Begründung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen unter Androhung eines Zwangsgelds vom 16. Juli 2018

die vollständiger Begründung der "Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen unter Androhung eines Zwangsgelds vom 16. Juli 2018" - AZ SB 14-18 04 03-02:
https://www.presseportal.de/download/document/503636-180716bpoldstaallgemeinverf-gungwaffenverbotszonek-ln180727-180729.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juli 2018
  • Frist
    28. August 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die vollständige…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
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Betreff
Begründung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen unter Androhung eines Zwangsgelds vom 16. Juli 2018 [#32362]
Datum
26. Juli 2018 18:32
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die vollständiger Begründung der "Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen unter Androhung eines Zwangsgelds vom 16. Juli 2018" - AZ SB 14-18 04 03-02: https://www.presseportal.de/download/document/503636-180716bpoldstaallgemeinverf-gungwaffenverbotszonek-ln180727-180729.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Ihre IFG -Anfrage vom 26.07.2018 Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Az.: 11 02 06 - 05/2018 Sehr geehrtAntrag…
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Betreff
Ihre IFG -Anfrage vom 26.07.2018
Datum
8. August 2018 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Az.: 11 02 06 - 05/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrer bitte um Übermittlung der vollständigen Begründung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen unter Androhung eines Zwangsgelds vom 16. Juli 2018 (= Gefahrenprognose) komme ich gerne nach und lege das gewünschte Dokument dieser Mail bei. Mit freundlichen Grüßen