Korrespondenz mit der Konrad-Adenauer-Stiftung zu Archivakten

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- Sämtliche Korrespondenz, die das Referat 131, insbesondere Frau Karg, in den Jahren 2013 bis 2018 mit der Konrad-Adenauer-Stiftung geführt hat, insbesondere zu Achivdokumenten
- Eine Übersicht sämtlicher Dokumente, die das Kanzleramt in den selben Jahren an das Archiv der KAS (rück-)übersandt hat

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2018
  • Frist
    6. November 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Korr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Korrespondenz mit der Konrad-Adenauer-Stiftung zu Archivakten [#33883]
Datum
4. Oktober 2018 10:12
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Korrespondenz, die das Referat 131, insbesondere Frau Karg, in den Jahren 2013 bis 2018 mit der Konrad-Adenauer-Stiftung geführt hat, insbesondere zu Achivdokumenten - Eine Übersicht sämtlicher Dokumente, die das Kanzleramt in den selben Jahren an das Archiv der KAS (rück-)übersandt hat
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2018 erhalten. Sie beantrage…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
17. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bkamt-kas-eingang.pdf
82,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2018 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Sämtliche Korrespondenz, die das Referat 131, insbesondere Frau Karg, in den Jahren 2013 bis 2018 mit der Konrad-Adenauer-Stiftung geführt hat, insbesondere zu Archivdokumenten. 2. Eine Übersicht sämtlicher Dokumente, die das Kanzleramt in denselben Jahren an das Archiv der KAS (rück-)übersandt hat." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebvlindex.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Eingangsbestätigung [#33883] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#33883]
Datum
15. November 2018 01:04
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit der Konrad-Adenauer-Stiftung zu Archivakten“ vom 04.10.2018 (#33883) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 beantragten Sie auf der Grundlage des Informa…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
7. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

