Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrklauseln bei der EU-Wahl

Die Formulierungshilfe, die das BMI für den Gesetzentwurf bei der EU-Wahl für den Bundestag verfasst hat (vgl. https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.groko-will-sperrklausel-zwei-prozent-huerde-fuerseu-parlament-soll-kommen.52b53dd8-8e04-4f3f-b6ea-ad4fc07cc083.html)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. September 2018
  • Frist
    30. Oktober 2018
  • 10 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Formulierung…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrklauseln bei der EU-Wahl [#33769]
Datum
26. September 2018 21:37
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Formulierungshilfe, die das BMI für den Gesetzentwurf bei der EU-Wahl für den Bundestag verfasst hat (vgl. https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.groko-will-sperrklausel-zwei-prozent-huerde-fuerseu-parlament-soll-kommen.52b53dd8-8e04-4f3f-b6ea-ad4fc07cc083.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrk…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrklauseln bei der EU-Wahl [#33769]
Datum
15. November 2018 01:01
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Formulierungshilfe für Gesetzentwurf zu Sperrklauseln bei der EU-Wahl“ vom 26.09.2018 (#33769) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33769 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
181115_Bescheid zum IFG-Antrag vom 26. September 2018 (#1763) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Re…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
181115_Bescheid zum IFG-Antrag vom 26. September 2018 (#1763)
Datum
18. November 2018 01:21
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat Z II 4 - Az.:13002/4#1763 Sehr geehrter Herr Semsrott, zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 26. September 2018 übersende ich Ihnen den beigefügten Bescheid zu Ihrer Unterrichtung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Z I 4 - 13002/4#1763 [#33769] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Be…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch - Z I 4 - 13002/4#1763 [#33769]
Datum
19. November 2018 12:10
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 15. November 2018 mit dem Zeichen Z I 4 - 13002/4#1763 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag unter Bezug auf § 3 Nr. 3 b IFG ab. Dies ist unzulässig. Die angefragten beiden Formulierungshilfen sind bereits an die Fraktionen übermittelt worden. Daher haben sie den Kreis der Behörden verlassen und sind insofern als abgeschlossenes Dokument anzusehen. § 3 Nr. 3 lit. b erfasst nicht irgendwelche Beratungen, sondern nur die Beratungen von Behörden. Auch im Rahmen des Ausschlusstatbestandes ist der Begriff "Behörde" i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG zu verstehen. Fraktionen des Bundestags fallen nicht darunter. Außerdem genügt es nicht, lediglich auf eine mögliche Beeinträchtigung von Beratungen hinzuweisen. Die Darlegungslast für das Vorliegen des Informationsverweigerungsgrundes gemäß § 3 Nr. 3 liegt bei der informationspflichtigen Stelle (vgl. Schoch, IFG, 2016, § 3, Rn. 188). Eine solche Beeinträchtigung ist nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet worden. Da der Gesetzgebungsprozess in Bezug auf die Sperrklauseln derzeit voranschreitet, besteht ein besonderes Interesse an den Inhalten der Formulierungshilfe, insbesondere, weil ein mögliches Gesetz in diesem Bereich direkt in demokratische Mitwirkungsrechte von Teilen der Bevölkerung eingreifen könnte. Das Verhalten des BMI - die unbotmäßige Kürze der Ablehnung bei gleichzeitiger Überschreitung der Antwortfrist um fast einen Monat - widerspricht dem Gesetzeszweck des IFG, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken. Ich bitte Sie daher um zügige Bearbeitung meines Widerspruchs und um Zugang zu den angefragten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33769 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihr Widerspruch vom 19. November 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 19. November 2018 …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 19. November 2018
Datum
21. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 19. November 2018 erhobenen Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des lnnern, für Bau und Heimat vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Gründe I. Mit E-Mail vom 26. September 2018 haben Sie auf Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe der "Formulierungshilfe, die das BMI für den Gesetzentwurf bei der EU-Wahl für den Bundestag verfasst hat" beantragt. Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 15. November 2018 abgelehnt, da einer Herausgabe der begehrten Informationen der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3b) IFG entgegensteht. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schreiben vom 19. November 2018, im Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat (BMI) eingegangen am 26. November 2018. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Eine Herausgabe der Formulierungshilfen ist nach§ 3 Nr. 3 b) IFG ausgeschlossen, da die Herausgabe die Beratungen von Behörden beeinträchtigen würde. Die beiden Formulierungshilfen t:ur Zustimmung zum Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 und zur Umsetzung des europäischen Wahlaktes im deutschen Europawahlrecht hat das BMI auf Bitte der Koalitionsfraktionen gefertigt. Dabei handelt es sich nicht um Gesetzentwürfe. Eine Entscheidung über Änderungen und den endgültigen Inhalt der tatsächlichen Gesetzentwürfe der Fraktionen, die Entscheidung über den Kreis der einbringenden Fraktionen, und über das "ob" der tatsächlichen Einbringung im Deutschen Bundestag durch die Fraktionen ist noch nicht erfolgt und Gegenstand fortdauernder Gespräche. Mit Ihrem Widerspruch vom 19. November 2018 machen Sie geltend, dass § 3 Nr. 3 b) IFG nur Beratungen von Behörden i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG erfasse. Nach der Gesetzesbegründung werden indes auch Beratungen zwischen Exekutive und Legislative geschützt (BT -Drs. 15/4493, S. 1 0; Schach, lnformationsfreiheitsgesetz, § 3 Rn. 175). Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden voraussichtlich noch Abstimmungen zu prozessualen und materiellen Fragen der Ratifikation und Umsetzung der Änderung des europäischen Wahlaktes innerhalb des BMI, zwischen dem BMI und anderen Ressorts, sowie zwischen BMI und Fraktionen des Deutschen Bundestags erforderlich. Es besteht die Gefahr, dass bei Bekanntwerden der Information vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens durch eine Beeinflussung von außen der vertraulich stattfindende Entscheidungsbildungsprozess und damit ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung innerhalb des BMI, zwischen dem BMI und anderen Ressorts, sowie zwischen BMI und Fraktionen des Deutschen Bundestags beeinträchtigt würden. Eine Herausgabe der Formulierungshilfen ist deshalb nach§ 3 Nr. 3 b) IFG nicht möglich. Einer Herausgabe steht auch die fehlende Verfügungsgewalt des BMI im Sinne von § 7 Abs. 1 IFG über die den Fraktionen übermittelten Formulierungshilfen entgegen. Es handelt sich bei solchen Formulierungshilfen um vorbereitende Arbeiten, die auf Bitte der die Bundesregierung tragenden Fraktionen gewissermaßen in Amtshilfe unter Nutzung des gesetzgebungstechnischen Kow-hows der obersten Bundesbehörden für einen nach Artikel 76 GG aus eigenem Recht initiativbefugten Organteil eines anderen obersten Verfassungsorgans erstellt werden. Eine Formulierungshilfe stellt keine Initiative der Bundesregierung und keinen in eigener Entscheidungsgewalt erstellten Text des Ministeriums dar. Inhalt und Adressatenkreis unterliegen der Verfügungsgewalt der die Formulierungshilfe erbittenden Fraktionen; das Formulierungshilfe leistende Bundesministerium gibt die für eine Fraktion erstellte Formulierungshilfe an andere Fraktionen oder Dritte ohne Zustimmung der auftraggebenden Fraktion(en) nicht weiter. Das Formulierungshilfe leistende Ministerium hat in dieser Konstellation nicht die Befugnis, selbst über die Herausgabe oder die Verweigerung der Herausgabe der für ein anderes initiativberechtigtes Organ erstellen Textes zu entscheiden. Die Verfügungsgewalt der Fraktionen, die auch das Recht umfasst, zu entscheiden, wann und mit welchem Inhalt eine Gesetzesinitiative eingebracht und damit auch veröffentlicht wird, würde umgangen, wenn bereits im Stadium vor der Einbringung eines eigenen Gesetzentwurfs vorbereitende Unterlagen der Fraktionen von Dritten, hier dem Formulierungshilfe leistenden Ministerium, herausgegeben werden müssten. Gegen das Parlament als Organ der Gesetzgebung und seine Teilorgane könnte ein IFG-Anspruch nicht geltend gemacht werden. Die Herausgabe der Dokumente kann nicht auf dem Umweg über einen IFG-Antrag beim BMI erlangt werden. Die Herausgabe war auch nach§ 3 Nr. 3 a) IFG abzulehnen, da durch das Bekanntwerden der Information die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt würde. § 3 Nr. 3 a) IFG schützt den Prozess der Entscheidungsfindung sowie die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Verhandlungen auf europäischer Ebene. Durch§ 3 Nr. 3 a) IFG soll die Fähigkeit der Bundesregierung sichergestellt werden, deutsche Interessen wirksam zu vertreten. Durch eine Bekanntgabe der deutschen Interessen und Verhandlungspositionen würde dieses Ziel beeinträchtigt werden. Die Bundesrepublik Deutschland muss bei dem noch andauernden Prozess der Reform des Direktwahlaktes in der Lage sein, Verhandlungen ohne unbefugten Einfluss von außen mit allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten durchzuführen, um am Ende ein annehmbares Ergebnis im eigenen Interesse erzielen zu können. Zwar hat der Rat der EU am 13. Juli 2018 dem Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Reform des Direktwahlaktes zugestimmt. Das europäische Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Beschluss tritt erst in Kraft, nachdem alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und dem Ratssekretariat die Zustimmungen aller 28 EU-Mitgliedstaaten vorliegen (Art. 223 Abs. 1 UA 2 S. 2 AEUV; vgl. auch Art. 2 des Änderungsrechtsakts). Anschließend muss die Reform in den Mitgliedstaaten noch umgesetzt werden. Die Zustimmung aller Mitgliedstaaten ist bisher noch nicht erfolgt, das Gesetzgebungsverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen. ln dieser Hinsicht könnte eine Herausgabe der Information zum jetzigen Zeitpunkt die Position und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung schwächen und dem erfolgreichen Abschluss des Dossiers schaden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 3. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus§ 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden. Ich bitte Sie, den Betrag von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an [] Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
K K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Proz…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
26. März 2019
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
1,1 MB
K L A G E des Herrn Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 11014 Berlin - Beklagte - wegen: Informationszugang Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und beantragen wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 15.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019, die für die Koalitions-fraktionen gefertigten Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe zur Zustim-mung zum Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 und zur Umsetzung des europäischen Wahlaktes im deutschen Europawahlrecht, herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Er ist Journalist und Projektleiter bei FragDenStaat.de, einem Portal der Open Knowledge Foundation e.V., das es Jedermann ermöglicht, Informationsanfragen bei Behörden zu stellen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat für die Koalitionsfraktionen Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe gefertigt, die zum einen die Zustimmung zum Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 und zum anderen die Umsetzung des europäischen Wahlaktes im deutschen Europawahlrecht zum Gegenstand haben. Der Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 betrifft die Einführung einer Sperrklausel, auf die sich die EU-Staaten auf Initiative der Bundesregierung geeinigt haben. Die Formulierungshilfe zur Umsetzung des europäischen Wahlaktes soll einen Gesetzentwurf zur Einführung einer 2 % - Hürde bei Europawahlen vorbereiten (entsprechende Zeitungsartikel anbei als Anlagenkonvolut K 1). Mit E-Mail vom 12.07.2018 (beigefügt