durch das Bekanntwerden der unterschiedlichen Schätzvorschläge sowie der zentralen Schätzdatei, die maßgebliche Teile der Beratungen darstellen, würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen des AKS beeinträchtigt werden. Insoweit genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung; an die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen,j e größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses. Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 39; Roth, a. a. 0., § 3 Rn. 106; Sitsen, a. a. 0., S. 171; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2008- 2 A 114.07 -,juris. § 3 Nummer 3 b) IFG stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz zeitlich beschränkt sein kann ("wenn und solange"). Sind die Verhandlungen oder Beratungen insgesamt abgeschlossen, kann auch der Schutz von§ 3 Nummer 3 IFG enden. Je nach Fallkonstellation kann es allerdings notwendig sein, Informationen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn- aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen - zukünftige Beratungen dadurch belastet würden, dass ihnen die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt. Durch die festgelegte Zusammensetzung der in den AKS entsandten Vertreter und die turnusmäßige Zusammenkunft könnte ein Verstoß gegen die Regelungen der GO und der aktuellen Beschlusslage durch Herausgabe der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit des AKS haben. Im vorliegenden Fall wäre die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hoch. Das ergibt sich aus der besonderen Zusammensetzung des AKS und der ihm zugewiesenen Aufgabe. Der AKS ist ein heterogen besetztes Gremium, das verschiedene Verkehrskreise repräsentiert. Die Steuerschätzung wird, wie bereits geschrieben, nur einstimmig beschlossen. Es ist daher zwingend, dass die Mitglieder des AKS in hohem Maße zu Kompromissen bereit sind. Vor diesem Hintergrund kann der AKS die ihm zugewiesene Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefangen beraten und diskutieren können. Angesichts der besonderen Bedeutung der Arbeit des AKS besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Beratungen auf einer analytisch-sachlichen Ebene verbleiben und nicht in die interessenorientierte öffentliche Diskussion mit der Folge gelangen, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden. Für eine sachgerechte Schätzung ist deshalb eine Gesprächssituation erforderlich, die es den Mitgliedern ermöglicht, sich ohne Druck von außen allein an Sachfragen zu orientieren. Sie müssen in der Lage sein, offen und spontan diskutieren zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Äußerungen ständiger Beobachtung, Kritik und Beeinflussung von außen ausgesetzt sind. Wie dargestellt, besteht die Gefahr, dass ohne den Schutz der Vertraulichkeit Mitglieder des AKS bei zukünftigen Beratungen - ihrer Auffassung nach fachlich gebotene - Meinungsäußerungen unterlassen, weil sie fürchten, dass ihre Stellungnahmen in der Öffentlichkeit . lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten. Es droht aber auch - umgekehrt -, dass bestimmte Einschätzungen erfolgen, allein um den vermeintlichen Erwartungen der von den Arbeitskreismitgliedern repräsentierten Kreisen gerecht zu werden. Schlimmer noch wäre der Zerfall des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", weil aufgrund der möglicherweise entstehenden permanenten Rechtfertigungssituation die Funktion des mehr als 60 Jahre tagenden Arbeitskreises insgesamt in Frage gestellt wird oder dessen Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Vertraulichkeitsschutz gilt nicht nur für einen beschränkten Zeitraum - etwa die letzte Sitzung -, sondern über die Entscheidungstindung als solche hinaus; denn zur Sicherstellung Seite 9 einer effektiven Schätzung muss für deren Mitglieder kontinuierlich eine Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit gewährleistet sein. Im Ergebnis wird im Rahmen des § 3 Nummer 3 b) IFG auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt, welcher - auch im Anwendungsbereich des IFG - als unausforschbarer Handlungsbereich der Exekutive bei ressortinternen und ressortübergreifenden Tätigkeiten anerkannt ist. c) Vertraulich übermittelte Information,§ 3 Nummer 7 IFG Für einen Teil der von Ihnen begehrten Unterlagen, nämlich soweit diese dem AKS von privaten Wirtschaftsforschungsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, wurde der Informationsausschluss zusätzlich auf § 3 Nummer 7 IFG gestützt. Hiergegen wenden Sie ein, dass einem Teilnehmer an einem offiziellen Arbeitskreis keine