Entwurf des neuen Polizeigesetzes

Entwurf des neuen Polizeigesetzes bzw. dessen Novellierung / Änderung.
Von dem Entwurf ist in diesem Artikel die Rede und er liegt anscheinend dem SWR vor:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/Plaene-fuer-ein-verschaerftes-Polizeigesetz-in-Baden-Wuerttemberg-Spaehsoftware-und-Bodycams-sollen-Polizei,polizeigesetz-verschaerfung-in-baden-wuerttemberg-100.html
Bitte den neues Stand übersenden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Oktober 2018
  • Frist
    24. November 2018
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Stefan Leibfarth
Stefan Leibfarth
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entwurf des ne…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Leibfarth
Betreff
Entwurf des neuen Polizeigesetzes [#34205]
Datum
25. Oktober 2018 10:47
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entwurf des neuen Polizeigesetzes bzw. dessen Novellierung / Änderung. Von dem Entwurf ist in diesem Artikel die Rede und er liegt anscheinend dem SWR vor: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/Plaene-fuer-ein-verschaerftes-Polizeigesetz-in-Baden-Wuerttemberg-Spaehsoftware-und-Bodycams-sollen-Polizei,polizeigesetz-verschaerfung-in-baden-wuerttemberg-100.html Bitte den neues Stand übersenden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Leibfarth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Leibfarth, Ihre LIFG-Anfrage vom 25.10.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständig…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Entwurf des neuen Polizeigesetzes [#34205]
Datum
25. Oktober 2018 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leibfarth, Ihre LIFG-Anfrage vom 25.10.2018 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Leibfarth, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des unten stehenden Antrags. Mit freundli…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Entwurf des neuen Polizeigesetzes [#34205]
Datum
30. Oktober 2018 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Leibfarth, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des unten stehenden Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Leibfarth, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 25. Oktober 2018 ergeht folgende Entscheidung:…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Entwurf des neuen Polizeigesetzes [#34205]
Datum
25. November 2018 18:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Leibfarth, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 25. Oktober 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihr Antrag wird abgelehnt. 2) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Auskünften richtet sich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) sind im Falle der angefragten Auskünfte nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der benannten Gesetze handelt. Zweck des LIFG ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei dem von Ihnen erbetenen Entwurf handelt es sich jedoch nicht um eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes. Amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 LIFG grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nicht erfasst sind allerdings Entwürfe und Notizen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, wie beispielsweise Kopien als „Handakte“, nicht aufgezeichnete Rechtsauffassungen oder bloße (Vor-)Entwürfe. Somit ist die jetzige Entwurfsfassung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zur Änderung des bestehenden Polizeigesetzes für Baden-Württemberg, die lediglich internen Abstimmungsprozessen dient, nicht als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG anzusehen. Und selbst wenn die jetzige Entwurfsfassung als amtliche Information anzusehen wäre, bestünde dennoch kein Anspruch auf die erbetenen Informationen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG ist ein Auskunftsanspruch nicht gegeben, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Der Entwurf befindet sich derzeit noch in internen Abstimmungsprozessen. Durch eine jetzige Weitergabe des Gesetzentwurfs nach außen würde ein unbefangener und freier Meinungsaustausch der betroffenen Stellen erschwert. Damit bestünde die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die internen Meinungsbildungsprozesse. Dabei ist es unerheblich, dass die Presse bereits über mutmaßliche Inhalte des Entwurfs berichtet hat. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Zugang zum derzeitigen Entwurf auch zu keinem späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Sobald jedoch die interne Abstimmung abgeschlossen ist und der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes zur Anhörung freigegeben hat, wird dieser selbstverständlich elektronisch über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg verfügbar und damit öffentlich zugänglich sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Leibfarth
Stefan Leibfarth
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Leibfarth
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entwurf des neuen Polizeigesetzes“ [#34205] [#34205]
Datum
29. November 2018 08:57
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34205 Ich halte die Argumentation nicht für stichhaltig und würde mich über eine Überprüfung freuen. Nach meiner Information wurde das Dokument auch schon, mindestens einer, Fraktion des Landtages vorgelegt und von dieser kommentiert zurück ans Ministerium gegeben. Die Beratung ist folgerichtig längst nicht mehr intern. Zudem hat die Presse nicht nur über den Entwurf berichtet, er liegt der Presse vollständig vor. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth Anhänge: - 34205.pdf - 2018-11-25_1-2018_11_13AntwortPolG.docx Anfragenr: 34205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Entwurf des neuen Polizeigesetzes“ [#34205] [#34205]
Datum
29. November 2018 08:57
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Leibfarth
Stefan Leibfarth
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe am 29. November 2018 um 08:57 Uhr um Vermittlung durch Sie gebeten, aber …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Stefan Leibfarth
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Entwurf des neuen Polizeigesetzes“ [#34205] [#34205]
Datum
30. Januar 2019 18:17
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe am 29. November 2018 um 08:57 Uhr um Vermittlung durch Sie gebeten, aber leider bis jetzt (bis auf die Eingangsbestätigung) nichts mehr von Ihnen gehört. Ich würde mich über eine Information zum Stand der Dings freuen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Leibfarth Anfragenr: 34205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Leibfarth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Entwurf des neuen Polizeigesetzes“ [#34205] [#34205]
Datum
30. Januar 2019 18:17
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mails vom 29. November 2018 und 30. Januar 2019 Sehr geehrter Herr Leibfarth, vielen Dank für Ihre o. g. E…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mails vom 29. November 2018 und 30. Januar 2019
Datum
23. April 2019 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
133,8 KB
Sehr geehrter Herr Leibfarth, vielen Dank für Ihre o. g. E-Mails. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen