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§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

während einer nun seit einem Jahr anhaltenden Diskussion mit der Stadt Dortmund um die Frage ob ein Radweg auf der Saarlandstraße zwischen Hohe Straße und Ruhrallee habe ich einige Informationen erhalten die mich sehr überrascht haben. Meine Anfrage wurde (bis jetzt) mit dem Verweiß auf §45 Abs. 1c StVO abgelehnt, da die Saarlandstraße eine 30er Zone sei und damit die Einrichtung eines Radweges unzulässig ist. Die Saarlandstraße befindet sich aber nicht in einer 30er-Zone.

Diese (bisherige) Ablehnung hat aber einige andere Fragen aufgeworfen:

Hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen warum die Saarlandstraße in Dortmund zwar zwischen zwei Gebieten mit 30er-Zonen liegt, selber aber nur eine Straße mit 30km/h Begrenzung ist?
Wenn Nein, welche Behörde kann diese Auskunft erteilen?

Gibt es in Dortmund weitere Straßen wie die Saarlandstraße die eiene 30km/h Begrenzung haben und zwei Gebiete mit 30er-Zonen durchschneiden? Wenn ja, Welche Begründung gibt es bei diesen Straßen?

An welche Behörde muss ein Antrag gestellt werden um die Straßen in die 30er-Zonen einbinden zu lassen?

Es ist Offensichtlich, dass der §45 Abs. 1c StVO häufig nicht eingehalten wird. Z.b. "An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten."
Wird nicht auf der Markgrafenstraße zwischen Hohe Straße und Ruhralle eingehalten.
Ebenso wenig auf der Kreuzstraße zwischen Lindemannstraße und Vinkeplatz.
Oder die Kreuzung Landgrafenstraße/ Hainallee (geregelt per Ampel).

Wie oft werden Straßen auf ihre rechtmäßige Beschilderung kontrolliert?
Welche Behörde ist für die Kontrolle und die Durchsetzung dieses Gesetzes verantwortlich?
An welche Behörde kann man sich wenden um die Verkehrsführung gesetzeskonform ausführen zu lassen?
Gibt es eine zeitliche Grenze für die Umsetzung dieses Gesetztes nach Bekanntwerden von unrechtmäßigen Beschilderungen? (Die Stadt Dortmund benötigt aktuell mehrere Monate um auf Anfragen zu Antworten)

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Oktober 2018
  • Frist
    3. November 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, während einer nun …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung [#33863]
Datum
2. Oktober 2018 17:44
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, während einer nun seit einem Jahr anhaltenden Diskussion mit der Stadt Dortmund um die Frage ob ein Radweg auf der Saarlandstraße zwischen Hohe Straße und Ruhrallee habe ich einige Informationen erhalten die mich sehr überrascht haben. Meine Anfrage wurde (bis jetzt) mit dem Verweiß auf §45 Abs. 1c StVO abgelehnt, da die Saarlandstraße eine 30er Zone sei und damit die Einrichtung eines Radweges unzulässig ist. Die Saarlandstraße befindet sich aber nicht in einer 30er-Zone. Diese (bisherige) Ablehnung hat aber einige andere Fragen aufgeworfen: Hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen warum die Saarlandstraße in Dortmund zwar zwischen zwei Gebieten mit 30er-Zonen liegt, selber aber nur eine Straße mit 30km/h Begrenzung ist? Wenn Nein, welche Behörde kann diese Auskunft erteilen? Gibt es in Dortmund weitere Straßen wie die Saarlandstraße die eiene 30km/h Begrenzung haben und zwei Gebiete mit 30er-Zonen durchschneiden? Wenn ja, Welche Begründung gibt es bei diesen Straßen? An welche Behörde muss ein Antrag gestellt werden um die Straßen in die 30er-Zonen einbinden zu lassen? Es ist Offensichtlich, dass der §45 Abs. 1c StVO häufig nicht eingehalten wird. Z.b. "An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten." Wird nicht auf der Markgrafenstraße zwischen Hohe Straße und Ruhralle eingehalten. Ebenso wenig auf der Kreuzstraße zwischen Lindemannstraße und Vinkeplatz. Oder die Kreuzung Landgrafenstraße/ Hainallee (geregelt per Ampel). Wie oft werden Straßen auf ihre rechtmäßige Beschilderung kontrolliert? Welche Behörde ist für die Kontrolle und die Durchsetzung dieses Gesetzes verantwortlich? An welche Behörde kann man sich wenden um die Verkehrsführung gesetzeskonform ausführen zu lassen? Gibt es eine zeitliche Grenze für die Umsetzung dieses Gesetztes nach Bekanntwerden von unrechtmäßigen Beschilderungen? (Die Stadt Dortmund benötigt aktuell mehrere Monate um auf Anfragen zu Antworten) Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung“ vom 02.…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: §45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung [#33863]
Datum
3. November 2018 10:17
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung“ vom 02.10.2018 (#33863) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33863 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung“ [#33863] [#33863]
Datum
30. November 2018 11:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33863 Ich bin der Meinung, dass ich nach zwei Monaten mit einer Antwort rechnen kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 33863.pdf Anfragenr: 33863 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.11.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung“ [#33863] [#33863]
Datum
30. November 2018 11:03
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.11.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes vom 2.10.2018 auf Zugang zu in Verbindung mit 30er-Zonen stehenden Informat…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes vom 2.10.2018 auf Zugang zu in Verbindung mit 30er-Zonen stehenden Informationen (fragdenstaat-Anfrage # 33863)
Datum
14. Dezember 2018 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes vom 2.10.2018 auf Zugang zu in Verbindung mit 30er-Zonen stehenden Informationen (fragdenstaat-Anfrage # 33863) Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-10693/18 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag gestellt zu haben. Bislang habe er noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zonen in Dortmund Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zo…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zonen in Dortmund
Datum
18. Dezember 2018 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,2 KB


Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zonen in Dortmund Ihre Eingabe bei "FragDenStaat" vom 02.10.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Eingabe bei "FragDenStaat" vom 02.10.2018 sprechen Sie einen Radweg im Zuge der Saarlandstraße sowie Tempo 30-Zonen in Dortmund an. Ihre Eingabe wurde der hiesigen, für straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Verkehr (VM) erst am 17.12.2018 zugeleitet. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen daher erst jetzt antworten kann. Zuständig für die Einrichtung eines Radwegs im Zuge der Saarlandstraße sowie die Anordnung von Tempo 30-Zonen in Dortmund ist die Stadt Dortmund als die örtlich zuständige Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde. Die Stadt Dortmund muss nach der durch Artikel 28 Grundgesetz (GG) und Artikel 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung selbst entscheiden und verantworten, welche Lösung für ihre Bürgerinnen und Bürger die Beste ist. Gleichwohl ist die Stadt an die bundeseinheitlichen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Überprüfung der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen der Stadt Dortmund obliegt der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 25), die als fachliche Aufsichtsbehörde der Stadt fungiert und dazu berechtigt ist, straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen der Stadt Dortmund in fachlicher Hinsicht zu überprüfen und bei ggf. Vorliegen von ermessensfehlerbehafteten oder gar rechtswidrigen Entschlüssen der Stadt entsprechende Weisungen zu erteilen. Da aus Ihrer Eingabe ersichtlich ist, dass Sie sich bereits an die für Ihre Fragestellung zuständige Stadt Dortmund gewandt hatten, empfehle ich Ihnen, sich nunmehr an die Bezirksregierung Arnsberg als die zuständige Fachaufsichtsbehörde der Stadt zu wenden. Sie können die Bezirksregierung direkt kontaktieren unter: Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg Tel: 02931 82-0 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zonen in Dortmund [#33863] Sehr geehrte Damen und Herren, Viel…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Radweg im Zuge der Saarlandstraße und Tempo 30-Zonen in Dortmund [#33863]
Datum
26. Dezember 2018 12:37
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort! Schade, dass Anfragen bei ihnen über zwei Monate nicht weiter geleitet werden. Aber ende gut, alles gut. Leider hält die Stadt Dortmund es mit der Beantwortung von Fragen wie ihr Ministerium. Erst nach Monaten bekommt man eine Antwort. Aber ich werde es an dieser Stelle weiter versuchen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33863 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
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Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Dezember 2018 12:37
Status
Anfrage abgeschlossen

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