Vertrag Berlin.de - BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG

- den Vertrag zwischen dem Land Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zum Betrieb des Portals Berlin.de

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2018
  • Frist
    1. September 2018
  • 3 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Vertrag Berlin.de - BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG [#32507]
Datum
31. Juli 2018 12:10
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Vertrag zwischen dem Land Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zum Betrieb des Portals Berlin.de
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Wolf, Ihre Bitte um Einsichtnahme in den Vertrag zwischen dem Land Berlin …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
3. August 2018 14:59
Status
Warte auf Antwort
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41,2 KB


Sehr geehrter Herr Wolf, Ihre Bitte um Einsichtnahme in den Vertrag zwischen dem Land Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zum Betrieb des Portals Berlin.de ist am 31.07.2018 auf elektronischen Weg bei uns eingegangen. Wir bestätigen den Eingang. Wir haben Ihr Ersuchen auf Akteneinsicht an unseren Vertragspartner, die BerlinOnline Stadtportal GmbH und Co. KG, weitergegeben und um Stellungnahme gebeten. Da wir unserem Partner für diese Stellungnahme eine angemessene Frist einräumen müssen, bitte ich um Verständnis, dass unsere Antwort in der Sache noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich darf Sie der Vollständigkeit halber bereits jetzt darauf hinweisen, dass nach § 16 IFG - Berliner Informationsfreiheitsgesetz - i.V. m. § 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO), Auskünfte gebührenpflichtig sind. Ich bitte Sie daher, mir bis zum 07.08.2018 mitzuteilen, ob Sie trotz dieser etwaigen Gebührenpflicht Ihren Wunsch nach Akteneinsicht aufrecht erhalten. Sollten Sie an Ihrem Auskunftsbegehren festhalten, bitte ich Sie um die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse. Bitte beachten Sie, dass dies im Hinblick auf die Gebührenpflicht auch dann erforderlich ist, wenn Sie eine Antwort ausschließlich auf elektronischem Wege wünschen. Sollte ich hingegen von Ihnen nichts mehr hören, wird die Bearbeitung Ihres Antrages eingestellt. Kosten fallen in diesem Fall selbstverständlich keine an. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Re: Eingangsbestätigung [#32507] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen lieben Dank für Ihre Nachricht. Ich b…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Re: Eingangsbestätigung [#32507]
Datum
3. August 2018 16:33
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen lieben Dank für Ihre Nachricht. Ich bitte in dieser Anfrage um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für den << Adresse entfernt >> e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/verein/Freistellungsbescheid-2018-04-20.pdf Meine Adresse lautet wie folgt: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Antrag nach dem IFG - hier: Vertrag über das Portal "Berlin.de" Sehr geehrter Herr Wolf, bei Durchsicht…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Antrag nach dem IFG - hier: Vertrag über das Portal "Berlin.de"
Datum
11. September 2018 14:50
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wolf, bei Durchsicht der Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie kein Vorstandsmitglied des << Adresse entfernt >> e. V. (OKF) sind. Wir bitten Sie daher zu erklären, ob Sie den Antrag a) im Namen des Vereins stellen. Dann ist eine schriftliche (nicht nur per E-Mail) Vollmacht vorzulegen. Diese ist gemäß Ziffer 9.6 der Satzung der OKF vom 11. November 2017 von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. b) im eigenen Namen stellen. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Vollmacht [eine Vollmacht wurde per Post an die Senatskanzlei gesandt]
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Vollmacht
Datum
12. September 2018
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
[eine Vollmacht wurde per Post an die Senatskanzlei gesandt]
