§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor.

§ 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO.

Bitte teilen Sie mir mit, wie die Dienstanweisung lautet bzw. wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim WDR eingeht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. September 2018
  • Frist
    9. Oktober 2018
  • 2 Follower:innen
Westdeutscher Rundfunk
WDR intern: Bearbeitung der IFG-Anfrage [#33343] WDR interne Unterhaltung, daher nicht öffentlich.
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
WDR intern: Bearbeitung der IFG-Anfrage [#33343]
Datum
7. September 2018
Status
Warte auf Antwort
WDR interne Unterhaltung, daher nicht öffentlich.
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil [#33343]
Datum
7. September 2018 14:28
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor. § 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO. Bitte teilen Sie mir mit, wie die Dienstanweisung lautet bzw. wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim WDR eingeht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Westdeutscher Rundfunk
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx Sehr geehrte vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei unseren Recherchen…
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx
Datum
13. September 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrte vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt, dass derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir angesichts dieser Klage von einer Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. Ihr Schreiben haben wir an den Norddeutschen Rundfunk weitergeleitet. Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de. Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingeben. Selbstverständlich schicken wir Ihnen die Information auch gerne zu. Mit freundlichen Grüß
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#33343] [#33343]
Datum
17. September 2018 12:51
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33343 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Im Schreiben vom 13.09.2018 beruft sich der WDR darauf, dass eine Klage vor dem VG Hamburg anhängig ist und verweigert aus diesem Grund die Beantwortung. Die Anfrage ist allerdings allgemeiner Art. Sie hat mit der Klage und auch dem Kläger nichts zu tun. Zudem ist es ungewöhnlich, dass eine Institution, die sich im Beitragseinzug als behördlich definiert, nun gerade sich in diesem Bereich eine Antwort gibt, wie es vielleicht in einer zivilrechtlichen Streitigeit der Fall sein könnte. Die Weiterleitung an den NDR macht keinen Sinn, da der NDR als Mehrländeranstalt diese Frage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht beantwortet. Fordern Sie bitte den WDR auf, die Frage zu einer Dienstanweisung zu beantworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 33343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag _ _ _ auf Informationszugang vom 07.09.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldantei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag _ _ _ auf Informationszugang vom 07.09.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteils auf Antrag Aktenzeichen 209.2.3.3-8048/18
Datum
20. September 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,9 MB
ZF LDI Referat-2 (LDI) Betreff: WG: Antrag ___ auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag Von: ZF WI Referat-2 (LDI) Gesendet: Donnerstag, 20. September 2018 15:09 An <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Antrag ___ auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag ___ auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag Aktenzeichen: 209.2.3.3-8048/18 Sehr geehrte Damen und Herren, Herr ___ hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 13.9.2018, welches mir in Kopie vorliegt, haben Sie ihm mitgeteilt, dass seinem Wunsch nach Erhalt einer internen Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag nach § 268 AO nicht entsprochen werden kann. Zur Begründung beziehen Sie sich auf ein am Verwaltungsgericht Hamburg anhängiges Verfahren. Angesichts dieser Klage sähen Sie von einer Beantwortung seiner Anfrage ab. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden, § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung „die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem o.g. Schreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten. Der Zusammenhang zwischen dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der in Rede stehenden Dienstanweisung wird nicht klar. Daher bitte ich Sie, erneut zu prüfen, ob tatsächlich einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt. Falls dies zutrifft, wären Herrn Pinz die Gründe darzulegen. Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands wäre hingegen der Informationszugang zu ermöglichen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, Ihm Ihre Rückantwort zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Ihre Anfrage vom 7. September 2018 WDR®/INTENDANZ Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln Intendanz Publikumsstelle Ap…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. September 2018
Datum
19. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
4,3 MB
WDR®/INTENDANZ Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln Intendanz Publikumsstelle Appellhofplatz 1 50667 Köln Telefon +49 (0)221 220 2118 Telefax +49 (0)221 220 9546 <<E-Mail-Adresse>> Herrn *** Köln, 19. Oktober 2019 Ihre Anfrage vom 7. September 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. September 2018, die wir am 10. September 2018 erhalten haben. Der Beitragsservice des WDR hatte Ihnen mit Schreiben vom 13. September 2018 die Rückmeldung gegeben, dass auf Grund des vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Verfahrens von einer Beantwortung der Anfrage abgesehen wird. Sie bitten um Erhalt einer internen Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag nach § 268 AO bzw. möchten wissen, wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim WDR eingeht. Auf Hinweis des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW ergeht zudem folgender Auskunftsbescheid: Ihre Anfrage wird abgelehnt. Begründung: Ihrem Antrag steht der gesetzliche Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit b IFG-NRW. entgegen. Danach ist ein Antrag abzulehnen, wenn durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt würde. Der Beitragsservice hat insoweit mit Blick auf den laufenden Prozess vor dem VG Hamburg bereits darauf hingewiesen, dass von der Beantwortung Ihrer Anfrage abgesehen wird, und diese an den zuständigen NDR weitergegeben. Ungeachtet dessen steht Ihrem Antrag der gesetzliche Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit c IFG NRW entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Öffentliche Stellen anderer Länder sind auch die anderen ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF. Diese betreiben die Vollstreckung auf Grundlage derselben gesetzlichen Regelungen, insoweit sind auch deren Belange berührt. Da keine Zustimmung vorliegt, kann die Auskunft nicht erteilt werden. Hinsichtlich Ihrer Frage, wie es geregelt wird, wenn beim WDR ein Antrag nach § 268 AO eingeht, ergibt sich die Ablehnung zudem aus § 4 IFG-NRW. Danach ist der freie Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewährleisten. Ihre Anfrage bezieht sich jedoch nicht auf die Bereitstellung von vorhandenen amtlichen Informationen, sondern zielt auf eine rechtliche Erläuterung ab. Ein solcher Anspruch besteht nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht. Jedweder Veröffentlichung dieser Antwort wird widersprochen. Gebühren: Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW fallen für diesen Bescheid keine Gebühren an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei: WDR Köln – Publikumsstelle – 50600 Köln Hinweis gem. § 5 Absatz 2 Satz 4 Informationsfreiheitsgesetz: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. i.V. A*** F*** i.V. S*** H*** Der Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird laut Gesetz durch den Intendanten/die Intendantin vertreten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann auch von zwei von dem Intendanten/der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden. Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt der/die Justiziar/-in des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Widerspruch Sehr geehrte Frau [geschwärzt], sehr geehrte Frau [geschwärzt], Hiermit widerspreche ich fristwahrend …
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
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Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
7. November 2018
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