Nachteile im Sinne des § 3 Nummer 7 IFG dadurch drohen, dass seine Beiträge einzeln veröffentlicht werden. Die Übersendung der Schätzvorschläge durch die privaten Wirtschaftsforschungsinstitute erfolgte im gegenseitigen Vertrauen auf die Einhaltung der getroffenen Vertraulichkeitsabrede. Es ist nicht auszuschließen, dass den Wirtschaftsforschungsinstituten durch die V eröffentlichung der vertraulich übermittelten Unterlagen, etwa durch drastische Abweichungen zu den tatsächlich veröffentlichen Steuerschätzungen, Nachteile drohen. Diese können beispielsweise in einem Reputationsverlust oder einem ausschließlich hierdurch entstehenden Rechtfertigungsdruck liegen. Dies könnte wiederum dazu führen, dass sich die privaten Wirtschaftsforschungsinstitute aus dem Teilnehmerkreis des AKS zurückziehen. Dadurch würden auch dem AKS Nachteile entstehen, da künftig eine Diskussion im bewährten Rahmen nicht mehr stattfinden kann. Das Interesse der privaten Dritten an der vertraulichen Behandlung der vertraulich übermittelten Informationen besteht gegenwärtig fort. Zu II. und III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § § 80 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, 10 Absatz 3 IFG, 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i. V. m. Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV. Erhoben wird danach die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruches in Höhe von 30,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben. Die Anschrift lautet: Kirchstraße 7 in 10557 Berlin. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Klage K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
20. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin - Beklagte - wegen: Informationszugang Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir, wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2019, die aktuellen Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, die dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie die Datengrundlage aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde, herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal der Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist der Arbeitskreis Steuerschätzungen (AKS) angegliedert. Bei dem AKS handelt es sich um einen Beirat beim BMF, dessen Mitglieder aus diversen Institutionen, u.a. dem BMF selbst, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank und dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entsandt werden. Der AKS schätzt in der Regel im Mai und November jedes Jahres auf Grundlage der gesamtwirtschaftlichen Eckdaten der Bundesregierung sowie der zum Schätztermin vorliegenden Daten zum Steueraufkommen die künftigen Steuereinnahmen. Seine Prognosen sind Grundlage der Haushaltsplanung von Bund, Ländern und Kommunen. Zur Vorbereitung der Sitzungen des Arbeitskreises erstellen einzelne Mitglieder mit eigenen Methoden und Modellen Schätzvorschläge für alle Steuerarten. In speziellen Sitzungen werden die verwendeten sowie neuere methodische Ansätze vorgestellt und diskutiert. Die eingebrachten Schätzvorschläge werden im Arbeitskreis diskutiert bis ein Konsens erreicht wird. Die Ergebnisse, also die Schätzungen, veröffentlicht das BMF. Mit E-Mail vom 10.11.2018 (beigefügt als Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte über FragDenStaat.de um die Zusendung aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde. Mit Bescheid vom 12.07.2018 (beigefügt als Anlage K 2) wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass elektronische Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien nicht existieren. In Bezug auf die Rechenmodelle führte die Beklagte aus, dass es kein isoliert zu betrachtendes Rechenmodell des BMF nebst Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen worden ist, gebe. Vielmehr gebe es verschiedene Modelle, die für die jeweiligen Schätzvorschläge genutzt würden. Das zentrale Rechenmodell des AKS stelle jedoch das beim BMF gepflegte Rechenmodell dar. Der Herausgabe stünden jedoch die Ausschlussgründe des §§ 3 Nr. 3b, Nr. 4, Nr. 7 IFG sowie der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung entgegen. Der AKS habe sich eine Geschäftsordnung (GO AKS) mit Regelungen zur Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gegeben habe (anbei als Anlage K 3). Die in § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 der GO AKS festgelegten Bestimmungen über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Vertraulichkeit der Beratungen konstituieren nach Ansicht der Beklagten ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG. Darüber hinaus stehe dem Anspruch des Klägers § 3 Nr. 3 b) IFG entgegen, da die begehrten Informationen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraulichen Beratungen des AKS stünden. Durch deren Bekanntwerden würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen des AKS – auch für künftige Sitzungen – beeinträchtigt. Darüber hinaus würde durch den Informationsausschluss auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt. Bei den Schätzvorschlägen, die dem BMF durch eines der im AKS vertretenen Wirtschaftsforschungsinstitute zur Verfügung gestellt wurden, handele es sich um vertraulich übermittelte Informationen i.S.d. § 3 Nr. 7 IFG. Der Kläger erhob mit vorab versandter E-Mail vom 10.11.2018 Widerspruch (beigefügt als Anlage K 4), der mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2019 (beigefügt als Anlage K 5), dem Kläger zugestellt am 07.02.2019, zurückgewiesen wurde. Bereits im Februar 2017 beantragte ein Petent, Herr Markus Meinzer, über die Plattform FragDenStaat.de die Herausgabe der Rechenmodelle und Datengrundlagen zur Steuerschätzung beim BMF. Nachdem das BMF den Antrag mit nahezu gleichlautender Begründung wie im vorliegenden Verfahren zurückgewiesen hatte, suchte er um Vermittlung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nach. Mit Schreiben vom 28.03.2017 (beigefügt als Anlage K 6) legte die BfDI ihre grundlegenden Bedenken gegen die vom BMF vorgebrachten Ausschlussgründe dar und machte deutlich, dass dem Petenten nach ihrer Ansicht der Informationszugang zu gewähren ist. Nachdem das BMF an seiner Rechtsauffassung festhielt und der Petent sein Begehren nicht weiterverfolgte, fand eine gerichtliche Klärung bisher nicht statt. In ihrem 6. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2016-2017 (Ausschnitt beigefügt als Anlage K 7) betonte die BfDI erneut, dass sie die genannten Ausschlussgründe nicht für einschlägig bzw. hinreichend dargelegt hielt. Nach Auffassung der BfDI können Rechenmodelle und Datengrundlagen zur Steuerschätzung nach dem IFG zugänglich sein. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Soweit die Beklagte behauptet, dass ihr Rechenmodelle anderer AKS-Teilnehmer nicht vorliegen, überzeugt das nicht. In speziellen Sitzungen des AKS werden die verschiedenen Ansätze und Rechenmodelle diskutiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie Teil der Unterlagen des AKS sind und dem BMF vorliegen. In Bezug auf sämtliche angefragte Informationen sind Ausschlussgründe nicht ersichtlich. 1. Besonderes Amtsgeheimnis, § 3 Nr. 4 IFG Der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund des besonderen Amtsgeheimnisses gem. § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG ist nicht einschlägig. Es fehlt bereits an einer parlamentsgesetzlichen Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten konstituieren die Vorschriften der GO AKS, die sich der AKS selbst gegeben hat, kein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG. Bei § 3 Nr. 4 IFG handelt es sich um eine bloße Rezeptionsnorm, die an fachgesetzliche Vorschriften anknüpft (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 204). Zwar kann eine solche Rechtsvorschrift auch ein untergesetzlicher Rechtsakt sein. Dann muss dieser jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 214). Es ist nicht ersichtlich, auf welchem Parlamentsgesetz die GO AKS beruhen soll. Die Anerkennung ungeschriebener Amtsgeheimnisse würde im Ergebnis dazu führen, dass die Verwaltung ohne gesetzliche Legitimation selbst (willkürlich) über den Ausschluss bestimmter Informationen bestimmen könnte (vgl. Ausführungen der BfDI, Anlage K 7). Da es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die GO AKS fehlt, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beklagten nicht an. 2. Behördliche Beratungen, § 3 Nr. 3 b) IFG Dem Zugang zu den begehrten Informationen steht nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG entgegen. Unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei dem AKS nicht um eine Behörde handelt, liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 b) IFG nicht vor. Dieser soll die ungestörte Entscheidungsfindung von Behörden schützen, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung. Informationen können dann geschützt sein, wenn sie Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung zulassen (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 134 m.w.N.). Tatsachengrundlagen und die Grundlage der Willensbildung ebenso wie das Beratungsergebnis sind von § 3 Nr. 3 b) IFG nicht geschützt, weil