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, nach Zusendung der Voll…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. September 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Zusendung der Vollmacht vom 13.September 2018, hier eingegangen am 17. September 2018, liegt nunmehr ein wirksamer Antrag der << Adresse entfernt >> e.V. nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor. Auf Ihren mit elektronischer Nachricht vom 31. Juli 2018 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz ergeht daher folgender Bescheid: 1. Ihnen wird Einsicht in den Vertrag zwischen dem Land Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zum Betrieb des Portals Berlin.de nach näherer Maßgabe in Ziffer II. 2. a) und c) gewährt. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Es werden Gebühren in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt. Begründung: Begründung: 1. Mit elektronischer Nachricht vom 31. Juli 2018 beantragten Sie die Übersendung des „Ver- trag[es] zwischen dem Land Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zum Betrieb des Portals Berlin.de.". Mit E-Mail vom 03. August 2018 wurden Sie u. a. gebeten, eine postalische Adresse mitzuteilen. Hierauf teilten Sie mit Nachricht vom selben Tage mit, den Antrag für den Verein << Adresse entfernt >> e.V. stellen zu wollen. Eine Vollmacht der << Adresse entfernt >> e.V. übersandten Sie jedoch erst mit Schreiben vom 13. September 2018, hier eingegangen am 17. September 2018. Eine Anhörung der von dem Akteneinsichtsbegehren betroffenen BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG (vgl. § 14 Abs . 2 IFG) ist erfolgt. II. 1. Nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten, sofern und soweit dem keine Ausschlussgründe entgegenstehen, namentlich die in den §§ 5ft. IFG genannten. Dieses Recht besteht ge- mäß § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG auch für juristische Personen, zu denen auch eingetragene Vereine zählen (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch). 2. Die von Ihnen beantragte Aktenauskunft kann Ihnen überwiegend gewährt werden. a) Ihrem Antrag ist gemäß § 4 Abs. 1 IFG in dem Umfange zu entsprechen, als keine im zweiten Abschnitt des IFG geregelten Ausnahmetatbestände Anwendung finden (sh. hierzu b)). Hinsichtlich einer Einsicht in den Rahmenvertrag vom August 1998, der Anlage 1 sowie des Sideletters vom 24. Oktober 2001 bestehen solche Ausnahmetatbestände dem Grunde nach nicht. Dementsprechend ist Ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Sofern allerdings Ausnahmetatbestände einer Vervielfältigung dieser Unterlagen entgegenstehen (sh. hierzu b)), müssen diese auch bei der Gewährung der Akteneinsicht berücksichtigt werden. Insofern kann diese nur unter bestimmten Rahmenbedingungen erfolgen (sh. hierzu c)). b) Sofern Sie nicht nur eine Einsicht, sondern darüber hinaus eine Übersendung der Unter- lagen begehren, kann diesem Begehren nach Durchführung der Anhörung der betroffenen BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG nicht entsprochen werden. Denn einer Vervielfältigung der Verträge und Überlassung der Vervielfältigungsexemplare an Sie stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 7 IFG) der BerlinOnline Stadt- portal GmbH & Co. KG entgegen. Insoweit ist Ihr Recht, nicht nur eine Einsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 IFG), sondern auch eine Übersendung dieser Akten zu verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 IFG), beschränkt. c) Um den unter b) beschriebenen gesetzlich normierten Ausnahmetatbeständen gerecht zu werden, kann die Gewährung der Akteneinsicht nur unter folgenden Rahmenbedingungen erfolgen: Die Akteneinsicht findet in den Räumen der Senatskanzlei statt. Das Anfertigen von Kopien oder Photographien der Akten ist unzulässig. Bitte setzen Sie sich zwecks Abstimmung eines Termins zur Einsichtnahme mit Herrn Roleff (030 9026-2540) in Verbindung. III. 1. Die Entscheidung über die Gebühren beruht auf§ 16 IFG i.V.m. §§ 2, 6, 8 ff. des Geset- zes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) und §§ 1, 5 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. Tarifstelle 1004 lit. b) Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 GebBtrG ist Schuldner einer Verwaltungsgebühr derjenige, wer die besondere Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst. Herr Wolf hat den Antrag vom 31. Juli 2018 in Ihrem Namen gestellt. Durch die Erteilung der Vollmacht gegenüber Herrn Wolf haben Sie sich sein Handeln - hier: das Stellen des Antrags nach dem IFG - zurechnen zu lassen. Daher sind Sie Gebührenschuldner. 3. Eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich. a) So kommt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs . 2 Satz 1 GebBtrG nicht in Betracht. Denn das Stellen von Anträgen nach dem IFG ist nicht per se und als solches auf eine Amtshandlung, ,,die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen (wird)" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 a. E. GebBtrG), gerichtet. Dies ist damit zu begründen, dass das IFG selbst in § 16 eine grundsätzliche Gebühren- pflicht für die Gewährung von Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft vorsieht. Dies verdeutlicht die gesetzgeberische Wertung, dass - unabhängig von der etwaigen Gemeinwohlbezo- genheit von !FG-Anträgen (vgl. § 1 IFG) - die positive Bescheidung von !FG-Anträgen grundsätzlich gebührenpflichtig ist. b) Auch greift in Ihrem Fall nicht der persönliche Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO. Der << Adresse entfernt >> e.V. mag zwar gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne sein. Dies heißt aber nicht, dass die von ihm initiierten Amtshandlungen per se gebührenfrei sein müssen. Auch im Falle der persönlichen Gebührenbefreiung nämlich muss „die Amtshandlung un- mittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (dienen)" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO). Einern solchen Zweck jedoch dient - im gebührenrechtlichen Sinne - das Stellen eines Antrags nach dem IFG nicht per se (vgl. oben a)). 