Lehrerprogramme von IT-Konzernen

- Ist dem Ministerium und/oder nachgeordneten Einrichtungen bzw. Behörden bekannt, wie viele Lehrkräfte im hessischen Schuldienst an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguished Educator, Apple Distinguished Trainer, Google Teacher, Microsoft Innovativ Educator (Expert) tragen? Wenn ja, um wie viele handelt es sich (in welchem bekannten Zeitraum)?
- Existieren Regelungen/Vorschriften/Erlasse oder ähnliches, nach denen das Ministerium, Schulbehörden, Schulleitungen oder andere für die Aufsicht des Schulwesens und die dort tätigen Personen Verantwortliche über die Teilnahme an solchen oder anderen konzerneigenen/-nahen Fortbildungen und das Tragen bzw. auch öffentliche Anführen daraus resultierender Titel/Bezeichnungen angezeigt bekommen müssen (seitens der Lehrer*innen oder Dritter)? Gibt es Regelungen, die zuvor Genanntes betreffen hinsichtlich der Einscheidungsfindung bzgl. deren Zulässigkeit auf die das Ministerium, eine zuständige Behörde oder Schulleitung im Fall einer zu treffenden Entscheidung rekurieren kann?
- Bestehen Regelungen für die Durchführung und das Anzeigen von derartigen Fortbildungsangeboten, an denen sich sowohl Anbieter als potentiell Teilnehmende orientieren können/müssen, und wie sehen die aus? Falls vorhanden: Wie viele konzernnahe/-eigene Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), wurden in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 wem gemeldet?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. September 2018
  • Frist
    12. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lehrerprogramme von IT-Konzernen [#33402]
Datum
10. September 2018 19:52
An
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ist dem Ministerium und/oder nachgeordneten Einrichtungen bzw. Behörden bekannt, wie viele Lehrkräfte im hessischen Schuldienst an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguished Educator, Apple Distinguished Trainer, Google Teacher, Microsoft Innovativ Educator (Expert) tragen? Wenn ja, um wie viele handelt es sich (in welchem bekannten Zeitraum)? - Existieren Regelungen/Vorschriften/Erlasse oder ähnliches, nach denen das Ministerium, Schulbehörden, Schulleitungen oder andere für die Aufsicht des Schulwesens und die dort tätigen Personen Verantwortliche über die Teilnahme an solchen oder anderen konzerneigenen/-nahen Fortbildungen und das Tragen bzw. auch öffentliche Anführen daraus resultierender Titel/Bezeichnungen angezeigt bekommen müssen (seitens der Lehrer*innen oder Dritter)? Gibt es Regelungen, die zuvor Genanntes betreffen hinsichtlich der Einscheidungsfindung bzgl. deren Zulässigkeit auf die das Ministerium, eine zuständige Behörde oder Schulleitung im Fall einer zu treffenden Entscheidung rekurieren kann? - Bestehen Regelungen für die Durchführung und das Anzeigen von derartigen Fortbildungsangeboten, an denen sich sowohl Anbieter als potentiell Teilnehmende orientieren können/müssen, und wie sehen die aus? Falls vorhanden: Wie viele konzernnahe/-eigene Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), wurden in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 wem gemeldet?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte entschuldigen Sie meine Ungenauigkeit in der Anfrage: Es ist nicht der hessi…
An Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lehrerprogramme von IT-Konzernen [#33402]
Datum
11. September 2018 15:30
An
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte entschuldigen Sie meine Ungenauigkeit in der Anfrage: Es ist nicht der hessische Schuldienst gemeint, sondern derjenige in Ihrem Bundesland. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Ihre Anfrage zu Lehrprogrammen von IT-Konzernen (#33402) Sehr geehrtAntragsteller/in In Ihrer Mail vom 10.09.20…
Von
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Betreff
Ihre Anfrage zu Lehrprogrammen von IT-Konzernen (#33402)
Datum
8. Oktober 2018 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in In Ihrer Mail vom 10.09.2018 über das Portal fragdenstaat.de haben Sie verschiedene Fragen zur Lehrkräftefortbildung durch IT-Konzerne und die in diesem Kontext bestehenden Rechtsgrundlagen unter Berufung auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) gestellt. Ihrem Antrag wird hiermit entsprochen und die begehrten Auskünfte gemäß §1 und § 7 Absatz 2 Satz 6 AIG nachfolgend gegeben. Grundsätzlich verweise ich zunächst auf die Verwaltungsvorschriften über die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-Lehrkräftefortbildung - VV-LKFB) vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S.112) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 17], S.222). Bezugnehmend auf Ihre Fragen gebe ich folgende Auskünfte: 1. Ist dem Ministerium und/oder nachgeordneten Einrichtungen bzw. Behörden bekannt, wie