geschwärzt
391,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Sämtliche Korrespondenz, die das Referat 131, insbesondere Frau Karg, in den Jahren 2013 bis 2018 mit der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) geführt hat, insbesondere zu Archivdokumenten. 2. Eine Übersicht sämtlicher Dokumente, die das Kanzleramt in denselben Jahren an das Archiv der KAS (rück-)übersandt hat." Auf Ihren Antrag ergeht die folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe nach§§ 3 ff. IFG entgegenstehen. Ihr Antrag dürfte bereits unzulässig sein, soweit er die direkte Ausforschung einer namentlich genannten Mitarbeiterin des Referates 131 des Bundeskanzleramtes zum Inhalt hat. Gleiches gilt aber auch in Bezug auf die anderen Mitarbeiter des Referates. Dessen ungeachtet ist Ihr Antrag auch gemäß § 3 Abs. 1 g IFG abzulehnen. Nach§ 3 Nr. 1g IFG besteht kein Anspruch auf lnformationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll hierdurch auch der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor. Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden (OVG Berlin-Brandenburg vom 08. Mai 2014 -12 B 4.12 -Rn. 19, juris). Der Ausschlussgrund des§ 3 Nr. 1g IFG dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Eine solche Gefahr ist vorliegend gegeben. Denn das Bekanntwerden der beantragten Informationen kann sich nachteilig auf laufende Verfahren auswirken. Das Bundeskanzleramt führt derzeit mehrere Rechtsstreitigkeiten bzw. Gerichtsverfahren, bei denen u.a. der Aktenbestand des Bundeskanzleramtes bei Dritten streitgegenständlich ist. Die entsprechenden Verwaltungsvorgänge liegen dem Verwaltungsgericht Berlin vor, so dass Ihrem Antrag schon im Hinblick darauf nicht entsprochen werden kann. II. Gemäߧ 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 [#33883] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, geg…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 [#33883]
Datum
20. Januar 2019 16:18
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 07. Januar 2019 mit dem Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 lege ich Widerspruch ein. Die begehrten Informationen wurden klar benannt und eingegrenzt. Der substanzlose Vorwurf an den Antragsteller, er wolle eine Mitarbeiterin ausforschen, ist entschieden zurückzuweisen. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, warum eine Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung von anhängigen Gerichtsverfahrens des Kanzleramts haben würde. Dass eine Verfahrensbeeinträchtigung möglich erscheint, wurde lediglich behauptet. Erforderliche konkrete Tatsachen, die den Informationszugang ausschließen, wurden nicht vorgetragen. Zudem wurde das Gericht nicht für eine Bewertung des Falls hinzugezogen. Um die Unabhängigkeit des Gerichts sollte das Kanzleramt sich zumindest keine Sorgen machen: "Schutzzweck der Norm ist mitnichten der Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck im demokratischen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Grundrechtsschutz und freier öffentlicher Meinungsbildung ist das Interesse der Öffentlichkeit am Ausgang behördlicher und gerichtlicher Verfahren in der Regel legitim. Äußere (Meinungs-)Einflüsse auf Verfahren können und sollen durch den Informationsverweigerungsgrund nicht verhindert werden. Die Wahrung der Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Entscheidungsträger ist im vorliegenden Zusammenhang durch die innere Haltung der betreffenden Personen zu wahren." (Schoch, 2016, IFG, § 3, Rn. 121) Dem Kanzleramt werden sicherlich Kopien der Akten vorliegen, sodass ein Informationszugang möglich ist. Insbesondere eine Übersicht von Akten, die der KAS zur Verfügung gestellt wurden, ist herauszugeben. Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 [#33883] Sehr geehrte<< Anrede >> ist mein Widerspr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 [#33883]
Datum
18. Mai 2019 21:54
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ist mein Widerspruch zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit der Konrad-Adenauer-Stiftung zu Archivakten“ vom 04.10.2018 (#33883) bei Ihnen liegengeblieben? Inzwischen wäre Untätigkeitsklage möglich. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ihr Widerspruch vom 20 . Januar 20 19 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 20. Januar 2019 legten Sie W…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 20 . Januar 20 19
Datum
23. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 20. Januar 2019 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 7. Januar 2019 ein. Auf Ihren Widerspruch ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Widerspruch wird teilweise stattgegeben. Sie erhalten in Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2019 Zugang zu den unter II. aufgeführten Informationen. 2. Im Übrigen wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Sämtliche Korrespondenz, die das Referat 131, insbesondere Frau Karg, in den Jahren 2013 bis 2018 mit der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) geführt hat, insbesondere zu Archivdokumenten. 2. Eine Übersicht sämtlicher Dokumente, die das Kanzleramt in denselben Jahren an das Archiv der KAS (rück-)übersandt hat." Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 lehnte das Bundeskanzleramt Ihren Antrag ab. Abgesehen von Zweifeln an der Zulässigkeit Ihres Antrags wurde die Ablehnung damit begründet, dass das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren haben könne (§ 3 Nr. 1 g IFG). Sie begründen Ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Ablehnungsgründe seitens des Bundeskanzleramtes nicht·substantiiert worden seien. II. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird Ihrem Widerspruch teilweise abgeholfen. Denn der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 g IFG ist mittlerweile entfallen. ln Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2019 wird Ihnen Zugang zu den folgenden Dokumenten gewährt, soweit nicht vereinzelt personenbezogene Daten geschwärzt wurden (s. u. III.): Antrag zu 1 . : [Daten] Antrag zu 2.: Folgende ehemals als Verschlusssache nach der Verschlusssachenweisung (VSA) eingestuften Dokumente wurden durch die Konrad-Adenauer-Stiftung an das Bundeskanzleramt zur Überprüfung der Schutzbedürftigkeit gem. § 18 Abs. 1 VSA übersandt: Lfd. Nr. AZ Datum 1 116-00030-Ve 9/NA 11 15.06.1966 2 116-00030-Ve 9/NA 11 05.08.1966 3 116-00030-Ve 9/NA 11 08.08.1966 4 116-00030-Ve 9/NA 11 23.06.1966 5 116-00030-Ve 9/NA 11 30.11.1964 6 116-00030-Ve 9/NA 11 06.01.1960 7 116-00030-Ve 9/NA 11 19.01.1960 8 116-00030-Ve 9/NA 11 01.02.1960 9 116-00030-Ve 9/NA 11 25.01.1960 10 116-00030-Ve 9/NA 11 15.03.1960 11 116-00030-Ve 9/NA 11 11.03.1960 12 116-00030-Ve 9/NA 11 05.04.1960 13 116-00030-Ve 9/NA 11 17.03.1960 14 116-00030-Ve 9/NA 11 14.06.1960 15 116-00030-Ve 9/NA 11 20.06.1960 16 116-00030-Ve 9/NA 11 27.06.1960 17 116-00030-Ve 9/NA 11 14.10.1966 18 116-00030-Ve 9/NA 11 28.08.1963 19 116-00030-Ve 9/NA 11 11.07.1967 20 116-00030-Ve 9/NA 11 18.08.1966 21 116-00030-Ve 9/NA 11 30.09.1963 III. Im Übrigen - hinsichtlich der Schwärzung vereinzelter personenbezogener Daten (Antrag zu 1.)- ist der Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 7. Januar 2019 rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. ln der Widerspruchsbegründung führen Sie lediglich aus, dass es Ihnen nicht um die Ausforschung der von Ihnen namentlich benannten Mitarbeiterin gehe. Im Rahmen der gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG durchzuführenden Abwägung überwiegt daher das das schutzwürdige Interesse der in den E-Mails genannten Dritten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Hinsichtlich der konkret von Ihnen benannten Mitarbeiterin beruhen die Schwärzungen, soweit es sich um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG handelt, auf§ 3 Nr. 2 und Nr. 3a IFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Widerspruch vom 20 . Januar 2019 [#33883] Ihr GZ: 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 Sehr geehrte<< A…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Widerspruch vom 20 . Januar 2019 [#33883]
Datum
6. Juni 2019 22:03
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr GZ: 13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 107 Sehr geehrte<< Anrede >> Sie haben mir lediglich die Bezeichnungen von Schriftverkehr zugesandt, nicht jedoch den Schriftverkehr. Bitte holen Sie dies nach. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundeskanzleramt
Dokumente Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 6. Juni 2019. Die betreffende Anlage, …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Dokumente
Datum
11. Juni 2019
Status
geschwärzt
595,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 6. Juni 2019. Die betreffende Anlage, zu II. 1 des Widerspruchsbescheides des Bundeskanzleramtes vom 23. Mai 2019, liegt diesem Schreiben bei. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Zusendung der betreffenden Dokumente. Aufgrund eines Büroversehens war die Anlage dem Widerspruchsbescheid nicht beigefügt.