§45 Abs. 1c StVO und deren Einhaltung
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
während einer nun seit einem Jahr anhaltenden Diskussion mit der Stadt Dortmund um die Frage ob ein Radweg auf der Saarlandstraße zwischen Hohe Straße und Ruhrallee habe ich einige Informationen erhalten die mich sehr überrascht haben. Meine Anfrage wurde (bis jetzt) mit dem Verweiß auf §45 Abs. 1c StVO abgelehnt, da die Saarlandstraße eine 30er Zone sei und damit die Einrichtung eines Radweges unzulässig ist. Die Saarlandstraße befindet sich aber nicht in einer 30er-Zone.
Diese (bisherige) Ablehnung hat aber einige andere Fragen aufgeworfen:
Hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen warum die Saarlandstraße in Dortmund zwar zwischen zwei Gebieten mit 30er-Zonen liegt, selber aber nur eine Straße mit 30km/h Begrenzung ist?
Wenn Nein, welche Behörde kann diese Auskunft erteilen?
Gibt es in Dortmund weitere Straßen wie die Saarlandstraße die eiene 30km/h Begrenzung haben und zwei Gebiete mit 30er-Zonen durchschneiden? Wenn ja, Welche Begründung gibt es bei diesen Straßen?
An welche Behörde muss ein Antrag gestellt werden um die Straßen in die 30er-Zonen einbinden zu lassen?
Es ist Offensichtlich, dass der §45 Abs. 1c StVO häufig nicht eingehalten wird. Z.b. "An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten."
Wird nicht auf der Markgrafenstraße zwischen Hohe Straße und Ruhralle eingehalten.
Ebenso wenig auf der Kreuzstraße zwischen Lindemannstraße und Vinkeplatz.
Oder die Kreuzung Landgrafenstraße/ Hainallee (geregelt per Ampel).
Wie oft werden Straßen auf ihre rechtmäßige Beschilderung kontrolliert?
Welche Behörde ist für die Kontrolle und die Durchsetzung dieses Gesetzes verantwortlich?
An welche Behörde kann man sich wenden um die Verkehrsführung gesetzeskonform ausführen zu lassen?
Gibt es eine zeitliche Grenze für die Umsetzung dieses Gesetztes nach Bekanntwerden von unrechtmäßigen Beschilderungen? (Die Stadt Dortmund benötigt aktuell mehrere Monate um auf Anfragen zu Antworten)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum2. Oktober 2018
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3. November 2018
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