viele Lehrkräfte im hessischen Schuldienst an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguierend Emulator, Apple Distinguierend Trainer, Google Teichert, Microsoft Innovativ Emulator (Expert) tragen? Wenn ja, um wie viele handelt es sich (in welchem bekannten Zeitraum)? Es wird davon ausgegangen, dass sich Ihre Anfrage im MBJS auf Lehrkräfte im brandenburgischen Schuldienst bezieht. Dem MBJS und den nachgeordneten Einrichtungen ist nicht bekannt, wie viele Lehrkräfte an Lehrerprogrammen von Apple, Microsoft und/oder Google teilgenommen haben und/oder aus konzernnahen/-eigenen Angeboten resultierende Titel/Auszeichnung wie Apple Distinguierend Emulator, Apple Distinguierend Trainer, Google Teichert, Microsoft Innovativ Emulator (Expert) tragen. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten externer Anbieter kann im Einzelfall nur über die Fortbildungsantragsstellung oder die Einreichung einer Teilnahmebescheinigung für die Dokumentation in der Personalakte zurückverfolgt werden. Davon ausgenommen sind individuelle (Entscheidungen zu) Teilnahmen an Veranstaltungen, die außerhalb der anerkannten Lehrkräftefortbildung erfolgen, da diese Veranstaltungen nicht der Erfüllung der Fortbildungspflicht dienen. 2. Existieren Regelungen/Vorschriften/Erlasse oder ähnliches, nach denen das Ministerium, Schulbehörden, Schulleitungen oder andere für die Aufsicht des Schulwesens und die dort tätigen Personen Verantwortliche über die Teilnahme an solchen oder anderen konzerneigenen/-nahen Fortbildungen und das Tragen bzw. auch öffentliche Anführen daraus resultierender Titel/Bezeichnungen angezeigt bekommen müssen (seitens der Lehrer*innen oder Dritter)? Gibt es Regelungen, die zuvor Genanntes betreffen hinsichtlich der Einscheidungsfindung bzgl. deren Zulässigkeit auf die das Ministerium, eine zuständige Behörde oder Schulleitung im Fall einer zu treffenden Entscheidung rekurrieren kann? Punkt 6 Abs. 1 VV-LKFB lautet: "Die Teilnahme an einem Angebot der staatlichen Lehrkräftefortbildung sowie an Ergänzungs- und Ersatzangeboten unterliegt der Genehmigungspflicht. Dazu stellt die Lehrkraft unter Verwendung des im FortbildungsNetz bereitgestellten Formulars in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Angebots bei der genehmigenden Stelle einen entsprechenden Antrag (Fortbildungsantrag). Abweichend von Satz 1 gilt die Teilnahme an einem Fortbildungsangebot, die im teilweise dienstlichen Interesse liegt, als genehmigt, wenn ihr keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und keine Reisekosten anfallen. In diesem Fall entfällt die Antragstellung gemäß Satz 2." Punkt 7 VV-LKFB lautet: "Die Teilnahme der Lehrkraft an einem Fortbildungsangebot ist von dem Veranstalter durch die Ausfertigung einer Teilnahmebescheinigung zu bestätigen, auf der insbesondere das Thema, eine Kurzfassung des Inhalts und der zeitliche Umfang des Fortbildungsangebots auszuweisen sind. Die Teilnahmebescheinigung dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht und ist über die Schulleiterin oder den Schulleiter als Kopie in die Personalakte der Lehrkraft aufzunehmen. Die Bestätigung der Teilnahme an der schulinternen Lehrkräftefortbildung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter." Sofern mit der Teilnahme an einer Fortbildung das Führen eines Titels erlangt wird, ist dieser ggf. auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt. Eine weitere Anzeige ergibt sich aus existierenden Regelungen/Vorschriften/Erlassen oder Ähnlichem nicht. 3. Bestehen Regelungen für die Durchführung und das Anzeigen von derartigen Fortbildungsangeboten, an denen sich sowohl Anbieter als potentiell Teilnehmende orientieren können/müssen, und wie sehen die aus? Falls vorhanden: Wie viele konzernnahe/-eigene Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), wurden in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 wem gemeldet? Es gelten grundsätzlich die VV-LKFB. Es sind keine konzernnahen/-eigenen Fortbildungsveranstaltungen, die den IT-Konzernen Apple, Microsoft oder Google zugeordnet werden können (im Sinne von direkter Ausrichtung durch diese und/oder von diesen beauftragte und/oder bezahlte Referenten/Moderatoren oder ähnliches), in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 bekannt, da keine Anträge gem. Punkt 12 VV-LKFB gestellt wurden. Sofern bei den nachgeordneten Einrichtungen Fortbildungsanträge eingereicht werden, die sich auf Veranstaltungen beziehen, die nicht zur Anerkennung beantragt wurden, wird das MBJS darüber unterrichtet und um eine Einschätzung hinsichtlich der Eignung als Ergänzungs- oder Ersatzangebot gebeten. Solche Anfragen wurden bisher zu o.g. Veranstaltungen nicht gestellt. Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit abschließend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen