Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18

Antrag nach dem HDSIG/HUIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.

Bitte übersenden Sie mir den kommunalaufsichtsrechtlichen Verwaltungsvorgang als PDF. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) .

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
  • 2 Follower:innen
Stephan Weinberger
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassung…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33206]
Datum
2. September 2018 00:23
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden. Bitte übersenden Sie mir den kommunalaufsichtsrechtlichen Verwaltungsvorgang als PDF. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) . Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Gießen
Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 80 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) mit E-Mail vom 02.09.2018
Von
Regierungspräsidium Gießen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 80 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) mit E-Mail vom 02.09.2018
Datum
10. September 2018
Status
Warte auf Antwort
Stephan Weinberger
Antrag nach dem HDSIG vom 02.09.2018 - I 13 - 3 m 12-15 [#33206] Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf …
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Antrag nach dem HDSIG vom 02.09.2018 - I 13 - 3 m 12-15 [#33206]
Datum
24. September 2018 18:42
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10. September 2018 teile ich mit, dass Zugang zu dienstaufsichtsrechtlichen Bewertungen nicht von meinem Antrag erfasst sind. Darüber hinaus wurde im Antrag bereits angegeben, dass personenbezogene Daten vollständig geschwärzt werden können, da an diesen Daten kein Interesse besteht. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ich gehe davon aus, dass die kommunalaufsichtsrechtliche Bewertung getrennt von der dienstaufsichtsrechtlichen Bewertung erfolgte, sei als eigenständiger Vorgang oder gesonderter Absatz in der Bewertung. Selbst wenn eine Mischung der beiden Bewertungen vorliegen sollte, kann der dienstaufsichtsrechtliche Teil geschwärzt werden. Eine pauschalisierte Erfassung des gesamten Vorgangs unter das Drittbeteiligungsverfahren wäre eine unzulässige Ausweitung des Tatbestands. Insofern verweise ich auf meinen Ursprungsantrag und bitte um erneute Bescheidung. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Anfragenr: 33206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stephan Weinberger
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz He…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18“ [#33206] [#33206]
Datum
5. November 2018 15:05
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Hessen (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33206 Die Anfrage wurde bisher nicht beschieden. Auf meine letzte Antwort erhielt ich keine Reaktion mehr. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Anhänge: - 33206.pdf - 2018-09-10_1-antwort-rp-gieen-10-09-2018.pdf Anfragenr: 33206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Regierungspräsidium Gießen
Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 80 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) mit E…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 80 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) mit E-Mail vom 02.09.2018
Datum
14. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weinberger, die Prüfung Ihres Antrags konnte leider noch nicht abgeschlossen werden. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung noch etwas Zeit benötigen wird. Mit freundlichen Grüßen