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Widersprüche gegen Zeugnisnoten

Die Anzahl der jährlichen Widersprüche gegen Zeugnisnoten in den letzten 10 Jahren (ersatzweise: soweit vorhanden) und die Anzahl der erfolgreichen Widersprüche gegen Zeugnisnoten im gleichen Zeitraum.
Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    1. Februar 2013
  • Frist
    5. März 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widersprüche gegen Zeugnisnoten
Datum
1. Februar 2013 16:01
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der jährlichen Widersprüche gegen Zeugnisnoten in den letzten 10 Jahren (ersatzweise: soweit vorhanden) und die Anzahl der erfolgreichen Widersprüche gegen Zeugnisnoten im gleichen Zeitraum. Ich bitte um Zusendung in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Widersprüche gegen Zeugnisnoten" vom…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widersprüche gegen Zeugnisnoten
Datum
7. März 2013 18:28
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Widersprüche gegen Zeugnisnoten" vom 01.02.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage, 18 Stunden überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Widersprüche gegen Zeugnisnoten" vom…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Widersprüche gegen Zeugnisnoten
Datum
11. April 2013 22:23
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Widersprüche gegen Zeugnisnoten" vom 01.02.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Monat, 1 Woche überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 01.02.2013 baten Sie um Auskunft zu den jährlichen Widersprüchen…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Widersprüche gegen Zeugnisnoten
Datum
29. April 2013 08:11
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 01.02.2013 baten Sie um Auskunft zu den jährlichen Widersprüchen in den letzten 10 Jahren (ersatzweise: soweit vorhanden) und die Anzahl der erfolgreichen Widersprüche gegen Zeugnisnoten im gleichen Zeitraum für alle Schulformen. Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 4 Abs. 1 IFG NW jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den bei der zuständigen Stelle verfügbaren Informationen hat. Informationen nach dem IFG NRW sind alle vorhandenen amtlichen Informationen in Schrift-, Bild- und Tondokumenten, als elektronische Datei oder in sonstiger Form (§ 3 IFG NRW). In meinem Hause sind die Notenwidersprüche des eigenen Zuständigkeitsbereichs der letzten 5 Jahre vorhanden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die öffentlichen Schulen der Schulformen Realschule, Gesamtschule, Gymnasien und Berufskollegs. Die Gewinnung der von Ihnen gewünschten Information erfordert es, jeden einzelnen Widerspruchsfall zu ziehen, um den Ausgang des Widerspruchsverfahrens festzustellen. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit Ihnen die Informationen der letzten 5 Jahre zusammenzustellen. Ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung kann ich vor dem Hintergrund des sehr aufwändigen Ermittlungsaufwandes hingegen nicht entsprechen. Gemäß § 11 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, grundsätzlich Gebühren erhoben. Von der Erhebung dieser Gebühren kann gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. In Ihrer Anfrage haben Sie keine Billigkeitsgründe, die in Ihrer Person liegen oder gar soziale Härten, vorgetragen. Sollten Sie darlegen, dass Ihre Anfrage im Auftrag eines Vereins erfolgt und auf Grund der Gemeinnützigkeit von der Gebührenerhebung abzusehen sei, wäre an diesem Punkt zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Antragsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW gegeben ist, da demnach nur natürliche Personen einen Informationsanspruch haben und ein Verein gerade keine natürliche Person darstellt. Zu Gunsten der Informationsfreiheit und der Transparenz gehe ich jedoch zunächst davon aus, dass Ihre Anfrage nicht im Auftrag eines Vereins, sondern durch Sie als natürlich Person erfolgt, so dass für Befreiungsgründe im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW auch auf Ihre Person abzustellen ist. Da die von Ihnen gewünschten Informationen nicht elektronisch gespeichert sind und durch händisches Durchschauen der Akten der letzten 5 Jahre zusammengestellt werden müssen, ist die Erteilung einer umfassenden Auskunft nur mit erheblichem Vorbereitungsaufwand möglich. Gemäß Nr. 1.3.2 des Gebührentarifs (Anlage zur VerwGebO IFG NRW) kann in einem solchen Fall eine Gebühr von 10 – 500 € erhoben werden. Nach aktueller Schätzung gehe ich derzeit von einem Verwaltungsaufwand von ca. 30 Stunden aus und es müsst eine Gebühr in Höhe von 450 € erhoben werden. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten Information auch unter Berücksichtigung der Gebührenerhebung wünschen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Elvira Baltes    Bezirksregierung Düsseldorf                      Dezernat 48.01 Schulrecht Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf                                      Tel.:(0211) 475-5653 FAX: (0211) 87565 1031545 mail to: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.brd.nrw.de
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