geschwärzt
213,1 KB
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], sehr geehrte Frau [geschwärzt], Hiermit widerspreche ich fristwahrend Ihrem ablehnenden Auskunftsbescheid vom 19.10.2018 (irrtümlich von Ihnen als "2019" angegeben). Eine Begründung wird nach Überprüfung der Sachlage nachgereicht. Mit freundlichen Grüssen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstrec…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#33343]
Datum
13. Februar 2019 01:23
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ vom 07.09.2018 (#33343) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 128 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 33343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Widerspruchsbescheid Köln, 11 03.2019 Sehr geehrter Herr Pxxx, auf Ihren Widerspruch vom 07.11.2018, bei uns einge…
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
11. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,9 MB
Köln, 11 03.2019 Sehr geehrter Herr Pxxx, auf Ihren Widerspruch vom 07.11.2018, bei uns eingegangen am gleichen Tag, ergeht folgender Widerspruchsbescheid: I. Ihr Widerspruch vom 07.11.2018 gegen unseren Auskunftsbescheid vom 19.10.2018 wird zurückgewiesen. II. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: Sie haben am 07.09.2018 schriftlich um den Erhalt einer internen Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldneranteils auf Antrag nach § 268 AO gebeten und wollten wissen, wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim WDR eingeht. Mit Auskunftsbescheid vom 19.10.2019 lehnten wir Ihre Anfrage ab. Gegen diesen Auskunftsbescheid legten Sie mit Schreiben vom 07.11.2018 fristgerecht Widerspruch ein. Eine Begründung wollten Sie nach Überprüfung der Sachlage nachreichen. Dies ist seit vier Monaten nicht erfolgt, so dass auf dieser Grundlage nunmehr eine Bescheidung erfolgt. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Der Auskunftsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Zunächst steht Ihrem Auskunftsverlangen der Ausschlussgrund des § 6 S. 1 lit. c IFG-NRW entgegen, wonach ein Antrag auf Informationserteilung abzulehnen ist, wenn und soweit durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder offenbart würde, ohne dass diese zugestimmt haben. So verhält es sich mit Ihrem Auskunftsverlangen. Die Beschränkung des Gesamtschuldneranteils auf Antrag nach § 268 AO steht im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sowie das ZDF sind öffentliche Stellen anderer Länder, diese sind am gemeinsamen Beitragsservice von ARD. ZDR und Deutschlandradio beteiligt. Da Ihr Auskunftsverlangen auf Informationen gerichtet ist, die auch die Belange von diesen öffentlichen Stellen berühren, kann mangels Zustimmung keine Auskunft erteilt werden. Ihrem Auskunftsverlangen steht ferner auch § 4 IFG-NRW entgegen. Sie möchten ebenfalls wissen, wie es geregelt ist, wenn beim WDR ein Antrag nach § 268 AO eingeht. § 4 IFG-NRW regelt ein Recht auf Zugang zu Informationen, jedoch nicht zu rechtlichen Erläuterungen und Erklärungen. III. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen den angefochtenen Auskunftsbescheid vom 19.10.2018 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. I S. 699, verkündet am 9. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verwaltungsgericht eingegangen. ist. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Gebühren-/Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Widerspruchsbescheid [#33343] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Auf die exakt gle…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid [#33343]
Datum
16. März 2019 16:42
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Auf die exakt gleichlautende Frage zur Behandlung eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung an Radio Bremen hat mir das Justitiariat problemlos antworten können, ohne die von Ihnen genannten Hinderungsgründe vorzubringen: Zitat des Briefes vom 16.11.2018 "Sehr geehrt<< Anrede >> Mit freundlichen Grüssen S.C." Bitte überprüfen Sie Ihren Widerspruchsbescheid auf diesen Sachverhalt hin noch einmal und beantworten Sie meine Frage nach einer Dienstanweisung. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 33343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Ihre Mail vom 16.03.2019 Köln, 19.03.2019 Sehr geehrter Herr Pxxx, in Ihrer Mail vom 16.03.2019 weisen Sie darauf …