als Anlage K 2) bat der Kläger die Beklagte über FragDenStaat.de um die Zusendung der Formulierungshilfe, die das BMI für den Gesetzentwurf bei der EU-Wahl für den Bundestag verfasst hat. Mit Bescheid vom 31.07.2018 (beigefügt als Anlage K 3) wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bekanntwerden der entsprechenden Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigen würde und der Antrag deshalb nach § 3 Nr. 3 b IFG abzulehnen sei. Der Kläger erhob mit vorab versandter E-Mail vom 19.11.2018 Widerspruch (beigefügt als Anlage K 4), der mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 (beigefügt als Anlage K 5), dem Kläger zugestellt am 25.02.2019, zurückgewiesen wurde. Ergänzend stütze die Beklagte ihre Ablehnung nun auf die fehlende Verfügungsgewalt des BMI i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG sowie die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen i.S.d. § 3 Nr. 3 a IFG. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ausschlussgründe liegen nicht vor. 1. Behördliche Beratungen, § 3 Nr. 3 b IFG Dem Zugang zu den begehrten Informationen steht insbesondere nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b IFG entgegen. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b IFG erfasst nur Beratungen von Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG. „Beratungen von Behörden“ kann somit sowohl Beratungen zwischen Behörden als auch Beratungen innerhalb der Behörden meinen. Die Erstreckung des Ausschlussgrundes auf Beratungen zwischen Exekutive und Legislative bzw. sonstige Einrichtungen ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 178). Selbst wenn der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b IFG grundsätzlich auch Beratungen zwischen Exekutive und Legislative erfasst, ist vorliegend die nachteilige Beeinflussung der notwendigen Vertraulichkeit behördlicher Beratungen durch die beantragte Information weder nachvollziehbar dargetan noch erkennbar. Die informationspflichtige Stelle muss einzelfallbezogen, hinreichend substantiiert und anhand konkreter Umstände darlegen, ob und warum die Gewährung des beantragten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen haben kann. Die Möglichkeit einer Verletzung des Schutzguts muss dargetan werden (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188). Die Beklagte behauptet jedoch ohne weitere Ausführungen, dass ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung innerhalb des BMI, zwischen dem BMI und anderen Ressorts, sowie zwischen BMI und Fraktionen des Deutschen Bundestags durch die Herausgabe der Formulierungshilfen beeinträchtigt würde. Damit kommt sie ihrer behördlichen Darlegungslast nicht nach und der Klage ist schon deshalb stattzugeben. Unabhängig davon, betreffen die Formulierungshilfen keine Beratungen i.S.d. § 3 Nr. 3 b IFG. Geschützt ist lediglich der Beratungsprozess an sich, nicht aber die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung oder das Ergebnis von Beratungen. Erfasst ist somit der „Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zu treffender Entscheidungen“ (vgl. OVG Schleswig, NVwZ 1999, 670). Bei den Formulierungshilfen handelt es sich um das Ergebnis von Beratschlagungen im BMI, die aus sich heraus auch keinen Aufschluss über die anschließenden Beratungen zum Gesetzentwurf geben können. Darüber hinaus müsste die Beratung aus tragfähigen Gründen notwendig sein. Dies ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass gesetzesvorbereitende Tätigkeit grundsätzlich vom Informationszugang ausgeschlossen sein soll. 2. angeblich fehlende Verfügungsgewalt, § 7 Abs. 1 IFG Einer Herausgabe der Information steht auch nicht die fehlende Verfügungsgewalt des BMI über die von ihm gefertigten Formulierungshilfen entgegen. Die Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs. 1 IFG entfaltet ohnehin alleine in den Fällen Bedeutung, in denen eine Behörde Daten von anderen erhalten hat und somit mehrere Behörden über denselben Datensatz verfügen (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Rn. 23 m.w.N.). Über ihre eigene, von ihr selbst erhobene Information, ist die Behörde verfügungsbefugt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das BVerwG hat entsprechend festgestellt, dass der Urheber einer Information grundsätzlich verfügungsbefugt über diese sei (BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 – 7 C 4.11). Das BMI hat die Formulierungshilfen erstellt. Ob dies in eigener Initiative oder Entscheidungsgewalt geschehen ist, ist keine zu berücksichtigende Voraussetzung der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11) hat in vergleichbarer Konstellation ausgeführt: „Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung i.S. von § 7 I 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.