hieraus keine Rückschlüsse auf den Gang der Meinungsbildung gezogen werden können (BeckOK InfoMedienR/Schimer a.a.O., m.w.N.). Fälschlicherweise geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei den einzelnen Schätzvorschlägen um Beiträge der Beteiligten handelt, die dem Schutzbereich des § 3 Nr. 3 b) IFG unterfallen. Die einzelnen Schätzvorschläge stellen jedoch den Beratungsgegenstand des AKS dar. Inwieweit deren Herausgabe einen unbefangenen Meinungsaustausch gefährden soll, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch die von den Mitgliedern des AKS für ihre Schätzvorschläge verwendeten Rechenmodelle unterfallen dem Schutzbereich des § 3 Nr. 3 b) IFG nicht, denn auch diese stellen die Grundlage der Beratungen des AKS dar. Bei dem (endgültigen) Rechenmodell, das dem BMF vorliegt und aufgrund dessen die letzte Steuer-schätzung vorgenommen wurde, handelt es sich um das Ergebnis der Beratungen im AKS (vgl. Ausführungen der BfDI – Anlage K 7). Der Kläger hat nicht die Herausgabe der einzelnen Diskussionsbeiträge der Mitglieder des AKS gefordert. Daher gehen die Ausführungen der Beklagten, dass ohne den Schutz der Vertraulichkeit Mitglieder des AKS bei zukünftigen Beratungen - ihrer Auffassung nach- fachlich gebotene Meinungsäußerungen unterlassen, am Thema vorbei. Dementsprechend ist auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unter keinem Gesichtspunkt berührt. 3. Vertraulich übermittelte Informationen, § 3 Nr. 7 IFG Auch soweit die Beklagte sich in Bezug auf von privaten Wirtschaftsforschungsinstituten übersandte Schätzvorschläge, § 3 Nr. 7 IFG geltend macht, überzeugt dies nicht. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 IFG ist schon nicht eröffnet. Diese Norm soll die Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit den Behörden, die in hohem Maße auf eine – insbesondere freiwillige – Informationszusammenarbeit mit Bürgern angewiesen sind, fördern (vgl. BT-Drs 15/4493, S. 11). Sie dient allein dem Schutz von Informanten und Hinweisgebern u.a. auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Verfassungsschutzes oder des Wettbewerbsrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 – OVG 12 B 5.08 m.w.N.). Es geht um den Schutz von Informanten, indem ihre Identität nicht preisgegeben wird (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 309). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Unabhängig davon, fehlt es an einer Vertraulichkeitsabrede. Voraussetzung von § 3 Nr. 7 IFG ist neben dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, eine Dokumentation der verabredeten vertraulichen Behandlung einer bestimmten Information. Die GO AKS, die sich der AKS gegeben hat, stellt keine Vertraulichkeitsabrede zwischen dem BMF und den privaten Wirtschaftsforschungsinstituten dar. Selbst wenn der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 IFG eröffnet wäre und die GO AKS eine Vertraulichkeitsvereinbarung darstellen würde, ist dies nicht ausreichend, um den Informationsanspruch des Klägers auszuschließen. Wie bereits oben ausgeführt, steht der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht zur Disposition der informationspflichtigen Stelle oder Dritter. Ansonsten könnte der Anspruch durch einseitige behördliche Zusicherung oder das geschickte Zusammenwirken von Verwaltung und Dritten partiell ausgehebelt werden (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 323). Es bedarf daher eines objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. Ein solches kann dann bejaht werden, wenn dem Informanten bei einer Offenbarung der Information Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, NVwZ 2017, 1621). Ein Nachteil der privaten Wirtschaftsforschungsinstitute ist schon nicht ersichtlich. Die Gefahr eines Reputationsverlustes oder Rechtfertigungsdrucks kann hierfür nicht ausreichen und wäre auch nicht hinreichend dargelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die einzelnen Schätzvorschläge von den tatsächlich veröffentlichten Steuerschätzungen abweichen. Darauf baut die Arbeitsweise des AKS schließlich auf. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundesministerium der Finanzen
Urteil VG Berlin
Von
Bundesministerium der Finanzen
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Betreff
Urteil VG Berlin
Datum
13. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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Von
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Datum
10. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort

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