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
Ihre Mail vom 16.03.2019
Datum
19. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
972,7 KB
Köln, 19.03.2019 Sehr geehrter Herr Pxxx, in Ihrer Mail vom 16.03.2019 weisen Sie darauf hin, dass Radio Bremen Ihnen Auskunft erteilt hat auf eine gleichlautende Frage. Dies mag sein. Aber wie Sie wissen existieren in den Bundesländern unterschiedliche Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze. Die Bescheidung Ihres Widerspruchs erfolgte auf der Grundlage des IFG NRW i.V. mit § 55 a WDR-Gesetz. Insoweit besteht kein Anlass die Bescheidung zu überprüfen und Ihnen Auskunft zu erteilen. Radio Bremen mag auf der Grundlage des bremischen Landesrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen sein. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden der Publikumsstelle Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
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Betreff
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden der Publikumsstelle
Datum
15. August 2019
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Auskunftsbescheides als Verwaltungsakt vom 19. Oktober 2018 auf meinen Antrag vom 7. September 2018 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 auf meinen am 7. November 2018 erfolgten Widerspruch Begründung: In der Sache beschied die Publikumsstelle des WDR meinen Antrag auf amtliche Auskunft zur Handhabung der Gesamtschuldnerschaft entsprechend §§268 ff. AO mit einem Negativbescheid. Die Publikumsstelle ist laut WDR Gesetz zuständig für Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zu Telemedienangeboten (WDR Gesetz § 10 (1), (3)). Mein Antrag war jedoch verwaltungsrechtlicher Natur. Die PS ist dafür nicht zuständig und keine Stelle, die Verwaltungsakte erstellen kann. Die PS erstellt Bescheide, die – durch einen Satzbaustein kenntlich gemacht - nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie sollen der Aussage der PS nach urheberrechtlich geschützt sein. Urheberrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und schliesst eine verwaltungsrechtliche bzw. behördliche Tätigkeit aus. Baut ein Bescheid auf persönlicher geistiger Schöpfung auf, ist er aufgrund der strikten Orientierung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz als Verwaltungsakt untauglich. Es herrscht eine strikte Trennung zwischen der eigentlichen programmlichen Aufgabe des WDR, die vom Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen ist ( VwVfG NRW §2 (1) und der Verwaltungstätigkeit, die entsprechend der Landesverwaltungsverfahrensgesetze geführt werden soll. (vgl. Tuchokle in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4, Aufl. 2018, RBStV § 10 Rn. 33) Ich erhob fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid. Erst der Widerspruchsbescheid des Justiziariats wies sich mit der Klagemöglichkeit vor dem VG Köln eindeutig als „echter“ Verwaltungsakt aus. Der Widerspruchsbescheid erfolgte aber auf einen Bescheid, der keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrechts darstellt und auch nicht von einer dazu berechtigten Abteilung des WDR erstellt wurde. Die Verwaltungstätigkeit der Landesrundfunkanstalten ist bezüglich des Rundfunkbeitrags ausschließlich den anstaltseigenen Beitragsservices und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln vorbehalten. Es ist daher festzustellen, dass sowohl der Ausgangsbescheid als auch der darauf aufbauende Widerspruchsbescheid nichtig sind. (VwVfG NRW § 44 (1), (5)). Somit ist mein Antrag bisher nicht bearbeitet worden. Die Auskunftsbescheidung obliegt einer Stelle, deren Entscheidung verwaltungsrechtlichem und nicht geistig-schöpferischen Ursprungs ist und die entsprechend den Regelungen des LandesverwVfG abgewickelt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Ablehnungsbescheid WDR Dr. x Appellhofplatz 1 50667 Köln Telefon +49(0)221 220 xxxx Telefax +49(0)221 220 8504 <…
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
21. August 2019
Status
Warte auf Antwort
WDR Dr. x Appellhofplatz 1 50667 Köln Telefon +49(0)221 220 xxxx Telefax +49(0)221 220 8504 <<E-Mail-Adresse>> Herrn xxx Köln, 21.08.2019 Sehr geehrter Herr xxx, auf Ihren Antrag vom 15.08.2019 auf Feststellung der Nichtigkeit des Auskunftsablehnungsbescheides vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 ergeht folgender Ablehnungsbescheid: I .Ihr Antrag vom 15.08.2019 auf Feststellung der Nichtigkeit wird zurückgewiesen. Der Auskunftsablehnungsbescheid vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 ist nicht nichtig. II. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Sie haben am 07.09.2018 schriftlich um den Erhalt einer internen Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldneranteils auf Antrag nach § 268 AO gebeten und wollten wissen, wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim WDR eingeht. Mit Auskunftsbescheid vom 19.10.2019 lehnten wir Ihre Anfrage ab. Gegen diesen Auskunftsbescheid legten Sie mit Schreiben vorn 07.11.2018 fristgerecht Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 15.08.2019 beantragten Sie die Feststellung der Nichtigkeit des Auskunftsablehnungsbescheides vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019. II. Ihr Antrag wird abgelehnt. Der Auskunftsablehnungsbescheid vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 ist nicht nichtig nach § 44 Abs. 1, 2, 5 VwVfG NRW. Es ist kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW erkennbar. Der Bescheid wurde insbesondere i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG von der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW örtlich zuständigen Behörde erlassen. Zudem war der WDR als Bezugsobjekt der gesetzlichen Regelung in § 55a Satz 1 WDR-Gesetz in Verbindung mit dem IFG NRW auch sachlich zuständig. Des Weiteren ergibt sich die Nichtigkeit auch nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der gegenständliche Bescheid weist keinen, erst Recht keinen besonders schwerwiegenden Fehler auf. In Ihrem Antrag bemängeln Sie die Zuständigkeit der Publikumsstelle. Zutreffend führen Sie an, dass es der Publikumsstelle nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WDR-Gesetz obliegt, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichtete Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder den Telemedienangeboten der Anstalt entgegenzunehmen. Die Einrichtung der Publikumsstelle erfolgte im Rahmen des 11. Rundfunkänderungsgesetzes des Landes NRW zur Schaffung von Transparenz und mehr Nähe zum Publikum. Einem ähnlichen Kontext der Transparenz entspringt auch das IFG NRW und die Verweisung hierauf in § 55 a WDR-Gesetz. Hierdurch soll der Zugang zu amtlichen Informationen eröffnet werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Publikumsstelle zugunsten einer effizienten Nutzung von Ressourcen in der Intendanz vom Intendanten zur Bescheidung im Rahmen des IFG NRW beauftragt und bevollmächtigt. Das Gesetz schliesst eine solche weitere Aufgabenübertragung - gleichsam praeter legem - im Rahmen der Organisationshoheit des Intendanten nicht aus. Eine solche Delegierung ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung entgegen Ihrer Auffassung rechtlich möglich. Die Anträge auf der Grundlage des IFG NRW i.V.m. § 55a WDR-Gesetz richten sich an den Intendanten als gesetzlicher Vertreter des WDR. Die Publikumsstelle wurde durch den Intendanten, der den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und der Satzung leitet, zur Bescheidung von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW ordnungsgemäß bevollmächtigt. Das Tätigwerden in Vertretung wurde in dem gegenständlichen Bescheid auch durch das Kürzel „i.V." kenntlich gemacht. Hierin ist kein die Nichtigkeit begründender schwerwiegender Fehler zu sehen. Weiterhin thematisieren Sie in Ihrem Antrag den Veröffentlichungswiderspruch. Entgegen Ihrem Vortrag wurde hierdurch kein urheberrechtlicher Anspruch geltend gemacht, sodass es hier nicht auf die Frage nach einem etwaigen Urheberrecht ankommt. Der WDR macht insoweit sein Bestimmungsrecht hinsichtlich einer Zugänglichmachung an Dritte durch Veröffentlichung geltend. Vor dem Hintergrund der geplanten Veröffentlichung auf Internetseiten, die den Zweck haben den Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zahlung zu boykottieren, kommt dem WDR insoweit ein Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu. Abgesehen davon stellt die Frage, ob der Bescheid veröffentlicht werden darf oder nicht, ebenfalls keinen tauglichen Nichtigkeitsgrund dar. Dieser Aspekt steht mit Ihrem Informationsantrag, der beschieden wurde, in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, sodass es sich auch aus diesem Grunde um keinen schwerwiegenden Fehler handeln kann. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei: WDR Köln Justiziariat 50600 Köln Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ablehnungsbescheid [#33343] Westdeutscher Rundfunk Justiziariat Appellhofplatz 1 50667 Köln Ihr Ablehnungsbes…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ablehnungsbescheid [#33343]
Datum
31. August 2019 16:46
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
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Westdeutscher Rundfunk Justiziariat Appellhofplatz 1 50667 Köln Ihr Ablehnungsbescheid Widerspruch Hiermit widerspreche ich fristgemäß Ihrem Ablehnungsbescheid vom 21.08.2019 Es tut sich der Verdacht auf, dass mit den Ablehnungen meiner Anfragen durch die Publikumsstelle sowie durch das Justiziariat des WDR der Sachverhalt, dass es eine geregelte Abwicklung bei Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nicht gibt, verschleiert werden soll. Für die gesetzlich vorgeschriebene gesamtschuldnerische Abwicklung ist der WDR auch in grundrechlicher Hinsicht zuständig, da ihm vom Gesetzgeber die Aufgabe der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Beitragseinzugs nach RBStV übertragen wurde. Zumindest ist es für mich - auch nach Ihren ausführlichen Darlegungen - nicht erkennbar, aus welchem Grund eine einfache Anfrage an eine „Behörde“ nach einer internen Dienstanweisung nicht beantwortet werden darf. Im Verwaltungsverfahren kann es kein „praeter legem“ geben. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden und spätestens mit dem Tatbestand der Verschleierung würde die Behörde „contra legem“ handeln. Der Ablehnungsgrund „weil eine vom Anfragenden erhobene Klage anhängig ist“, gilt für Privatunternehmen. Für ein Unternehmen, das im hoheitlichen Auftrag handelt, bzw. angibt Behördenstatus innezuhaben, nicht. Mit der Bitte um Bescheidung binnen Monatsfrist. Mit freundlichen Grüssen Sebastian Pinz Anfragenr: 33343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Widerspruchsbescheid Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln Justiziariat Einschreiben/Rückschein Herrn xxxx Hambu…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
8. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
837,4 KB
Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln Justiziariat Einschreiben/Rückschein Herrn xxxx Hamburg Köln, 08.10.2019 Sehr geehrter Herr xxx, auf Ihren Widerspruch mit Mail vom 31.8.2019 ergeht folgender Widerspruchsbescheid: I. Ihr Widerspruch vom 7.11.2019 gegen unseren Ablehnungsbescheid vom 21.8.2019 wird zurückgewiesen. II. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: In Ihrem Widerspruch vom 31.08.2019 tragen Sie keinerlei neuen Aspekte vor, die über die in Ihrem mit Schreiben vom 15.8.2019 gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Auskunftsablehnungsbescheides vom 19.10.2019 hinausgehen. Vielmehr erheben Sie wiederum den Verdacht einer Verschleierung und bestreiten ansonsten ohne nähere Begründung die Richtigkeit der Ausführungen in unserem Bescheid vom 21.8.2019. Aus diesem Grunde verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen im Hinblick auf die Zurückweisung Ihres Widerspruchs auf die Begründung unseres Bescheides vom 21.8.2019. 2/3 Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Damit verbunden haben wir festgestellt, dass Sie trotz der Untersagung der Veröffentlichung auch in den vorangegangenen Entscheidungen den gesamten Schriftverkehr auf dem Portal „frag den staat" eingestellt haben. Wir fordern Sie daher auf, diese Inhalte unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung behalten wir uns weitergehende zivilrechtliche Schritte auf Unterlassung vor. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3/3 Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. WESTDEUTSCHER RUNDFUNK KÖLN i. V. i. V. Unterschriften
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte<< Anrede >> Der WDR verweigert mir den Informationszugang aus folgenden Gründen: - Ich f…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#33343] [#33343]
Datum