“ (...) „Die Beklagte kann sich indessen nicht darauf berufen, dass allein dem Petitionsausschuss die Verfahrensherrschaft über das Petitionsverfahren zukomme und er deshalb allein über alle ihm übermittelten Unterlagen verfügen dürfe. Soweit auch in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich das jeweils nur darauf, dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält.“ Diese Gedanken gelten ebenso für die vorliegende Konstellation. Das BMI mag den Formulierungsvorschlag auf Anfrage der Fraktionen entwickelt haben. Dies hat es dennoch im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung getan. Für die Konstruktion der Amtshilfe ist hier kein Raum. 3. § 3 Nr. 3 a IFG Auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 a IFG ist nicht einschlägig. Weder ist die Beklagte der behördlichen Darlegungslast in Bezug auf die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes nachgekommen, noch liegen diese vor. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossen ist und behauptet, dass die Verhandlungsposition der Bundesregierung durch die Herausgabe der Formulierungshilfe geschwächt werden könnte. Die bloße Deklaration von Verhandlungen durch die an sich informationspflichtige Stelle als „vertraulich“ genügt für die Informationsverweigerung jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob im jeweiligen Zusammenhang nach den erkennbaren Umständen die Möglichkeit eines freien Gedankenaustausches geschaffen und eine Entscheidungsfindung erleichtert werden soll. Dies ist seitens der informationspflichtigen Stelle mir substantieller Begründung darzulegen (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 173). Es ist nicht ersichtlich, dass das gesamte europäische Gesetzgebungsverfahren entgegen den Grundsätzen von Demokratie und Transparenz vertraulich und einem Informationszugangsanspruch nicht zugänglich sein soll. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern hier überhaupt internationale Verhandlungen vorliegen sollen, in denen eine Verhandlungsposition Deutschlands geschwächt werden könnte. Der Beschluss des Rates der EU vom 13. Juli 2018 ist bereits veröffentlicht. Nun fehlt die Zustimmung der Mitgliedstaaten. Es liegt schon keine Verhandlungssituation mehr vor. Darüber hinaus ist bekannt, dass die Einführung der Sperrklausel auf Initiative der Bundesregierung beschlossen wurde und eine der Formulierungshilfen die Zustimmung hierzu betrifft. Die andere Formulierungshilfe betrifft bereits die Einführung der entsprechenden Sperrklausel. Die deutschen Interessen dürften somit hinreichend bekannt sein. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Klageerwiderung
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
10. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Urteil VG Berlin
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Urteil VG Berlin
Datum
27. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Fwd: Fwd: zwei Formulierungshilfen des BMI zum EU-Wahlrecht > Z II 4 – 13002/7#32 > V I 5 – 13002/2#6 > V…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Fwd: Fwd: zwei Formulierungshilfen des BMI zum EU-Wahlrecht
Datum
28. Januar 2022 19:26
Status
Anfrage abgeschlossen
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> Z II 4 – 13002/7#32 > V I 5 – 13002/2#6 > VG 2 K 45.19 > IFG-Verfahren um Formulierungshilfe zum EU-WahlR > unterliegendes Urteil vom 2. Dezember 2021 > Rechtsanwälte Thomas > Oranienburger Straße 23 > 10178 Berlin > nur per E-Mail > Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, > das beigefügte Schreiben mit zwei Anlagen übersende ich mit der Bitte > um Kenntnisnahme. >  Freundliche Grüße

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