4. Ich bitte Sie, die Verwaltungsgebühr mit folgenden Angaben zu überweisen: Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE53 1000 0000 0010 0015 20 BIC: MARKDEF1100 Geldinstitut: Bundesbank Berlin Betrag: 30,00 EUR Verwendungszweck: Kassenzeichen: 0300/ 0330005645704 - IFG Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag Berlin.de - BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG“ [#32507] [#32507]
Datum
8. Oktober 2018 15:02
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32507 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da für mich nicht ersichtlich ist, weshalb eine Übersendung des Vertrages nach Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sein sollte. Außerdem lässt sich schwer nachvollziehen, weshalb eine Gebührenbefreiung nicht möglich ist. Ich würde mich darüber freuen, wenn Sie mir mitteilen würden, ob ich ggf. bei der Senatskanzlei um Aussetzung der Widerspruchsfrist bis zum Abschluss des laufenden Vermittlungsversuches bitten soll. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 32507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. Oktober 2018 07:41
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. Oktober 2018 12:42
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch - Ihr Bescheid mit dem Geschäftszeichen SKzl – ZS 53 – 1992 18/10 vom 28. September 2018 Sehr geehrte …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid mit dem Geschäftszeichen SKzl – ZS 53 – 1992 18/10 vom 28. September 2018
Datum
26. Oktober 2018
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin lege ich Widerspruch ein. Weder ist für mich ersichtlich weshalb eine Übersendung des Vertrages nach Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sein sollte, noch kann ich nachvollziehen, weshalb sie zu der Entscheidung kommen, dass eine Gebührenbefreiung nicht möglich ist. In Absprache mit der Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit reiche ich meine ausführliche Widerspruchsbegründung zu gegebener Zeit nach. Ich habe bei der LfDI ebenfalls um Vermittlung in diesem Fall gebeten. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Vertrag hins. "Berlin.de" zwischen La…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Vertrag hins. "Berlin.de" zwischen Land Berlin und BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG - fragdenstaat.de #32507)
Datum
14. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Wolf, das oben genannte Schreiben habe ich zum Anlass genommen, nochmals die Sich- und Rechtslage zu überprüfen. Hierbei bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen. 1. Wie mir mitgeteilt wurde, ist der Vertrag zwischen dem Land berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG zwischenzeitlich auf dem Portal http://daten.berlin.de/ eingestellt worden. Wie eine Rücksprache ergab, sieht die BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG nämlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr tangiert. Auch bestehen seitens des Erstellers des Vertrags keine urheberrechtlichen Vorbehalte mehr. An den im Bescheid vom 28.September 2018 dargestellten Einschränkungen wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG braucht daher nicht mehr festgehalten zu werden. Sie können die Daten abrufen unter https://daten.berlin.de/datensaetze/rahmenvertrag-über-den-aufbau-und-betrieb-eines-elektronischen-stadtinformationssystems. Diese Daten können auch gespeichert werden, was Ihrem Interesse auf eine Übersendung einer Kopie des Vertrags entspricht. Mit oben genanntem Bescheid wurde Ihnen die Akteneinsicht gewährt. Ich gehe davon aus, das Sie im Hinblick darauf, dass die von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allgemein verfügbar sind, an dieser individuellen Akteneinsicht kein Interesse mehr haben. 2. Da Sie die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht wahrgenommen haben und das Herunterladen der Information vom Portal http://daten.berlin.de/ kostenfrei ist, werden die mit dem Bescheid vom 28.September 2018 festgesetzten gebühren aufgehoben. 3. Dahingestellt bleiben kann somit auch, ob das oben genannte Schrieben mangels Vertretungsmacht überhaupt einen wirksamen Widerspruch des << Adresse entfernt >> e.V. darstellt. Mit freundlichen Grüßen