13. Oktober 2019 12:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> Der WDR verweigert mir den Informationszugang aus folgenden Gründen: - Ich führe aktuell eine Klage in der Gesamtschuldnerfrage vor dem VG Hamburg um den Sachverhalt der Aufteilung der Gesamtschuld des Rundfunkbeitrags zu klären. -Ich beteilige mich aktiv und sachlich an Internetforen, die sich speziell mit der Kritik am Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Eine Gefährdung der Verwaltung oder anderer staatlichen Institutionen durch den gewünschten Informationszugang sehe ich nicht. Vielmehr hat die Behörde bei Ermittlung eines Sachverhaltes eher mitzuwirken, wenn sie Kenntnis darüber erhält, dass die Beantwortung sachaufklärend für ein Verfahren wirken würde, als den Informationszugang zu blockieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Den WDR internen E-Mail Wechsel zur Abwicklung der Abweisung meiner Ursprungsanfrage kann ich Ihnen aufgrund des privaten Charakters nur auf offizielle Anweisung zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anhänge: - 33343.pdf - 2018-09-07_1-wdrinterntext07092018.pdf - 2018-09-13_1-wdrantwort.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2018-09-20_1-fax-2018-09-20.pdf - 2018-10-19_1-wdr_antwort.pdf - 2018-11-07_1-fax-2018-11-07.pdf - 2019-03-11_1-wsprbesch_wdr.pdf - 2019-03-19_1-antwortwdr2.pdf - 2019-08-14_1-nichtigkeitwdrsigndownl.pdf - 2019-08-14_1-nichtigkeitwdrsign.pdf - 2019-08-21_1-wdr_ablehnungsbescheid.pdf - 2019-10-08_1-wsprbeschwdr.pdf Anfragenr: 33343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag
Datum
2. Dezember 2019 16:44
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag Aktenzeichen: 209.2.3.3-8048/18 bzw. 10295/19 ________________________________ Sehr geehrter Herr Pinz, zunächst einmal möchte ich Sie darum bitten, sich bei zukünftigen Schreiben an mich auf ein bereits vergebenes Aktenzeichen zu beziehen. Dies würde hier überflüssigen Aufwand und damit die unnötige Verwendung von Steuergeldern vermeiden. In derselben Sache hatten Sie mich bereits im letzten Jahr um Vermittlung gebeten; dieser Bitte bin ich nachgekommen, indem ich mich in einem Auskunftsersuchen an den WDR gewandt habe. Die von mir monierte unzulängliche Begründung wurde mit Schreiben vom WDR vom 19.10.2018 nachgeholt, meines Erachtens ausreichend und plausibel. Aus diesem Grund werde ich davon absehen, den WDR erneut in dieser Sache anzuschreiben und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldantei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag [#33343]
Datum
2. Dezember 2019 17:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. In Bezug auf das Aktenzeichen und die merkwürdige Anmerkung der angeblichen Steuerverschwendung meinerseits möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Aktenzeichen in den Dokumenten zu der zweiten Anfrage als Anhang der E-Mail zu finden ist. Als Retourkutsche könnte ich Sie nun bezichtigen, den Vorgang nicht richtig angeschaut zu haben. Insoweit Sie mir mitteilen, dass Ihres Erachtens meine Anfrage ausreichend und plausibel vom WDR beantwortet wurde, teile ich Ihnen mit, dass ich das nicht so sehe und bitte Sie daher um Vorlage der Sache bei Ihrem Vorgesetzten zur Überprüfung. Die der unzulänglichen und unterschiedlichen Begründungen vorausgegangene interne Kommunikation beim WDR über meine Anfrage weist darauf hin, dass für die Bearbeitung nur ein Grund gesucht wurde, mir nicht zu antworten. Weil der erste nicht gezogen hat, musste nun ein weiterer her. Das ist Willkür. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 33343 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldantei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 7.9.2018 zu einer Dienstanweisung zur Beschränkung des Gesamtschuldanteil auf Antrag [#33343]
Datum
2. Dezember 2019 18:05
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte [geschwärzt], Als Nachtrag sende ich bereits jetzt zur Kenntnisnahme vorab meine soeben gestellte weitere Anfrage an den WDR zu. https://fragdenstaat.de/a/171383 Der WDR hat auf persönliche Daten einer Teilnehmerakte zugegriffen - "recherchiert" ist der vom WDR gewählte Ausdruck dafür gewesen - um die Anfrage einer registrierten Person zuzuordnen zu können. Das dies weder für Informationsfreiheitsanfragen noch für für öffentlich rechtliche Anstalten - sagen wir mal - üblich ist, bestätigen die Antworten auf Anfragen an die Hamburger Wasserwerke https://fragdenstaat.de/a/170793 und die Hamburger Stadtreinigung https://fragdenstaat.de/a/170792 Anfragenr: 33343 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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